Entscheidungsstichwort (Thema)

Zulässigkeit der Zurückweisung einer unzulässigen Berufung durch Beschluss

 

Orientierungssatz

1. Das Gebot des fairen und effektiven Rechtsschutzes und das Recht auf eine mündliche Verhandlung gebieten es, § 158 Abs. 2 SGG im Berufungsverfahren nicht ohne Einschränkung anzuwenden. Die Zurückweisung einer unzulässigen Berufung kann aber durch Beschluss ergehen, wenn der Beteiligte von seiner Möglichkeit, eine mündliche Verhandlung nach § 105 Abs. 2 S. 2 SGG zu beantragen, keinen Gebrauch gemacht hat, (Entgegen: BSG, Beschluss vom 09. Dezember 2008, b 8 SO 13/08).

2. Dem Mündlichkeitsprinzip ist Genüge getan, wenn der Beteiligte die Möglichkeit hatte, mündliche Verhandlung zu beantragen, diese aber nicht genutzt hat.

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Düsseldorf vom 17.04.2013 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I.

Der Kläger begehrt Fahrtkosten für den Schulweg als Leistungen für Bildung und Teilhabe für seine Söhne L C und I C1 in Höhe von jeweils 29,80 EUR monatlich.

Die Anträge des Klägers vom 18.07.2012 auf Übernahme der Kosten der Schulbeförderung für seine Söhne I C1 (geb. 1994) und L C (geb. 1997) lehnte der Beklagte mit Bescheiden vom 31.07.2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 19.11.2012 (XXX) ab. Nach § 28 Abs. 4 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) und unter Berücksichtigung der Richtlinien des Landrates des Rhein-Kreises Neuss sei eine Übernahme der Kosten nicht möglich. Denn der Anspruch setze voraus, dass die nächstgelegene Schule nicht in zumutbarerer Weise erreicht werden könne. Nach der Schülerfahrkostenverordnung des Landes NRW (SchfkVO) werde Schülerbeförderung nicht als notwendiger Bedarf anerkannt, wenn die Entfernung von Wohnung zur Schule bei Schülern der Klasse 10 bis 12/13 fünf Kilometer unterschreite. Diese Voraussetzungen seien bei den Söhnen, die zu dieser Gruppe zählten und für die Ausnahmeregelungen der SchfkVO nicht ersichtlich seien, zu verneinen. Der Schulweg könne in zumutbarer Weise bestritten werden.

Hiergegen hat der Kläger am 26.11.2012 beim Sozialgericht Düsseldorf Klage erhoben. Die Fahrtkosten würden ihm zustehen. Wegen des Einkommens auf dem Niveau des Existenzminimums könne es nicht auf die Entfernung ankommen, da ansonsten die Teilhabe an der Bildung gemindert würde. Insbesondere sei auch eine erhebliche finanzielle Belastung - wie in seinem Fall - gegeben, wenn mehrere Kinder, wie die beiden im vorliegenden Verfahren und ein weiteres in einem anderen Klageverfahren, betroffen seien.

Das Sozialgericht hat die Klage nach Anhörung der Beteiligten mit Gerichtsbescheid vom 17.04.2013 abgewiesen. Eine Entfernung zur Schule nach Google Maps von 2,5 km sei für Schüler, die nicht auf der Grundschule seien, zumutbar zu Fuß oder mit dem Fahrrad zurückzulegen. Auch viele Schüler, die keine Grundsicherung erhielten, würden diese Strecke täglich auf diese Art und Weise zur Schule zurücklegen. Das SG hat in der Rechtsmittelbelehrung darauf hingewiesen, dass der Gerichtsbescheid mit der Nichtzulassungsbeschwerde angefochten werden kann.

Gegen den dem Kläger am 11.05.2013 zugestellten Gerichtsbescheid hat dieser am 22.05.2013 Berufung eingelegt. Er verfolgt sein Begehren weiter.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Düsseldorf vom 17.04.2013 zu ändern und den Beklagten unter Abänderung der Bescheide vom 31.07.2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 19.11.2012 zu verurteilen, ihm für die Söhne L C und I C1 Leistungen für die Schülerbeförderung in Höhe von je 29,80 EUR monatlich zu gewähren.

Der Beklagte beantragt sinngemäß,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Senat hat mit Schreiben vom 04.07.2013 den Kläger darauf hingewiesen, dass die Berufung nicht statthaft ist und angekündigt, nach Ablauf der Frist zur Stellungnahme die Berufung als unzulässig nach § 158 SGG zu verwerfen. Zudem hat der Senat den Kläger darauf hingewiesen, dass er Nichtzulassungsbeschwerde einlegen kann und angeraten, die unzulässige Berufung zurückzunehmen. Des Weiteren hat der Senat den Kläger betont, dass es sich um Ansprüche der Söhne handelt.

Der Kläger hat in seiner Stellungnahme vom 25.7.2013 erwidert, dass er die Berufung aufrecht erhalte. Es sei eine weitere Klage, die die Kosten der Schulbeförderung des Sohnes C betreffe, beim SG anhängig (S 40 AS 4038/12). Das LSG solle diese Klagen zusammen legen. Dann sei die Summe von 750,00 EUR überschritten.

II.

Der Senat konnte nach § 158 S. 2 SGG durch Beschluss entscheiden. Zwar gebietet es das Gebot des fairen und effektiven Rechtsschutzes sowie das Recht auf eine mündliche Verhandlung, § 158 S. 2 SGG nicht ohne Einschränkungen anzuwenden, wenn sich die Berufung gegen einen Gerichtsbescheid nach § 105 SGG richtet. Der Senat schließt sich jedoch nicht der Auffassung des 8. Senats des BSG an, wonach es das Gebot des fairen und effektiven Rechtssch...

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