Tenor

Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Höhe der Arbeitslosenhilfe (Alhi) ab dem 01.07.2001; außerdem beanstandet der Kläger das in Bescheiden der Beklagten verwendete Organisationszeichen.

Der Kläger bezieht laufend Alhi. Gegen die Höhe der ihm für den Zeitraum vom 01.02.1995 bis zum 30.01.2001 sowie ab dem 01.02.2001 bewilligten Leistung hat er erfolglos Klage erhoben. Mit Urteil Vom 21.06,2001 hat das LSG NRW (L 9 AL 220/99) die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Köln (S 4 AL 80/95) vom 30.06.1999 zurückgewiesen und die weitere Klage abgewiesen. Gegenstand dieses Verfahrens ist auch. der Bescheid der Beklagten vom 10.01.2001 geworden, mit dem sie dem Kläger nach Ablauf des Bewilligungsabschnitts (BA) zum 30.01.2001 ab dem 01.02.2001 weiterhin Alhi in Höhe von 323,40 DM wöchentlich (990,00 DM Bemessungsentgelt - ungerundet 991,76 DM - Leistungsgruppe A, allgemeiner Leistungssatz) bewilligt hat.

Mit Änderungsbescheid vom 26.07.2001 verminderte die Beklagte sodann die Alhi ab dem 01.07.2001 auf 320,88 DM wöchentlich, das Bemessungsentgelt betrug nunmehr 980,00 DM. Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein.

Mit Änderungsbescheid vom 11.01.2002 bewilligte die Beklagte dem Kläger ab dem 01.01.2002 Alhi in Höhe von 164,08 EURO wöchentlich (500,00 EURO Bemessungsentgelt); auch hiergegen erhob der Kläger Widerspruch.

Mit Bescheid vom 31.01.2002 bewilligte die Beklagte dem Kläger nach Ablauf des BA zum 31.01.2002 ab dem 01.02.2002 Alhi weiterhin in Höhe von 164,08 EURO wöchentlich (500,00 EURO Bemessungsentgelt); die Höhe der Leistung setzte sie vorläufig fest. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger Widerspruch ein.

Mit Widerspruchsbescheid vom 25.04.2002 (W) wies die Beklagte, den Widerspruch gegen den Bescheid vom 26.07.2001 mit dem Hinweis als unbegründet zurück, dass das LSG NRW die Rechtmäßigkeit der Bemessung bestätigt habe und die vor-genommene Dynamisierung nach § 201 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) nicht zu beanstanden sei.

Mit Widerspruchsbescheid vom 25.04.2002 (W) verwarf die Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 11.01.2002 als unzulässig. Zur Begründung führte sie aus, dass der Kläger durch den Bescheid, der die Anpassung an die für das Jahr 2002 gültige Leistungsverordnung vornehme, nicht beschwert sei.

Mit Widerspruchsbescheid vom 25.04.2002 (W) wies die Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 31.01.2002 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass gemäß § 328 SGB III über die Erbringung von Geldleistungen vorläufig entschieden werden könne, wenn zur Feststellung der Voraussetzungen des Anspruches voraussichtlich längere Zeit erforderlich sei. Vorliegend sei ein Nachweis des Kläger über Vermögen/Guthaben abzuwarten gewesen.

Gegen diese Widerspruchsbescheide hat der Kläger am 27.05.2002 Klage erhoben (S 4 AL 113/02, S 4 AL 114/02 und S 4 AL 115/02). Mit Beschluss vom 12.12.2002 hat das Gericht die Rechtsstreite zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung unter dem Az. S 4 AL 113/02 verbunden.

Mit Bescheid vom 06.06.2002 setzte die Beklagte die Höhe der ab dem 01.02.2002 bewilligten Leistung endgültig fest. Mit Änderungsbescheiden vom 26.07.2002 und 20.01.2003 verminderte sie die Höhe der Alhi ab dem 01.07.2002 auf 162,89 EURO wöchentlich (495,00 EURO Bemessungsentgelt) und ab dem 01.01.2003 auf 161,42 EURO wöchentlich. Nach Ablauf des Bewilligungsabschnitts zum 31.01.2003 bewilligte die Beklagte dem Kläger sodann ab dem 01.02.2003 Alhi weiterhin in Höhe von 161,42 EURO wöchentlich (Bescheid vom 27.02.2003). Mit Änderungsbescheid vom 28.07.2003 verminderte sie die Alhi ab dem 01.07.2003 auf 157,92 EURO wöchentlich (480,00 EURO Bemessungsentgelt). Mit Änderungsbescheid aus Januar 2004 erhöhte die Beklagte die Alhi sodann ab dem 01.01.2004 auf 161,35 EURO wöchentlich. Mit Bescheid vom 02.03.2004 bewilligte sie dem Kläger schließlich ab dem 01.02.2004 Alhi weiterhin in Höhe von 161,35 EURO wöchentlich.

Der Kläger weist darauf hin, dass der Widerspruchsbescheid Nr. das Geschäftszeichen des Bescheides vom 26.07.2.001 mit 121-Kd.-Nr.: angebe, obwohl dieser das Org.-Zeichen Leistungs-Abt. und die Kundennummer: trage. Mit dem Widerspruchs-bescheid werde der Widerspruch mit dem Hinweis als unbegründet zurückgewiesen, dass der Widerspruch zulässig, sachlich jedoch nicht begründet sei. Diese Verweisung sei wegen der Geschäftszeichendivergenz falsch bzw. rechtsfehlerhaft. Dies gelte auch für die beiden anderen Widerspruchsbescheide. Im Übrigen enthalte der Änderungsbescheid vom 11.01.2002 keine Angabe, wie hoch der "Unter-schiedsbetrag ... als Besitzstandsbetrag" sei. Die Anwendung der Besitzstandsregelung könne deshalb nicht auf seine Richtigkeit überprüft werden. Hinsichtlich der nur vorläufigen Bewilligung der. Alhi sei die Anforderung einer Kopie des aktuellen Girokontoauszuges merkwürdig, da die mit der Post übersandten Unterlagen angeblich nicht eingegangen seien; er habe diese n...

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