Entscheidungsstichwort (Thema)
Neufestsetzung der Arbeitslosenhilfe. Minderung des Bemessungsentgelts
Orientierungssatz
Zur Neufestsetzung der Arbeitslosenhilfe nach § 136 Abs 2b AFG für einen EDV-Angestellten, der längere Zeit berufsfremd beschäftigt und arbeitslos war, über keine aktuellen Kenntnisse im EDV-Bereich verfügt und für den auch durch sein Lebensalter und gesundheitliche Einschränkungen keine entsprechenden realistischen Vermittlungsaussichten bestehen.
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist die Zahlung höherer Arbeitslosenhilfe (Alhi) ab Februar 1996.
Der 1945 geborene Kläger erlernte nach dem Besuch der Volksschule den Beruf des Großhandelskaufmanns. Die Ausbildung schloss er mit der Kaufmannsgehilfenprüfung ab. Von 1962 bis 1972 war er bei verschiedenen Firmen in diesem Beruf als Sachbearbeiter im Wareneingang und Rechnungswesen beschäftigt. 1972/73 besuchte er die Wirtschaftsfachschule der Rheinischen Akademie in K, führte diese Weiterbildung jedoch nicht zu Ende. Anschließend erhielt er bis 1975 Leistungen wegen Arbeitslosigkeit. Danach war er, unterbrochen durch eine weitere Zeit der Arbeitslosigkeit zwischen 1984 und 1986, von 1975 bis 1989 als EDV-Angestellter beim Bundesminister des Innern (September 1975 bis Juni 1982), bei den K Werken in B (Juli 1982 bis August 1984) und der L AG in K (Mai 1986 bis Dezember 1989) beschäftigt. 1990 war er sieben Monate selbständig (Kiosk mit Schankraum).
Am 01.08.1990 meldete er sich bei der Beklagten arbeitslos. Während der Zeit der Arbeitslosigkeit nahm der Kläger von Oktober 1992 bis Januar 1993 an einem kaufmännischen Fachseminar im Bereich Rechnungs- und Personalwesen mit PC-Anwendung teil und war bei zwei Übungsfirmen tätig. Eine im August 1995 bei der T GWb begonnene Umschulung zum Sozialversicherungsangestellten brach er zum 31.01.1996 aus wichtigem Grund (Krankheit) ab. Anschließend nahm der Kläger vom 14.10. bis 19.12.1996 bei der T GWb an einer Qualifizierungsmaßnahme im DV Anwendungsbereich teil.
Der Kläger bezog zunächst Arbeitslosengeld bis 09.06.1993 nach einem Bemessungsentgelt von zuletzt 1.020 DM. Zwischenzeitlich zahlte die Beklagte ihm im Oktober 1991, im April/Mai 1992 und von Oktober 1992 bis Mai 1993 Unterhaltsgeld für insgesamt 374 Tage. Ab 09.06.1993 bezieht der Kläger Alhi. Die Beklagte nahm zum 01.01.1994 eine Neubemessung der Alhi vor. Sie stufte den Kläger nunmehr nach BAT VII ein; auf den Widerspruch des Klägers korrigierte sie die Herabbemessung und zahlte die Alhi bis Januar 1996 nach einem auf wöchentlich 1.200 DM dynamisierten Bemessungsentgelt. Nach dem Abbruch der Umschulungsmaßnahme zum Sozialversicherungsfachangestellten bewilligte die Beklagte dem Kläger in Ausführung des im Verfahren S 20 Ar 61/97 erklärten Teilanerkenntnisses (Vergütungsgruppe BAT VII zuzüglich vermögenswirksamer Leistung) ab 01.02.1996 Alhi nach einem Bemessungsentgelt von 810 DM (Bescheid vom 20.03.1996, Widerspruchsbescheid vom 25.04.1996, Änderungsbescheid vom 25.02.1997).
Der Kläger beantragte im Mai 1997 die Überprüfung der ab 01.02.1996 erfolgten Neubemessung. Er wandte sich zugleich gegen die am 01.07.1996 nach § 136 Abs. 2b AFG erfolgte Herabdynamisierung. Diesen Überprüfungsantrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 28.05.1997, bestätigt durch Widerspruchsbescheid vom 19.06.1997, ab.
Der Kläger stellte am 12.11.1997 erneut einen Überprüfungsantrag mit dem er sich gegen die Herabstufung des Bemessungsentgeltes von 1.200 DM auf 800 DM wandte. Er führte aus, dass die Weiterbildungsmaßnahme bei der T GWb zu einer Erhöhung des Bemessungsentgeltes führen müsse. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 27.11.1997, bestätigt durch Widerspruchsbescheid vom 19.12.1997 ab.
Der Kläger hat am 29.12.1997 Klage erhoben und Zahlung der Alhi nach einem Bemessungsentgelt von 1.200 DM zuzüglich der ab 1996 vorzunehmenden Dynamisierungen verlangt.
Die Beteiligten haben sich in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht (SG) dahin verständigt, dass die Beklagte die nach dem 01.02.1996 ergangenen Folgebescheide entsprechend dem Ausgang des Klageverfahrens anpassen wird.
Der Kläger hat dementsprechend beantragt,
den Bescheid vom 27.11.1997 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 19.12.1997 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Bescheid vom 20.03.1996 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25.04.1996 abzuändern und die Alhi auf der Grundlage des bisherigen Bemessungsentgelts zu bewilligen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat an ihrer Rechtsauffassung festgehalten.
Das SG Köln hat durch Urteil vom 15.05.1998 unter Aufhebung und Änderung der angefochtenen Bescheide die Beklagte verurteilt, die Alhi ab 01.02.1996 nach einem Bemessungsentgelt von wöchentlich 830 DM (Arbeitsentgelt 3.581 DM) zu zahlen. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen. Der Kläger habe seit 1992 nicht mehr im erlernten Beruf, sondern berufsfremd gearbeitet; er sei zudem seit 1990 ar...