Entscheidungsstichwort (Thema)
Beiordnung einer partnerschaftlichen Rechtsanwaltskanzlei im Rahmen bewilligter Prozesskostenhilfe
Orientierungssatz
Bei der Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 73a Abs. 1 SGG i. V. m. § 121 Abs. 2 ZPO ist als Rechtsanwalt auch die personengesellschaftlich verfasste Rechtsanwaltskanzlei als Partnerschaftsgesellschaft anzusehen und dementsprechend dem Antragsteller auf dessen Antrag beizuordnen.
Tenor
Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 6. Februar 2020 geändert. Im Rahmen der bewilligten Prozesskostenhilfe wird anstelle von Herrn Rechtsanwalt T, G, die Partnerschaftsgesellschaft mbB T, X und Kollegen, A-str. 00, G, beigeordnet. Kosten haben die Beteiligten einander im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe
Die zulässige Beschwerde ist begründet. Dem Antrag der Klägerin vom 14. August 2019 folgend ist im Rahmen der bewilligten Prozesskostenhilfe die als Partnerschaftsgesellschaft (§§ 1 ff. des Gesetzes über Partnerschaftsgesellschaften Angehöriger Freier Berufe - Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG)) mit beschränkter Haftung verfasste Partnerschaft T, X & Kollegen, G, beizuordnen.
Gemäß § 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 121 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) wird in Fällen, in denen eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht vorgeschrieben ist, dem Beteiligten auf seinen Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist. Als "Rechtsanwalt" im Sinne der Vorschrift ist nach überwiegend vertretener Auffassung, der sich der Senat anschließt, auch die personengesellschaftlich verfasste Rechtsanwaltskanzlei anzusehen (Bundesgerichtshof, Beschluss vom 17. September 2008 - IV ZR 343/07 -, juris, Rn. 1; Landessozialgericht (LSG), Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26. Juni 2013 - L 6 AS 732/13 B -, LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20. November 2013 - L 2 AS 1494/13 B - mit umfangreichen weiteren Nachweisen; Hessisches LSG, Beschluss vom 10. Januar 2013 - L 6 AS 300/12 B -; LSG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 11. Juli 2012 - L 18 AS 1626/12 B ER - juris; Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, 12. Aufl. 2017 mit umfangreichen weiteren Nachweisen, § 73a Rn. 9; Gall, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2017, § 73a Rn. 115; Leopold, in: Roos/Wahrendorf, 2014, SGG, § 73a Rn. 64).
Kosten im Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO).
Der Beschluss ist nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).
Fundstellen
Dokument-Index HI13926808 |