Entscheidungsstichwort (Thema)
Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen eine Beitragsnachforderung des Rentenversicherungsträgers
Orientierungssatz
1. Beantragt ein Arbeitgeber die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen eine Beitragsnachforderung im Anschluss an eine Betriebsprüfung, so ist das für die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes erforderliche Rechtsschutzbedürfnis nicht dadurch entfallen, dass er lediglich zur Abwendung angedrohter Vollstreckungsmaßnahmen die geforderten Beiträge gezahlt hat. Eine solche Zahlung lässt das Rechtsschutzbedürfnis nicht entfallen, weil die erbrachten Leistungen nach § 86 b Abs. 1 S. 2 SGG gfs. zurückgezahlt werden müssten.
2. Seiner Darlegungspflicht genügt der Antragsteller nicht mit der Behauptung, die von ihm richtigerweise zu zahlenden Beiträge seien unzutreffend berechnet worden. Solange er den Feststellungen des Antragsgegners nicht substantiiert entgegentritt, kann das Gericht im Rahmen der gebotenen summarischen Prüfung nicht davon ausgehen, dass sich der angefochtene Bescheid in der Hauptsache als rechtswidrig erweisen wird.
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Ablehnung des Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz im Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 2.4.2012 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für beide Rechtszüge auf 197,66 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 13.3.2012, mit dem diese im Anschluss an eine Betriebsprüfung für die Jahre 2008 bis 2010 eine Beitragsnachforderung von 790,63 Euro einschließlich Säumniszuschlägen von 144,00 Euro festgesetzt hat.
Zur Begründung führte die Antragsgegnerin in dem angegriffenen Bescheid aus, die vom Antragsteller vorgenommenen manuellen Beitragsberechnungen seien u.a. durch Übertragungsfehler bei der Erstellung der Beitragsnachweise bzw. nicht zutreffend berücksichtigte Aushilfslöhne nur schwer nachvollziehbar gewesen. Zudem hätten die Lohn- und Gehaltsunterlagen nur lückenhaft vorgelegt werden könne. Es sei deshalb anhand der gezahlten Aushilfslöhne eine Neuberechnung der Beiträge mit Erstellung entsprechender Beitragsnachweise erfolgt. Die hieraus ermittelten Sollstellungen stellte die Antragsgegnerin den bisher gegenüber der Einzugsstelle, der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft Bahn See (DRV KBS) - Minijobzentrale - zum Soll gestellten Beiträgen gegenüber und ermittelte so die von ihr festgestellte Nachforderung. Da entsprechende Fehler bereits in einer vorangegangenen Betriebsprüfung aufgetreten seien, setzte die Antragsgegnerin Säumniszuschläge fest.
Mit Widerspruch, Klage und Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz hat der Antragsteller vorgetragen, er habe alle Beitragsforderungen der DRV KBS beglichen. Er hat u.a. ein Schreiben der DRV KBS vom 21.3.2012 vorgelegt, mit dem diese ihm einen Auszug seines Kontos übersandt hat, das per 7.3.2012 ausgeglichen war. Weiter heißt es in dem Schreiben, dass der Prüfbescheid vom 13.3.2012 der DRV KBS nicht vorliege. Der Antragsteller hat zudem die Auffassung vertreten, dass die DRV KBS auf nicht von ihr eingezogene Beiträge verzichtet habe.
Das Sozialgericht (SG) Köln hat den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz abgelehnt und ausgeführt, es fehle am Anordnungsgrund. Im Obsiegensfall in der Hauptsache erhalte der Antragsteller nicht nur den Erstattungsbetrag, sondern Zinsen. Ob die Klage in der Hauptsache begründet sei, werde das Gericht durch Abgleich der Meldungen und Ermittlung der zutreffenden Zahlen feststellen. Die Mitteilungen der DRV KBS zu den Kontoständen beruhten auf den Meldungen, deren Richtigkeit gerade umstritten sei. Fehlerhafte Abbuchungen im Einzugsverfahren begründeten keinen Verzicht der Einzugsstelle auf gesetzlich begründete Beitragsforderungen. Das SG hat zudem den Streitwert für das einstweilige Rechtsschutzverfahren auf 790,63 Euro festgesetzt (Beschluss v. 2.4.2012).
Am 3.4.2012 hat der Antragsteller zur Abwendung von Vollstreckungsmaßnahmen die Nachforderung einschließlich Säumniszuschlägen sowie unter Berücksichtigung eines Verrechnungsbetrages von 210,57 Euro (Auskunft der DRV KBS an den Senat vom 3.7.2012) gezahlt. Mit der am 2.5.2012 erhobenen Beschwerde beruft er sich weiterhin darauf, es bestünden ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 13.3.2012. Zudem macht er geltend, der Streitwert für das einstweilige Rechtsschutzverfahren sei lediglich auf einen Bruchteil der Hauptsacheforderung festzusetzen. Insoweit hat das SG der Beschwerde nicht abgeholfen (Nichtabhilfeentscheidung v. 25.5.2012).
Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
unter Änderung des Beschlusses des Sozialgerichts Köln vom 2.4.2012
1. die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 13.3.2012 anzuordnen
2. die Aufhebung der Vollziehung des Bescheides vom 13.3.2012 anzuordnen
3. den...