Entscheidungsstichwort (Thema)
Fehlen eines Rechtsschutzbedürfnisses im Eilrechtsschutz bei Erklärung der Behörde, einen Verwaltungsakt nicht zu vollziehen
Orientierungssatz
1. Das Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen einen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid entfällt mit der verbindlichen Erklärung der Behörde, den Verwaltungsakt nicht mehr zu vollziehen bzw. die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs künftig zu beachten.
2. Die Beschwerde gegen eine Kostengrundentscheidung im einstweiligen Rechtsschutz ist unzulässig, weil die Berufung nach § 144 Abs. 4 SGG ausgeschlossen ist, wenn es sich um Kosten des Verfahrens handelt. Der Rechtsmittelausschluss des § 144 Abs. 4 SGG gilt auch für ein Rechtsmittel, das nur formal auch die Hauptsache angreift, wenn der Beteiligte nur durch die Kostenentscheidung nach § 193 Abs. 1 S. 1 SGG beschwert ist.
3. Entscheidungsreif ist ein Prozesskostenhilfegesuch, wenn der Antragsteller einen bewilligungsreifen Antrag vorgelegt hat und der Gegner nach § 73 a SGG i. V. m. § 118 Abs. 1 S. 1 ZPO Gelegenheit zur Stellungnahme gehabt hat.
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 04.08.2011 hinsichtlich der Ablehnung des Antrags auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs wird als unzulässig verworfen. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 04.08.2011 hinsichtlich der Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.
Kosten der Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten.
Gründe
I. Der Antragsteller ist Witwer. Er bezieht von dem Antragsgegner Leistungen nach dem Zweiten Buch (SGB II).
Durch Bescheid vom 04.05.2011 hob der Antragsgegner die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II an den Antragsteller und seine verstorbene Ehefrau wegen Zuflusses eines Einkommens teilweise für März 2009 nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 2 und 3 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) auf. Er forderte vom Antragsteller selbst sowie als Erbe seiner verstorbenen Ehefrau jeweils einen Betrag von 389,97 EUR nach § 50 SGB X zurück und verfügte, dass die Erstattungsforderung in Höhe von 109,20 EUR mtl. gegen die Leistungsansprüche des Antragstellers nach § 43 SGB II i.d.F. ab dem 01.04.2011 aufrechnet wird.
Hiergegen legte der Antragsteller am 26.05.2011 Widerspruch ein. Der Prozessbevollmächtigte bestellte sich am 30.05.2011 und begründete den Widerspruch mit Schriftsatz vom 25.07.2011, den der Antragsgegner mit Widerspruchbescheid vom 09.08.2011 zurückwies.
Der Antragsgegner rechnete eine Betrag von 109,20 EUR mit den laufenden Leistungen nach dem SGB II für Juni, Juli und August 2011 auf. Mit Schreiben vom 08.06.2011 und vom 04.07.2011 zeigte die Regionaldirektion Nordrhein-Westfalen dem Antragsgegner einen Zahlungseingang auf die Forderung an, die "mit Widerspruch/Klage/AdV" ruhend gestellt worden sei.
Am 27.07.2011 hat der Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 04.05.2011 sowie die Verpflichtung des Antragsgegners zur Einstellung der Aufrechnung mit den laufenden Bezügen sowie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt.
Er hat geltend gemacht, dass der Antragsteller die Aufrechnung trotz der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vollziehe.
Mit Schreiben vom 01.08.2011 hat sich der Antragsgegner bereit erklärt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 04.05.2011 herzustellen und die Aufrechnung mit den laufenden Bezügen einzustellen. Das einstweilige Rechtschutzverfahren wäre obsolet gewesen, wenn der Antragsteller zuvor Kontakt mit ihm aufgenommen hätte.
Durch Beschluss vom 04.08.2011 hat das Sozialgericht Gelsenkirchen den Anträge abgelehnt. Der Antrag sei wegen Fehlens eines Rechtschutzbedürfnisses unzulässig. Ein Rechtsschutzinteresse gerichtet auf die Feststellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs sei nur gegeben, wenn die Behörde zu erkennen gebe, dass sie die aufschiebende Wirkung nicht für gegeben erachtet, und innerhalb angemessener Zeit auf ein Ansinnen zur Klarstellung nicht reagiert.
Hiergegen hat der Antragsteller Beschwerde eingelegt.
Er trägt vor, der Antragsgegner habe die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid nicht beachtet Er habe im Juni, Juli und August die Aufrechnung mit den laufenden Leistungen durchgeführt.
II. Die Beschwerden haben keinen Erfolg.
A. Die Beschwerde gegen die Ablehnung der Feststellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 04.05.2011 ist unzulässig.
Ausgehend von dem in der Beschwerdeschrift gestellten Antrag begehrt der Antragsteller die Feststellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid vom 04.05.2011 sowie die Abänderung der erstinstanzlichen Kostenentscheidung zu seinen Gunsten. Der Antragsteller ist hinsichtlich d...