Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundsicherung für Arbeitsuchende. Anforderungen an den Anordnungsgrund bei einem Antrag auf Leistungen für zusätzliche Kosten der Unterkunft im Rahmen des Verfahrens einstweiligen Rechtsschutzes. Parallelentscheidung zu LSG Essen, Beschluss vom 21.05.2008. L 9 B 77/08 AS ER, die vollständig dokumentiert ist -

 

Orientierungssatz

In einem auf die Gewährung von Leistungen für die Unterkunft gerichteten Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes kann ein Anordnungsgrund nur dann angenommen werden, wenn dem Antragsteller ohne den Erlass einer einstweiligen Anordnung konkret die Wohnungslosigkeit oder eine vergleichbare Notlage droht. - Parallelentscheidung zu LSG Essen, Beschluss vom 21.05.2008 - L 9 B 77/08 AS ER, die vollständig dokumentiert ist -

 

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 25.03.2008 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt im vorliegenden Verfahren von der Antragsgegnerin die Bewilligung höherer Leistungen für Unterkunft und Heizung für die Zeit vom 01.01.2006 bis zum 30.11.2007. In einem weiteren beim Senat anhängigen Verfahren macht er entsprechende Leistungen für die Zeit ab dem 01.12.2007 geltend (L 9 B 77/08 AS ER).

Der 1948 geborene alleinstehende Antragsteller bewohnt seit 1981 eine 53,24 qm große Einzimmerwohnung. Die Kaltmiete beträgt 312,48 EUR. Für Neben- und Heizkosten erbringt der Antragsteller eine Nebenkostenvorauszahlung in Höhe von monatlich 180,00 EUR. Seit dem 01.01.2005 bezieht der Antragsteller Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II). Die Antragsgegnerin wies den Antragsteller bereits bei der Erstbewilligung darauf hin, dass ihres Erachtens die Kosten der Unterkunft unangemessen hoch seien. Seit dem 01.07.2005 zahlte sie Kosten der Unterkunft nur in der von ihr für angemessen gehaltenen Höhe von 361,00 Euro (325,00 Euro Miete inklusive Nebenkosten, 36,00 Euro Heizkosten). Der Antragsteller hat bereits mehrere Verfahren hinsichtlich der Höhe der übernahmefähigen Kosten der Unterkunft beim Sozialgericht Köln (SG) und beim Landessozialgericht (LSG) geführt. Derzeit sind vor dem LSG noch die Hauptsacheverfahren L 9 AS 68/06 betreffend den Zeitraum 01.01. bis 30.06.2005 und L 9 AS 5/06 betreffend den Zeitraum 01.07. bis 31.12.2005 anhängig.

Mit Bescheid vom 04.06.2007 bewilligte die Antragsgegnerin für die Zeit vom 01.06. bis 30.11.2007, abweichend von den seit Juli 2005 jeweils bewilligten 706,00 Euro, Leistungen nur noch in Höhe von 670,00 EUR für Juni 2007 bzw. jeweils 672,00 EUR für die Monate Juli bis November 2007. Die Antragsgegnerin wies den Antragsteller darauf hin, dass die Bewilligung vorläufig ohne Berücksichtigung der Heizkosten erfolge. Mit Schreiben vom gleichen Tage forderte sie den Antragsteller auf, bis zum 15.06.2007 eine Mietbescheinigung vorzulegen, damit die Höhe der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung berechnet werden könne. Am 17.08.2007 legte der Antragsteller die Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2006 vor. Mit Bescheid vom 05.09.2007 wies die Antragsgegnerin den Widerspruch zurück. Da die Höhe der Heizkosten derzeit noch nicht feststehe, sei die Antragsgegnerin berechtigt, bis zur Vorlage einer Mietbescheinigung einen Vorschuss zu erbringen.

Mit zwei Bescheiden vom 13.12.2007 bewilligte die Antragsgegnerin dann Heizkosten in Höhe von monatlich 36,00 Euro für die Zeit vom 01.06.2007 bis zum 30.11.2007 und für die Zeit vom 01.12.2007 bis zum 31.05.2008. Zur Begründung seines am 17.01.2008 erhobenen Widerspruchs gegen den die Zeit vom 01.12.2007 bis zum 31.05.2008 regelnden Bescheid vom 13.12.2007 trug der Antragsteller vor, dass ihm Miete und Mietnebenkosten in tatsächlicher Höhe zu gewähren seien. Außerdem sei der Bewilligungszeitraum auf die Zeitspanne von einem Jahr zu verlängern.

Am 18.01.2008 erließ die Antragsgegnerin insgesamt fünf Bescheide, mit denen sie jeweils monatliche angemessene Heizkosten in Höhe von 39,96 Euro bewilligte. Die einzelnen Bescheide regelten die Zeiträume vom 01.01.2006 bis zum 31.05.2006, vom 01.06.2006 bis zum 30.11.2006, vom 01.12.2006 bis zum 31.05.2007, vom 01.06.2007 bis zum 30.11.2007 und vom 01.12.2007 bis zum 31.05.2008.

Gegen diese Bescheide erhob der Antragsteller am 27.01.2008 Widerspruch. Die Änderung der Kosten für Unterkunft und Heizung von 361,00 Euro auf 364,96 Euro sei unschlüssig. Heiz- und Nebenkosten seien nach der tatsächlich angefallenen Höhe angemessen. Er habe bereits mit seinem Erstantrag vom 29.12.2004 die Bewilligung von Leistungen für Mietaufwendungen in Höhe von 532,48 Euro (312,48 Euro Miete, 180,00 Euro Nebenkosten, 40,00 Euro Stromkosten) geltend gemacht. Diese Aufwendung seien von ihm nachgewiesen worden. Bewilligt worden seien bisher aber nur 364,96 Euro (325,00 Euro Miete inklusive Nebenkosten und 39,96 Euro für Heizung). Dies sei ermessensfehlerhaft.

Mit Bescheid vom 06.02.2008 wies die Antragsgegnerin den Widerspruch gegen den die Zeit vom 0...

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