Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsicherung für Arbeitsuchende: Kosten der Unterkunft. Anspruch auf Zusicherung der Übernahme künftiger Unterkunftskosten. Durchsetzung des Zusicherungsanspruchs im Eilverfahren. Anspruch auf Zusicherung bei Umzug in den Bereich eines anderen Leistungsträgers
Orientierungssatz
1. Die zugunsten eines Empfängers von Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende begehrte Annahme der Erforderlichkeit eines Umzugs aus einer bisherigen Wohnung kann nicht im Rahmen einer Feststellungsklage geltend gemacht werden, da insoweit aufgrund des Nachrangs der Feststellungsklage ein Rechtsschutzbedürfnis nicht gegeben ist.
2. Die Erteilung einer Zusicherung zur Übernahme der Unterkunftskosten nach einem Umzug im Rahmen der Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende kann auch ausnahmsweise im Eilverfahren durchgesetzt werden. Dabei sind jedoch an den Anordnungsgrund besonders strenge Maßstäbe zu stellen, da die Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutz insoweit jeweils die Hauptsache vorweg nimmt.
3. An einem Anordnungsgrund fehlt es, wenn der Umzug in den Bereich eines anderen Leistungsträgers erfolgen soll und die dann anfallenden Unterkunftskosten die Angemessenheitsgrenze des dortigen Trägers nicht überschreiten, da dann eine Kostenübernahme auch ohne vorherige Zusicherung erfolgt.
Tenor
Die Beschwerden der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 02.12.2014 werden zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe
I.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Antragsgegner verpflichtet ist, den Antragstellern vorläufig eine Übernahme zukünftiger Unterkunftskosten für eine neu anzumietende Wohnung zuzusichern, bzw. hilfsweise die Erforderlichkeit eines Umzugs zu bestätigen.
Der 1976 geboren Antragsteller zu 1), seine Ehefrau, die 1979 geborene Antragstellerin zu 2) und ihre minderjährigen Kinder, die Antragsteller zu 3) bis 6) beziehen Leistungen nach dem SGB II und bilden eine Bedarfsgemeinschaft im Sinne diese Gesetzes. Sie bewohnen seit dem 15.06.2014 eine im Dachgeschoss gelegene und circa 95 qm große 4-Zimmerwohnung in der A-straße 00 in P.
Mit Schreiben vom 01.10.2014 (Eingang:14.10.2014) reichten die Antragsteller ein Mietangebot für eine 95 qm große, im Erdgeschoss gelegene 4-Zimmerwohnung in der L-Straße 00 in H ein und baten um Genehmigung dieses Umzugs. Sie trugen vor, dass sie beabsichtigten, in die Wohnung nahe E umzuziehen, da sie in P keine ihrem Bedarf entsprechende Unterkunft fänden. Die Miete der neuen Wohnung entspreche den Angemessenheitskriterien des zuständigen Grundsicherungsträgers. Mit Bescheid vom 27.10.2014 lehnte der Antragsgegner die Erteilung einer Zusicherung nach § 22 Abs. 4 SGB II ab. Zur Begründung führte er aus, dass ein Umzug nicht erforderlich sei. Soweit es den Antragstellern darum gehe, in der Nähe von Einkaufsmöglichkeiten und des Bahnhofs zu wohnen, seien sie auf die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel und ggfls. von Fahrrädern zu verweisen. Die aktuell bewohnte Wohnung sei auch nicht zu klein und entspräche zudem mit 95 qm und 4 Zimmer etwa dem Zuschnitt der in H begehrten Wohnung.
Hiergegen legten die Antragsteller am 13.11.2014 Widerspruch ein. Die aktuell bewohnte Wohnung sei aufgrund ungünstigen Zuschnitts und vorhandener Dachschrägen ungeeignet. Zudem leide die Antragstellerin zu 6) unter beidseitigen Klumpfüßen und könne aufgrund der damit einhergehenden Gehbehinderung die Treppen zur Dachgeschosswohnung nur unter Schmerzen und mit Hilfestellung erklimmen.
Am 19.11.2014 haben die Antragsteller das Sozialgericht Detmold um Gewährung einstweiligen Rechtschutzes angerufen. Mit Beschluss vom 02.12.2014 hat das Sozialgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sowie den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Auf die Gründe wird verwiesen.
Hiergegen richten sich die am 11.12.2014 eingelegten Beschwerden der Antragsteller. Ein Umzug sei erforderlich, da die aktuell bewohnte Wohnung für sie ungeeignet sei. Zwei der vier Zimmer seien mit so ausgeprägten Dachschrägen versehen, dass ein aufrechtes Betreten unmöglich sei. Die Gehbehinderung der Antragstellerin zu 6) mache eine weniger hoch gelegene Wohnung in Zentrumsnähe erforderlich. Trotz intensiver Suche hätten sie eine geeignete Wohnung in P nicht gefunden. Zudem wohnten in H bereits Verwandte, welche ihnen insbesondere aufgrund besserer Deutschkenntnisse im Alltag behilflich sein könnten. Schließlich sei die Angelegenheit auch eilbedürftig, da das Wohnungsangebot für die begehrte Wohnung (L-Straße 00, H) nicht unbegrenzt aufrecht erhalten bliebe. Zudem wird auf eine Entscheidung des LSG NRW vom 17.01.2011 (- L 6 AS 1914/10 B ER -) verwiesen.
Die Antragsteller beantragen wie im erstinstanzlichen Verfahren schriftsätzlich,
1. den Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 02.12.2014 aufzuheben und die Antragsgegnerin im Wege des e...