Nachgehend

BSG (Beschluss vom 28.02.2023; Aktenzeichen B 5 R 191/22 B)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 05.08.2021 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I.

Zwischen den Beteiligten ist die erneute Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung für die Zeit ab November 2018 streitig. Dabei erfüllt der Kläger die besonderen versicherungs-rechtlichen Voraussetzungen für den Bezug einer solchen Rente letztmalig nur noch bis Mai 2020.

Der 1970 in der Türkei geborene Kläger zog 1981 in die BRD; er ist verheiratet und Vater von zwei mittlerweile erwachsenen Kindern. Nach Absolvierung einer von September 1986 bis Juli 1989 durchgeführten Ausbildung zum Beton- und Stahlbetonbauer arbeitete er bis 1997, in den Jahren 2001 und 2002, von Mai 2005 bis Juli 2006 und von November 2007 bis September 2009 versicherungspflichtig; ansonsten bezog er Sozialleistungen. Im Anschluss an einen Sozialleistungsbezug bis zuletzt Mai 2011 weist sein Versicherungskonto nur noch Zeiten des Rentenbezugs von Juni 2011 bis Oktober 2018 und danach keine weiteren Zeiten mehr aus.

Nachdem der Kläger aus einer Anfang 2011 auf Veranlassung des ihn behandelnden Facharztes für Nervenheilkunde Z. - psychosomatisch durchgeführten stationären Rehabilitationsbehandlung insbesondere wegen der funktionellen Auswirkungen einer schweren depressiven Episode (ohne psychotische Symptome) mit einem Leistungsvermögen für den allgemeinen Arbeitsmarkt von unter drei Stunden arbeitstäglich entlassen worden war, gewährte ihm die Beklagte auf seinen Rentenantrag von November 2010 hin eine befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung für die Zeit von Juni 2011 bis April 2012. Auf der Basis von Befundberichten von Herrn Z. vom 30.01.2012 und 09.02.2015 verlängerte die Beklagte die Rentengewährung zunächst bis April 2015 und dann bis Oktober 2016. Nachdem sich der Kläger im Mai 2016 auf Eigeninitiative (notfallmäßig) wegen rezidivierender depressiver Störung, gegenwärtig schwerer Episode, in die stationäre Behandlung des U. Hospitals P. begeben hatte, aus der er mit der Empfehlung der Aufnahme einer ambulanten Psychotherapie zur weiteren Stabilisierung entlassen wurde, verlängerte die Beklagte auf Basis des Entlassungsberichts des U. Hospitals P. vom 09.06.2016, eines weiteren Befundberichts von Herrn Z. vom 22.06.2016 und eines Befundberichts des Hausarztes Herrn C. (Facharzt für Allgemeinmedizin) vom 06.09.2016 die Rentengewährung für die Zeit bis Oktober 2018.

Im Mai 2018 beantragte der Kläger bei der Beklagten die erneute Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung für die Zeit ab November 2018 unter Vorlage medizinischer Berichte aus den Jahren 2016 bis 2018, u.a. eines Entlassungsberichts des N. Hospitals J. vom 22.11.2017 über eine stationäre Behandlung des Klägers in der dortigen Kardiologie vom 20.11. bis 22.11.2017.

Die Beklagte holte einen Befundbericht von Herrn Z. vom 17.06.2018 und von Herrn C. vom 07.06.2018 sowie ein Gutachten des Facharztes für Chirurgie und Allgemeinmedizin Herrn A. vom 14.09.2018 und des Arztes für Nervenheilkunde Dr. D. vom 12.12.2018 ein. Herr A. diagnostizierte bei dem Kläger aufgrund ambulanter Begutachtung im September 2018 eine rezidivierende depressive Episode, zuletzt 2016, einen Zustand nach Schrittmacherimplantation 2017 sowie ein Zervikalsyndrom und eine Zervikalbrachialgie; er gelangte zu dem Ergebnis, dass aus allgemeinmedizinisch-orthopädischer Sicht keine Anhaltspunkte für eine relevante Leistungseinschränkung vorlägen; der Kläger sei von nahezu athletischer Gesamterscheinung; bei der körperlichen Untersuchung hätten sich keinerlei Anzeichen für kardio-pulmonale Dekompensationserscheinungen gefunden; aktenkundig sei durch den Entlassungsbericht des N. Hospitals J. vom 22.11.2017 auch ein Ausschluss einer koronaren Herzkrankheit mit unauffälliger Schrittmachersituation sowie guter linksventrikulärer Funktion; die Schilderung des Klägers im Rahmen der Anamneseerhebung, seit praktisch acht Jahren den Tag mit nichts anderem als im Wesentlichen aus dem Fenster schauen und Grübeln zu verbringen, sei nur schwerlich in Einklang zu bringen mit der Befundsituation, konkret der muskulären Befundsituation und der Beschwielungssituation der Hände; die psychiatrische Situation müsste daher reevaluiert werden; er hielt den Kläger, bezogen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt, für in der Lage, körperlich mittelschwere bis gelegentlich schwere Tätigkeiten sechs Stunden und mehr arbeitstäglich zu verrichten. Dr. D. diagnostizierte bei dem Kläger aufgrund ambulanter Begutachtung im Dezember 2018 eine Angst- und depressive Störung, gemischt, gegenwärtig eher leichtgradig ausgeprägt, eine primär ängstliche und vermeidende Persönlichkeit, somatoforme Störungen, ein degeneratives Wirbelsäulenleiden mit leichter bis mittelgradiger Funktionsstörung ohne neurologische Ausfallsymptome und ein leichtes Sulcusulnaris-Syndrom rechts...

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