Entscheidungsstichwort (Thema)
Übernahme von Umzugskosten des Hilfebedürftigen durch den Grundsicherungsträger
Orientierungssatz
1. Nach § 22 Abs. 6 SGB 2 können Kosten für Wohnungsbeschaffung, die Mietkaution und den Umzug bei entsprechender Zusicherung vom Grundsicherungsträger übernommen werden. Aus der nach § 2 SGB 2 abzuleitenden Obliegenheit zur Eigenaktivität ist zu folgern, dass der Hilfebedürftige im Rahmen eines aus Steuermitteln finanzierten Fürsorgesystems gehalten ist, einen Umzug grundsätzlich zu organisieren und durchzuführen.
2. Lediglich dann, wenn der Leistungsberechtigte den Umzug wegen Alters, Behinderung oder wegen der Betreuung von Kleinkindern nicht selbst durchführen kann, kommt die Übernahme der Aufwendungen für einen gewerblich organisierten Umzug in Betracht (BSG Urteil vom 6. 5. 2010, B 14 AS 7/09 R).
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 01.09.2016 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Kläger begehrt die Erstattung höherer Umzugskosten.
Der 1959 geborene Kläger bezog seit August 2011 vom Beklagten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II.
Im Februar 2014 wurde der Kläger im Auftrag des Beklagten hinsichtlich seiner Erwerbsfähigkeit amtsärztlich begutachtet. Ausweislich des Ergebnisses des Gutachtens wurde der Kläger als vollschichtig erwerbsfähig bezüglich überwiegend mittelschwerer Arbeiten mit Einschränkungen erachtet. Auszuschließen seien Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten mit Absturzgefahr und Tätigkeiten, die volles räumliches Sehen erfordern. Eine Fahrtätigkeit sollte nur nach einem augenärztlichen Gutachten erfolgen.
Aufgrund eines Vergleiches vor dem Amtsgericht Lemgo vom 20.03.2014 verpflichtete sich der Kläger, seine zu diesem Zeitpunkt bewohnte Mietwohnung in C T spätestens bis zum 31.12.2014 zu räumen.
Nachdem der Kläger mit notariellem Kaufvertrag vom 29.07.2014 eine Eigentumswohnung in C T erworben hatte, beantragte er am 26.08.2014 beim Beklagten die Gewährung eines Darlehens i.H.v. 1.323,88 EUR für die Kosten des zum 01.11.2014 beabsichtigten Umzugs in die von ihm erworbene Eigentumswohnung. Hierbei legte er ein entsprechendes Angebot eines Umzugsunternehmens vor.
Mit Bescheid vom 17.10.2014 bewilligte der Beklagte dem Kläger dem Grunde nach Umzugskosten für die Anmietung eines Leihwagens und die Bewirtung von drei Umzugshelfern und forderte die Vorlage von drei Angeboten von Leihfirmen an. Im Übrigen lehnte er den Antrag auf Umzugskosten ab. Den dagegen erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 29.10.2014 (W 1290/14) zurück.
Anfang November 2014 bezog der Kläger die Eigentumswohnung. Für den Umzug entstanden ihm Kosten i.H.v. 1.148,93 EUR für die Inanspruchnahme eines Umzugsunternehmens sowie Kosten i.H.v. 122,93 EUR für die Demontage und Montage einer Satellitenschüssel.
Am 24.11.2014 hat der Kläger vor dem Sozialgericht Detmold Klage erhoben.
Das Sozialgericht hat von Amts wegen Beweis erhoben durch Einholung von Befundberichten bei den vom Kläger benannten Ärzten zu der Frage, ob der Kläger aufgrund seiner Erkrankungen gehindert sei, selbständig einen Umzug mit Helfern durchzuführen.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat der Beklagte den vom Kläger geltend gemachten Anspruch teilweise i.H.v. 303,00 EUR, hiervon 122,93 EUR für die Demontage und Montage der Satellitenschüssel, anerkannt. Der Kläger hat das Teilanerkenntnis nicht angenommen.
Er hat die Auffassung vertreten, er habe einen Anspruch auf die vollen Umzugskosten als Zuschuss. Aus gesundheitlichen Gründen habe er den Umzug nicht selbständig durchführen können. Dies sei dem Beklagten auch aufgrund des vorhandenen Gutachtens bekannt. Aus dem Befundbericht von Dr. T ergebe sich eine Arthrose. Auch der Befundbericht von Dr. T und Dr. L würde die fehlende Umzugsfähigkeit belegen können. Aufgrund der Schwere der Arbeiten bei einem Umzug habe er den Umzug nicht selbst durchführen können.
Der Kläger hat beantragt, den Bescheid vom 17.10.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.10.2014 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, ihm die tatsächlichen Umzugskosten von 1.271,86 EUR zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage über das Teilanerkenntnis hinaus abzuweisen.
Er hat vorgetragen, die Notwendigkeit der Inanspruchnahme eines Umzugsunternehmens habe nicht bestanden. Eine fehlende Umzugsfähigkeit ergebe sich aus den vorliegenden Unterlagen nicht. Als Umzugskosten seien die Kosten eines Transporters, je 10 EUR für drei Helfer sowie die Kosten für die Montage der Satellitenschüssel, zu berücksichtigen.
Mit Urteil vom 01.09.2016 hat das Sozialgericht den angefochtenen Bescheid teilweise abgeändert und den Beklagten verurteilt, dem Kläger Umzugskosten i.H.v. 303,00 EUR zu gewähren. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dem Kläger stünden keine höh...