Entscheidungsstichwort (Thema)
Voraussetzungen der Gewährung von Leistungen der Grundsicherung im Wege des einstweiligen Rechtschutzes
Orientierungssatz
1. Zur Bewilligung von Leistungen der Grundsicherung im Wege des einstweiligen Rechtschutzes hat der Antragsteller das Bestehen eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrundes gemäß § 86 b Abs. 2 SGG glaubhaft zu machen.
2. Bestehen nach dem gesamten Vorbringen des Antragstellers und den zur Verfügung gestellten Unterlagen ernsthafte Zweifel an der nach §§ 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, 9 SGB 2 erforderlichen Hilfebedürftigkeit, so fehlt es an der zur Bewilligung von Grundsicherungsleistungen erforderlichen Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs.
3. Aus den gleichen Gründen fehlt es an einer Glaubhaftmachung des notwendigen Anordnungsgrundes i. S. der gebotenen Eilbedürftigkeit.
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 08.11.2021 wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt laufende Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) im Wege der einstweiligen Anordnung.
Der Antragsteller bewohnt seit November 2015 eine Mietwohnung im Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners. Dem Mietvertrag gemäß fallen hierfür monatlich "500 EUR Grundmiete pauschal inklusive Nebenkosten" an. Eine Mietsicherheit war nicht zu leisten.
Nach fristloser Kündigung seines Arbeitsverhältnisses zum 21.05.2019 aufgrund des arbeitgeberseitigen Vorwurfes der Unterschlagung eines Betrages von rund 23.000 EUR beantragte der Antragsteller im Januar 2020 erstmals SGB II-leistungen beim Antragsgegner. Er habe seit der Kündigung von Hilfen seiner Mutter gelebt. Ein Antrag auf Gewährung von Arbeitslosengeld I sei gestellt, aber nicht beschieden worden.
Nachdem der Antragsgegner den Antrag aufgrund mangelnder Mitwirkung abgelehnt hatte (Bescheid vom 15.06.2020), stellte der Antragsteller im Oktober 2020 einen neuen Leistungsantrag. Er gab an, seinen Lebensunterhalt bisher durch familiäre Unterstützung bestritten zu haben und keine Kontoauszüge vorlegen zu können, da er über kein Konto mehr verfüge (Erklärung vom 06.11.2020). Er legte Quittungen über die Zahlung der Miete für die Monate Januar bis November 2020 vor. Der eingereichten Mietbescheinigung vom 06.11.2020 nach bestand kein Mietrückstand.
Der Antragsgegner versagte zunächst Leistungen und lehnte den Antrag schließlich ab (Bescheid vom 29.03.2021; Widerspruchsbescheid vom 14.06.2021). Es fehle an der Vorlage erforderlicher Unterlagen. Es sei fraglich, wie der Antragsteller seinen Lebensunterhalt sichergestellt habe. Die hiergegen erhobene Klage des Antragstellers ist beim Sozialgericht Duisburg (SG) unter dem Az. S 36 AS 2199/21 rechtshängig.
Am 10.07.2021 hat der Antragsteller beim SG um Eilrechtsschutz nachgesucht. Er sei mittellos. Sein Vermieter habe ihm bislang im Vertrauen auf eine Nachzahlung des Antragsgegners Darlehen zur Sicherung des Lebensunterhaltes gewährt, diese aber nunmehr fristlos gekündigt und den geschuldeten Betrag in Höhe von rund 9.500 EUR zur sofortigen Zahlung fällig gestellt. Ferner sei die Wohnung fristlos gekündigt worden, da er, der Antragsteller, seit Dezember 2020 mit der Miete im Rückstand sei. Hierdurch drohe ihm neben dem Verlust des Wohnraumes auch der Verlust seiner zum Juni 2021 aufgenommenen Beschäftigung als Hausmeister des Objektes, in dem die von ihm gemietete Eigentumswohnung liege. Er halte sich täglich bei seiner Mutter auf, bei der er ein oder zwei Mahlzeiten einnehme. Über ein Konto bei der Sparkasse verfügte er erst seit September 2021 wieder.
Der Antragsteller hat sinngemäß beantragt,
den Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, ihm vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach Maßgabe der Bestimmungen des SGB II für die Zeit ab Eilantragstellung zu gewähren.
Der Antragsgegner hat beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Es fehle an einem Anordnungsanspruch, es werde auf den Widerspruchsbescheid vom 14.06.2021 verwiesen.
Vorgelegt hat der Antragsteller u.a Schreiben seines Vermieters zu fristlosen Kündigungen eines gewährten Darlehens und des Mietvertrages.
Mit Beschluss vom 08.11.2021 hat das SG den Antrag des Antragstellers abgelehnt. Ein Anordnungsanspruch sei nicht glaubhaft gemacht. Weder aus der Verwaltungsakte noch den Gerichtsakten lasse sich ein Bild über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers machen. Es fehle der Nachweis über die Schließung des früheren Kontos und des Endkontostandes. Auch sei die bereits im Juli 2021 ausgesprochene Kündigung des Vermieters bisher folgenlos geblieben. In der Gesamtschau dränge sich der Eindruck auf, dass der Antragsteller entweder selbst über nicht unerhebliche Mittel verfüge, um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten, oder doch zumindest i...