Tenor

Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom 12.05.2004 wird zurückgewiesen. Die Klage gegen den Bescheid vom 27.07.2004 wird abgewiesen. Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Höhe der Arbeitslosenhilfe (Alhi) ab dem 01.07.2001, außerdem beanstandet der Kläger das in den Bescheiden der Beklagten verwendete Organisationszeichen.

Der Kläger bezieht laufend Alhi. Er war in der Zeit von April 1973 bis zum Jahre 1983 beim Förderverein der Politischen Akademie M e.V. nach der Vergütungsgruppe BAT I beschäftigt. In der Zeit vom Februar 1983 bis Ende 1989 bezog er von der Beklagten Arbeitslosengeld und Anschluss-Alhi. Die Beklagte stufte ihn anlässlich einer Neubemessung im Februar 1989 als Pädagoge in einer Leitungsfunktion im öffentlichen Dienst nach der Vergütungsgruppe BAT IIa ein. Hiergegen wandte sich der Kläger ohne Erfolg (Landessozialgericht NRW - LSG NRW -, Urteil vom 17.05.1995, Az.: L 12 Ar 101/93). Vom 01.12.1989 bis zum 31.12.1990 war der Kläger im Rahmen einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme bei der Stadt U tätig. Er bezog ein Gehalt nach BAT III.

Im Februar 1990 meldete sich der Kläger erneut arbeitslos. Er bezog dann wiederum Arbeitslosengeld. Die Beklagte zahlte dem Kläger, der sich erfolgreich gegen die zunächst festgestellte Höhe des Bemessungsentgeltes in Höhe von 1071,- DM gewandt hatte, Arbeitslosengeld schließlich ab dem 01.02.1990 unter Berücksichtigung eines Bemessungsentgeltes in Höhe von 1290,- DM. Die Anschluss-Alhi bewilligte sie zuletzt nach einem wöchentlichen Arbeitsentgelt in Höhe von 1360,- DM.

Die Beklagte nahm im Januar 1995 eine Neubemessung vor. Hierbei legte sie nunmehr den für Gemeindeangestellten maßgeblichen BAT zugrunde, der in BAT Vb - gehobener Dienst - ein monatliches Arbeitsentgelt von 4643,76 DM vorsah. Das wöchentliche Arbeitsentgelt wurde auf 1.070,- DM und der sich daraus ergebende wöchentliche Leistungssatz auf 327,60 DM festgesetzt. Gegen die Herabdynamisierungsbescheide wandte sich der Kläger mit einer Klage, die die Zeiträume vom 01.02.1995 bis zum 30.01.2001 umfasste sowie die ab 01.02.2001 bewilligten Leistungen betraf. Mit Urteil vom 21.06.2001 wies das LSG NRW (L 9 AL 220/99) die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln (S 4 AL 80/95) vom 30.06.1999 zurück und wies die weitere Klage ab. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 435 - 439 der Akte L 9 AL 220/99 verwiesen. Gegenstand dieses Verfahrens war auch der Bescheid der Beklagten vom 10.01.2001, mit dem sie dem Kläger nach Ablauf des Bewilligungsabschnittes zum 30.01.2001 ab dem 01.02.2001 weiterhin Alhi in Höhe von 323,40 DM wöchentlich (990,- DM Bemessungsentgelt, Leistungsgruppe A, Allgemeiner Leistungssatz) bewilligt hatte.

Mit Änderungsbescheid vom 26.07.2001 verminderte die Beklagte sodann die Alhi ab dem 01.07.2001 auf 320,88 DM wöchentlich, das Bemessungsentgelt betrug nunmehr 980,- DM. Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein.

Mit Änderungsbescheid vom 11.01.2002 bewilligte die Beklagte dem Kläger ab dem 01.01.2002 Alhi in Höhe von 164,08 EUR wöchentlich (500,- EUR Bemessungsentgelt). Auch hiergegen erhob der Kläger Widerspruch.

Mit Bescheid vom 31.01.2002 bewilligte die Beklagte dem Kläger nach Ablauf des Bemessungsabschnittes zum 31.01.2002 ab dem 01.02.2002 Alhi weiterhin in Höhe von 164,08 EUR wöchentlich ( 500,- EUR Bemessungsentgelt). Die Höhe der Leistung setzte sie vorläufig fest. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger Widerspruch ein.

Mit Widerspruchsbescheid vom 25.04.2002 (W 2283/01) wies die Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 26.07.2001 mit dem Hinweis als unbegründet zurück, dass das LSG NRW die Rechtmäßigkeit der Bemessung bestätigt habe und die vorgenommene Dynamisierung nach § 201 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) nicht zu beanstanden sei.

Mit Widerspruchsbescheid vom 25.04.2002 (W 512/02) verwarf die Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 11.01.2002 als unzulässig. Zur Begründung führte sie aus, dass der Kläger durch den Bescheid, der die Anpassung für das Jahr 2002 gültige Leistungsverordnung vornehme, nicht beschwert sei.

Mit Widerspruchsbescheid vom 25.04.2002 (W 524/02) wies die Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 31.01.2002 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass gemäß § 328 SGB III über die Erbringung von Geldleistungen vorläufig entschieden werden könne, wenn zur Feststellung der Voraussetzungen des Anspruchs voraussichtlich längere Zeit erforderlich sei. Vorliegend sei ein Nachweis des Klägers über Vermögen/Guthaben abzuwarten gewesen.

Gegen diese Widerspruchsbescheide hat der Kläger am 27.05.2002 Klage erhoben,(S 4 AL 113/02, S 4 AL 114/02 und S 4 AL 115/02). Mit Beschluss vom 12.12.2002 hat das Sozialgericht die Rechtsstreite zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung unter dem Az.: S 4 AL 113/02 verbunden.

Mit Bescheid vom 06.06.2002 setzte die Beklagte die Höhe der ...

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