Entscheidungsstichwort (Thema)

Höhe der von der Behörde in einem isolierten Widerspruchsverfahren zu erstattenden Kosten

 

Orientierungssatz

1. Bei dem Anspruch des Mandanten eines Rechtsanwalts für ein isoliertes Widerspruchsverfahren nach § 63 SGB 10 zu erstattenden Kosten handelt es sich nicht um einen Anspruch, den der Rechtsanwalt im eigenen Namen gegenüber der Behörde geltend machen kann, sondern um einen Aufwendungsersatzanspruch des Mandanten gegenüber der Behörde. Solange der Rechtsanwalt gegenüber seinem Mandanten keine Rechnung erstellt hat, ist ein verfahrensrechtlicher Kostenerstattungsanspruch gegenüber der Behörde infolgedessen nicht entstanden.

2. Bei einer unterdurchschnittlichen Bedeutung der Angelegenheit für den Widerspruchsführer, einem unterdurchschnittlichen Umfang, einer allenfalls durchschnittlichen Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit im Widerspruchsverfahren und erheblich unterdurchschnittlichen Einkommensverhältnissen des Betroffenen ist der Ansatz von 50 % der Mittelgebühr für die anwaltliche Tätigkeit im Widerspruchsverfahren angemessen, vgl. BSG, Urteil vom 01. Juli 2009 - B 4 AS 21/09 R.

 

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 27.08.2012 wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I.

Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der zu erstattenden Kosten für ein isoliertes Widerspruchsverfahren nach § 63 Abs. 3 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) streitig.

Im September 2010 legte der Kläger, vertreten durch den Prozessbevollmächtigten, gegen die Festsetzung von Mahngebühren in Höhe von 6,25 EUR Widerspruch ein. Er rügte die Aktivlegitimation der Beklagten zur Beitreibung der Forderung. Im Hinblick auf das beim Bundessozialgericht anhängige Revisionsverfahren - B 4 AS 54/10 R - erklärte sich der Prozessbevollmächtigte mit dem Ruhen des Widerspruchsverfahren einverstanden. Durch Bescheid vom 21.09.2011 hob die Beklagte die Festsetzung der Mahngebühren auf und übernahm die im Widerspruchsverfahren entstandenen notwendigen Aufwendungen. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten wurde als notwendig anerkannt. Daraufhin übersandte der Prozessbevollmächtigte eine an die Beklagte adressierte Kostennote vom 26.09.2011, in der er anwaltliche Gebühren in Höhe von 309,44 EUR geltend machte. Die Gebühren setzten sich wie folgt zusammen:

Geschäftsgebühr Nr. 2400 VV-RVG 240,00 EUR

Post- und Telekommunikationspauschale Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR

Mehrwertsteuer Nr. 7008 VV RVG 49,40 EUR

Durch Bescheid vom 13.12.2011 setzte die Beklagte die erstattungsfähigen Kosten des Widerspruchsverfahren unter Zugrundelegung einer Geschäftsgebühr von 144,00 EUR nach Nr. 2400 VV RVG auf 195,16 EUR fest.

Hiergegen legte der Kläger, vertreten durch seinen Prozessbevollmächtigten, Widerspruch ein, den die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 19.01.2012 zurückwies.

Am 02.02.2012 hat der Kläger, vertreten durch den Prozessbevollmächtigten, Klage erhoben. Er hat zunächst schriftsätzlich beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 13.12.2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 19.01.2012 abzuändern und festzustellen, dass die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren notwendig war.

Nach dem Hinweis der Beklagten, dass die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes anerkannt sei, hat der Kläger mit Schriftsatz vom 25.06.2012 seinen Klageantrag dahingehend geändert, dass er die Verurteilung der Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 13.12.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.01.2012 zur Zahlung von weiteren Kosten des Widerspruchsverfahrens in Höhe von 114,24 EUR begehrt.

Er hat vorgetragen, dass die geltend gemachten Gebühren weder unbillig seien noch der von der Rechtsprechung eingeräumte Toleranzspielraum überschritten sei. Es handele sich um ein Verfahren von grundsätzlicher Bedeutung.

Durch Beschluss vom 27.08.2012 hat das Sozialgericht Düsseldorf den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt.

Hiergegen hat der Kläger Beschwerde eingelegt.

II.

Die Beschwerde ist unbegründet.

Die vom Kläger beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Erfolgsaussicht. Streitgegenstand des Klageverfahrens ist die Höhe der zu erstattenden Kosten für ein isoliertes Widerspruchsverfahren nach § 63 Abs. 3 SGB X. Die Beklagte hat durch Bescheid vom 21.09.2011 für den Senat nach § 77 SGG bindend die Übernahme der notwendigen Aufwendungen für das Widerspruchsverfahren gegen die Erhebung von Mahngebühren in Höhe von 6,25 EUR anerkannt und die Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten nach § 63 Abs. 2 SGB X anerkannt.

Das Sozialgericht hat zutreffend ausgeführt, dass wegen einer fehlenden Rechnungsstellung nach § 10 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) ein Aufwendungsersatzanspruch des Klägers gegenüber dem Beklagten nach § 63 SGB X nicht entstanden ist. Bei dem Anspruch eines erwerbsfähigen Leistungsempfängers auf Übernahme der Kosten der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung, einschließlich der Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts, für ein isoliertes ...

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