Entscheidungsstichwort (Thema)

Anrechnung von Kindergeld auf den Bedarf des Kindes bzw. des Elternteils beim Bezug von Leistungen der Grundsicherung

 

Orientierungssatz

1. Kindergeld für ein zur Bedarfsgemeinschaft gehörendes Kind ist bei der Gewährung von Grundsicherungsleistungen als Einkommen dem Kind zuzurechnen, soweit es bei diesem zur Sicherung des Lebensunterhalts benötigt wird. Verfügt das Kind über hinreichendes Einkommen, um seinen Bedarf nach dem SGB 2 zu decken, so scheidet es aus der Bedarfsgemeinschaft aus. Der nicht zur Bedarfsdeckung des Kindes benötigte Teil des Kindergeldes wird sodann dem Kindergeldberechtigten entsprechend den Regeln des BKGG zugerechnet und als dessen Einkommen nach den Regeln des SGB 2 verteilt.

2. Die seit dem 1. 1. 2008 maßgebliche Neuregelung des § 1612 b Abs. 1 BGB ändert hieran nichts. Sowohl § 11 Abs. 1 S. 4 SGB 2 auch § 1612 b BGB ordnen an, dass das auf das Kind entfallende Kindergeld zur Deckung des sozialrechtlichen bzw. unterhaltsrechtlichen Bedarfs des Kindes zu verwenden ist.

3. Wird bezogenes Kindergeld nachweisbar an ein außerhalb der Bedarfsgemeinschaft lebendes Kind weitergeleitet, so führt dies nach § 1 Abs. 1 Nr. 8 Alg2-V dazu, dass das Kindergeld nicht mehr bei dem Leistungsberechtigten als Einkommen zu berücksichtigen ist.

 

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 28.03.2013 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

 

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt von dem Beklagten höhere SGB II-Leistungen vom 01.03. bis 31.08.2009, wobei sie sich insbesondere gegen die Berücksichtigung des für ihre minderjährige Tochter gewährten Kindergeldes als ihr Einkommen wendet.

Die 1976 geborene Klägerin ist Tupperwarenverkäuferin und lebt mit ihrer am 00.00.2003 geborenen Tochter in einem Haushalt. Mit dem Antrag vom 01.03.2009 gab die Klägerin für ihre Tochter ein Vermögen von insgesamt 6.847,52 EUR an. Im Zeitraum vom 01.03. bis 31.05.2009 erhielt die Tochter E monatlichen Unterhalt in Höhe von 199,00 EUR sowie monatliches Wohngeld in Höhe von 173,00, EUR (insgesamt 372,00 EUR). Vom 01.06. bis 31.08.2009 erhielt die Tochter E Unterhalt in Höhe von monatlich 240,00 EUR und Wohngeld in Höhe von 170,00 EUR (insgesamt 410,00 EUR). Aufgrund des den Freibetrag von 3.850 EUR überschießenden Betrages in Höhe von 2.997,52 EUR erhielt die Tochter E keine Leistungen nach dem SGB II wegen fehlender Hilfebedürftigkeit.

Für die Klägerin gewährte der Beklagte mit Bescheid vom 18.06.2009 Leistungen in folgender Höhe: vom 01.03. bis 30.06.2009 monatlich 432,42 EUR, wobei 245,42 für Kosten der Unterkunft entfielen. Vom 01.07. bis 31.08.2009 wurden der Klägerin monatlich 439,96 EUR gewährt, dabei 244,96 EUR für Kosten der Unterkunft. Mit Änderungsbescheid vom 22.06.2009 wurde für den Zeitraum 01.03.2009 bis 30.06.2009 der Mehrbedarf für Alleinerziehende zusätzlich berücksichtigt. Mit weiterem Änderungsbescheid vom 11.08.2009 brachte der Beklagte den Zuschlag nach § 24 SGB II sowie der Pauschalbetrag in Höhe von 30,00 EUR gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB II bei der Anrechnung des Kindergeldes in Abzug. Es wurden Leistungen vom 01.03. bis 30.06.2009 in Höhe von 723,42 EUR monatlich und vom 01.07. bis 31.08.2009 nach Erhöhung der Regelleistungen in Höhe von 733,96 EUR monatlich gewährt. Für die Zeit vom 01.08. bis 31.08.2009 wurde Schulgeld berücksichtigt. Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens trug die Klägerin vor, dass das Kindergeld doppelt berücksichtigt worden sei und die Vermögensfreigrenze bereits im Februar unterschritten worden sei, so dass Leistungen ab Februar zu zahlen seien.

Mit Widerspruchsbescheid vom 07.05.2010 wurde der Widerspruch der Klägerin zurückgewiesen. Zu Recht sei das Kindergeld bezüglich ihrer Tochter E bei ihrem Leistungsanspruch als Einkommen berücksichtigt worden. Die Tochter E sei gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II nicht Mitglied der Bedarfsgemeinschaft, da sie die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts aus eigenem Vermögen bestreiten könne. Das Kindergeld werde von der Tochter nicht zur Bestreitung des Lebensunterhalts benötigt. Es sei aus diesem Grund bei der Klägerin zu berücksichtigen. Vom Einkommen sei gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 SGB II die Versicherungspauschale in Abzug zu bringen, so dass das Kindergeld in Höhe von 134,00 EUR als Einkommen in Abzug zu bringen sei. Für Februar komme eine Leistungsgewährung nicht in Betracht, da der Antrag erst am 01.03.2009 gestellt worden sei.

Mit der am 20.05.2010 erhobenen Klage trug die Klägerin vor, dass das monatliche Einkommen ihrer Tochter E niedriger sei als deren monatlicher Bedarf, so dass die Anrechnung des gesamten Kindergeldes bei ihr fehlerhaft sei. Es werde nicht berücksichtigt, dass das Kindergeld für das Kind ausgegeben werde. Im Zeitraum vom 01.03. bis 31.05.2009 käme lediglich eine Einkommensanrechnung bei ihr in Höhe von 49,58 EUR und vom 01.06. bis 31.08.2009 in Höhe von 88,04 EUR in ...

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