Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundsicherung für Arbeitsuchende. Höhe des Regelbedarfes unter Berücksichtigung des Kindergeldes. Anrechnung des Kindergeldes als Einkommen des Kindes. Anrechnung des den Bedarf übersteigenden Kindergeldes als Einkommen der Eltern

 

Orientierungssatz

1. Bei der Gewährung des Regelbedarfes und der Unterkunftskosten handelt es sich um abgrenzbare Streitgegenstände.

2. Ein Pflegekind ist nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen nicht Teil der Bedarfsgemeinschaft i.S. des § 7 Abs. 3 SGB II.

3. Das Kindergeld, welches für im Haushalt lebende Kinder gezahlt wird, ist Einkommen des Kindes, soweit dieses das Kindergeld zur Deckung des Bedarfes benötigt, § 11 Abs. 1 S. 4 SGB II. Der den Bedarf übersteigende Anteil des Kindergeldes ist als Einkommen der Eltern anzusehen.

4. Die Vorschrift des § 1612b BGB dient allein der Berechnung der Höhe des von dem anderen Elternteil zu zahlenden Barunterhaltsanspruches. Eine Betrachtung des Kindergeldes gemäß der Anrechnungsvorschrift des § 1612b BGB zur Hälfte als Unterhalt mit der Folge, dass eine Einkommensanrechnung unterbleibt, scheidet damit aus.

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 16.04.2012 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Gewährung eines höheren Regelbedarfes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) im Zeitraum vom 01.01.2009 bis 30.06.2009.

Die Klägerin ist am 00.00.1969 geboren. Sie ist alleinerziehende Mutter der am 00.00.2003 geborenen M Q und des am 00.00.2001 geborenen K Q, die mit ihr in einem Haushalt leben. Seit dem Jahr 2007 lebt im Haushalt auch ein Pflegekind, für das die Klägerin Pflegegeld durch das Jugendamt erhält.

Die geschiedene Klägerin bezieht gemeinsam mit ihren Kindern seit dem Jahr 2006 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II.

Sie selbst verfügte im streitigen Zeitraum nicht über Einkommen. Die beiden Kinder der Klägerin erhalten Kindergeld in gesetzlicher Höhe, welches im streitigen Zeitraum in Höhe von 164 EUR monatlich je Kind gezahlt wurde. Darüber hinaus erhalten die Kinder monatliche Unterhaltszahlungen. Die Zahlungen betrugen im streitigen Zeitraum für die Tochter M 117 EUR monatlich als Leistungen der Unterhaltsvorschusskasse und für den Sohn K 356 EUR monatlich durch Unterhaltszahlungen des Vaters. Bis zum 31.12.2008 betrug der Unterhalt für den Sohn K 342 EUR monatlich. Die Höhe der Unterhaltszahlungen durch den Vater ermittelt sich nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) dergestalt, dass gemäß § 1612 b BGB die Hälfte des Kindergeldanspruches auf den Unterhaltsbetrag angerechnet wird.

Die Unterkunftskosten der 82 m² großen Mietwohnung, in der die Klägerin mit ihren Kindern im streitigen Zeitraum wohnte, beliefen sich gemäß Mietvertrag vom 08.06.2006 auf 480 EUR Kaltmiete zzgl. 120 EUR Betriebskosten und 70 EUR Heizkosten, insgesamt ein Betrag von 670 EUR monatlich. Der Beklagte berücksichtigte im streitigen Zeitraum nur die aus seiner Sicht angemessenen Unterkunftskosten in Höhe von monatlich 446,40 EUR Kaltmiete zuzüglich der tatsächlichen Betriebskosten sowie der tatsächlichen Heizkosten abzüglich einer Warmwasserpauschale und übernahm die Heizkosten insgesamt mit 57,40 EUR monatlich. Die sich so ergebenden Unterkunftskosten teilte der Beklagte durch die Anzahl der im Haushalt lebenden Personen (4 -Personenhaushalt).

Mit Bescheid vom 10.12.2008 bewilligte der Beklagte auf den Fortzahlungsantrag der Klägerin hin Leistungen für den Zeitraum vom 01.01.2009 bis 30.06.2009 in Höhe von monatlich 595,76 EUR. Hierbei legte er als Bedarf den Regelbedarf für die Klägerin mit monatlich 351 EUR sowie das Sozialgeld für die Kinder K und M mit jeweils 211 EUR monatlich und einen Mehrbedarf wegen Alleinerziehung für die Klägerin in Höhe von 126 EUR monatlich sowie Unterkunftskosten von 151,26 EUR jeweils für die beiden Kinder und 151,24 EUR für die Klägerin zu Grunde. Auf den Gesamtbedarf rechnete der Beklagte entsprechend dem jeweiligen Anteil der Klägerin und ihrer Kinder an diesem Gesamtbedarf das vorhandene Einkommen bedarfsmindernd an. Als Einkommen berücksichtigt der Beklagte zum einen die Unterhaltszahlungen an den Sohn K in Höhe von 342 EUR monatlich zuzüglich des Kindergeldes in Höhe von 164 EUR monatlich unter Berücksichtigung der Versicherungspauschale von 30 EUR monatlich. Bei der Tochter M berücksichtigte der Beklagte die Unterhaltszahlungen mit 117 EUR monatlich zuzüglich des Kindergeldes mit 164 EUR monatlich.

Gegen den Bescheid legte die Klägerin mit Schreiben vom 08.01.2009 Widerspruch ein. Zur Begründung des Widerspruchs führte sie aus, der Bescheid sei hinsichtlich der Einkommensanrechnung fehlerhaft. Hinsichtlich des Kindes K sei ein Gesamteinkommen in Höhe von 476 EUR zu berücksichtigen. Dieses Einkommen werde fehlerhaft auf die Bedarfsgemeinschaft verteilt. Richti...

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