Entscheidungsstichwort (Thema)
Zulässigkeit eines wiederholten Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz
Orientierungssatz
1. Auch im einstweiligen Rechtsschutzverfahren besteht ein Bedürfnis, durch das Institut der materiellen Rechtskraft einem fortgesetzten Streit unter den Beteiligten über denselben Streitgegenstand entgegenzuwirken, die Belastung der Gerichte zu vermeiden sowie der Gefahr widersprechender Entscheidungen zu begegnen.
2. Nur wenn nach Eintritt der Rechtskraft neue Tatsachen entstanden sind oder eine veränderte Rechtslage vorliegt, welche eine andere Beurteilung des entscheidungserheblichen Sachverhalts rechtfertigen, ist ein wiederholter Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zulässig. Hat sich die entscheidungserhebliche Normlage nicht geändert, so steht der Bewilligung von einstweiligem Rechtsschutz die materielle Rechtskraft einer ablehnenden Entscheidung entgegen.
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 02.11.2010 wird zurückgewiesen.
Kosten des Antragstellers sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe
I. Der Antragsteller begehrt die Verpflichtung der Antragsgegnerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens zur Übernahme der rückständigen Mitgliedsbeiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung in Höhe von 4.106,20 EUR und Gewährung von Krankenversicherungsschutz ab dem 01.08.2010 entsprechend den Regelungen des SGB II.
Bis zum 31.07.2006 bezog der Antragsteller Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) von der Antragsgegnerin. Für den Fortbewilligungszeitraum versagte diese dem Antragsteller die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II nach § 66 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) (Bescheid vom 06.10.2006, Widerspruchbescheid vom 14.02.2007). Gegen die Versagung der Leistungen erhob der Antragsteller Klage beim Sozialgericht Düsseldorf, S 44 AS 74/07. Der Antrag des Antragstellers, die Antragsgegnerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu verpflichten, ihm Leistungen nach dem SGB II ab dem 01.10.2006 zu gewähren, blieb erfolglos (Sozialgericht Düsseldorf Beschluss vom 02.02.2007 - S 44 AS 136/06 ER -; Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 06.06.2007 - L 9 B 39/07 AS ER -). Am 02.04.2007 erhob der Antragsteller Untätigkeitsklage wegen der Nichtbescheidung seines Antrags vom 12.12.2006 beim Sozialgericht Düsseldorf, S 44 AS 93/07.
Ab dem 01.08.2006 ist der Antragsteller freiwilliges Mitglied bei der O BKK. Durch Bescheid vom 13.08.2008 i.d.F. des Widerspruchsbescheides vom 25.05.2009 stellte die O BKK das Ruhen des Leistungsanspruchs wegen rückständiger Mitgliedsbeiträge fest. In dem Bescheid wird ausgeführt, dass vom Ruhen des Leistungsanspruchs Leistungen ausgenommen sind, die zur Behandlung akuter Erkrankungen und von Schmerzzuständen sowie bei Schwangerschaft und Mutterschaft erforderlich sind. Hiergegen erhob der Antragsteller Klage, S 9 KR 54/09. Das Verfahren ist in Hinblick auf das Verfahren S 44 AS 74/07 ruhend gestellt worden.
Am 13.10.2009 beantragte der Antragsteller beim Sozialgericht Düsseldorf, S 44 AS 204/09 ER, die Antragsgegnerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu verpflichten, seine rückständigen Beitragszahlungen zur Krankenversicherung bis zum 30.06.2009 in Höhe von 1.422,98 EUR zu übernehmen und ihm die Kosten der gesetzlichen Krankenversicherung ab dem 01.07.2009 zu bewilligen. Durch Beschluss vom 15.06.2010 lehnte das Sozialgericht den Antrag ab. Die hiergegen erhobene Beschwerde blieb erfolglos (Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 13.08.2010 - L 7 AS 1069/10 B ER -; Beschluss vom 25.09.2010 - L 7 AS 1467/10 B ER RG -).
Am 01.06.2010 beantragt der Antragsteller beim Sozialgericht Düsseldorf, S 44 AS 2170/10 ER, die Antragsgegnerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu verpflichten seine rückständigen Mitgliedsbeiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung in Höhe von 3.116,96 EUR zu übernehmen und ihm Krankenversicherungsschutz ab dem 01.06.2010 entsprechend den Regelungen des SGB II zu bewilligen. Durch Beschluss vom 15.06.2010 lehnte das Sozialgericht den Antrag ab. Die hiergegen eingelegte Beschwerde blieb erfolglos (Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 13.08.2010 - L 7 AS 1073/10 B ER -; Beschluss vom 27.09.2010 - L 7 AS 1468/10 B ER RG -).
Am 01.10.2010 hat der Antragsteller beantragt, die Antragsgegnerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu verpflichten, seine rückständigen Mitgliedsbeiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung in Höhe von 4.106,20 EUR zu übernehmen und ihm Krankenversicherungsschutz ab dem 01.08.2010 entsprechend den Regelungen des SGB II zu bewilligen.
Er hat ausgeführt, dass die Antragsgegnerin zu Unrecht die Fortbewilligung der Leistungen ab dem 01.08.2006 auf die Vorschrift des § 66 SGB I gestützt habe. Das Sozialgericht habe über seine Klage gegen den Versagungsbescheid bislang noch nicht entschieden. Wegen der Weigerung der Antragsgegnerin, ihm Leistungen nach dem S...