Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren: Anforderungen an einen Sachantrag als Zulässigkeitsvoraussetzung der Klage
Orientierungssatz
Trägt ein Kläger in einem sozialgerichtlichen Verfahren über Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende keine materiell-rechtlichen Einwände vor, aus denen sich ein Klagebegehren und ein Sachantrag ableiten ließe, sondern stellt er lediglich einen Antrag auf Aussetzung des Verfahrens zur Gewährung von Akteneinsicht, so fehlt es an einem für die Zulässigkeit der Klage erforderlichen sachdienlichen Klageantrag. Die Klage wird damit unzulässig.
Normenkette
SGG § 92 Abs. 1 Sätze 1, 3, § 114 Abs. 2 S. 2; SGB X §§ 24-25, 41 Abs. 1 Nr. 3
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 13.11.2013 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Kläger begehrt nach dem im Berufungsverfahren eingereichten Schriftsatz vom 20.08.2015 weitere Kosten für Unterkunft und Heizung.
Der am 00.00.1967 geborene Kläger steht im laufenden Bezug von Leistungen nach dem SGB II. Er erhielt im Zeitraum vom 01.10.2010 bis zum 31.03.2011 und vom 01.04.2012 bis zum 30.09.2012 in Bedarfsgemeinschaft mit seiner Ehefrau D G (geboren 00.00.1971) und seiner Tochter O (geboren 00.00.1996), mit denen er ein Eigenheim in L in der N Straße bewohnt, Grundsicherung. Der Sohn L (geboren 00.00.1991), der ebenfalls dort wohnt, verzichtete von April 2010 März 2011 auf Leistungen nach dem SGB II. Ab April 2011 berücksichtigte der Beklagte den Sohn wiederum als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft und gewährte ihm Leistungen. Dabei legte der Beklagte Leistungen für Unterkunft von (kopfteilig) 104,16 EUR bzw. 104,15 EUR (Hauslast 416,62 EUR) sowie Heizkosten (112,50 EUR) von (kopfteilig) 28,13 EUR (Zeitraum von Oktober 2010 bis März 2011 - Bescheid vom 05.11.2010) und ab April 2012 von 101,18 EUR bzw. 101,17 EUR (insgesamt 404,69 EUR) zugrunde. Heizkosten berücksichtigte der Beklagte im Bescheid vom 02.04.2012 für die Zeit ab April 2012 nicht. Aus dem am 10.04.2012 erlassenen Änderungsbescheid für die Zeit von Mai bis Juli 2012 ergaben sich keine Änderungen für den Kläger.
Mit Bescheiden vom 17.10.2012 wies der Beklagte die mit Schreiben vom 03.12.2010, 26.04.2012 und 08.05.2012 erhobenen Widersprüche, die der Kläger nicht begründete, zurück.
Hiergegen hat der Kläger am 14.11.2012 Klage bei dem Sozialgericht Aachen erhoben. Mit Schriftsatz vom 24.0.2013 hat er mitgeteilt, das Recht auf Akteneinsicht nach § 24 SGB X sei in einer Vielzahl von Verfahren vorsätzlich nicht gewährt worden. Diese könne nur bis zum Abschluss des Vorverfahrens nachgeholt werden. Die Akteneinsicht sei bisher noch nicht vollständig erfolgt. Bedingt durch diese rechtsmissbräuchliche Verweigerung der Akteneinsicht könne er die Klage nicht begründen.
Der Kläger hat beantragt:
"Ich beantrage, das Verfahren auszusetzen. Ich beziehe mich insoweit auf meinen Klageantrag im Verfahren S 8 AS 752/11. Hilfsweise beantrage ich, für Recht zu erkennen."
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er nimmt Bezug auf die Ausführungen in den Widerspruchsbescheiden vom 17.10.2012.
Der Kläger hat am 20.08.2013 von 9.30 Uhr bis 15.55 Uhr beim Sozialgericht Akteneinsicht genommen. Zur Verfügung gestanden haben dabei die Gerichtsakten S 8 AS 971/12, S 8 AS 1044/12, S 8 AS 424/13, S 8 AS 797/13, S 8 AS 752/11, S 8 AS 152/12 sowie sieben Bände Verwaltungsakten aus dem Verfahren S 8 AS 424/13 und fünf Bände aus dem Verfahren S 8 AS 152/12. Den zweiten, vom Kläger für den 22.08.2013 erbetenen Termin zur Akteneinsicht, hat der Kläger nicht wahrgenommen.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 13.11.2013 abgewiesen. Eine Entscheidung in der Sache sei trotz des im Termin zur mündlichen Verhandlung gestellten Aussetzungsantrages möglich gewesen. Die Voraussetzungen des § 114 Abs. 2 S. 2 SGG lägen nicht vor. Diese Vorschrift beziehe sich allein auf Verfahrens- und Formfehler nach § 41 SGB X, die nicht schon nach § 42 SGB X unbeachtlich seien. Hierzu zähle die von dem Kläger behauptete vorenthaltene Akteneinsicht nicht. Vielmehr liege dann ein Verstoß gegen den in § 128 Abs. 2 SGG verankerten Grundsatz rechtlichen Gehörs vor, welcher zur Folge habe, dass die der Kenntnis des Beteiligten entzogenen Vorgänge nicht im Rahmen der Entscheidungsfindung verwertet werden dürften. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Klägers sei hier jedoch nicht ersichtlich. Der Kläger habe am 20.08.2013 in der Zeit von 09:30 bis 15:55 Uhr auf der Geschäftsstelle des Sozialgerichts Akteneinsicht genommen. Sämtliche Verfahrensakten zu den bei dem Sozialgericht anhängigen Klageverfahren sowie sämtliche von dem Beklagten übersandten Verwaltungsakten hätten zur Verfügung gestanden. Einen weiteren Termin zur Akteneinsicht am 22.08.2013 habe der Kläger nicht wahrgenommen. Zudem habe der Kläger auch im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens vor dem LSG Nordrhein-Westfalen (L 7 AS 81/13 B ER) Einsicht in die Verwal...