rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Detmold (Entscheidung vom 24.03.1998; Aktenzeichen S 1 (14) U 152/96) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 24. März 1998 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Hinterbliebenenleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung.
Der Kläger ist der Ehemann der 1941 geborenen und am 12.06.1995 verstorbenen D ... J ... (J.). Diese war in dem vom Kläger betriebenen Gasthof und Pensionsbetrieb A. J ... in B ... seit 1990 als Küchenhilfe bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 15 Stunden und einem Bruttoarbeitsentgelt von 700,-- DM beschäftigt. Die Versicherte war in der Nacht vom 07. auf den 08.06.1995 gegen 1.30 Uhr beim Hinuntergehen einer vom Eingangsbereich des Hauses (Erdgeschoß), in dem die Gaststätte liegt, in das Untergeschoß führenden Treppe, wo sich Fremdenzimmer und die Privatwohnung befinden, gestürzt. Sie wurde von ihrem Sohn T ..., der durch das Poltergeräusch aufmerksam gemacht worden war, auf den unteren Stufen der Treppe liegend mit dem Kopf voraus bewußtlos aufgefunden. Die Bewußtlosigkeit bestand nach dem Durchgangsarztbericht von Dr. S ..., Chefarzt der Unfallchirurgischen Abteilung des St. P ...-Hospitals in W ..., laut Angaben der Angehörigen ca. 20 Minuten. Bei Ankunft des Notarztes war J. ansprechbar. Während des Transportes mit dem Notarztwagen in das vorgenannte Krankenhaus erlitt sie einen Krampfanfall. Dr. S ... fand bei der gegen 3.00 Uhr durchgeführten Untersuchung der Versicherten bis auf ein Hämatom und eine Schwellung über der linken Stirn keine äußerlich sichtbaren Verletzungszeichen. Die Röntgenuntersuchung des Schädels, der Halswirbelsäule und des Thorax ergab keinen Anhalt für frische knöcherne Verletzungen. Seine Diagnose lautete: Gedecktes Schädel-Hirn-Trauma, unklarer Krampfanfall. Am Morgen des 08.06.1995 wurde die Verletzte zur weiteren diagnostischen Abklärung in die Klinik für Neurochirurgie der Städtischen Kliniken K ... verlegt. Dort wurde nach computertomographischer und angiographischer Untersuchung die Diagnose "Ruptur eines Aneurysmas der Arteria cerebri media rechts mit intracerebralem Hämatom rechts fronto-temporal" gestellt und notfallmäßig eine Entfernung des Hämatoms und Clipping des Aneurysmas der Arteria cerebri media rechts über eine osteoplastische Kraniotomie rechts pterional vorgenommen (Operationsbericht von Dr. H ... vom 08.06.1995). J. verstarb am 12.06.1995 an den Folgen eines zunehmenden Hirnödems bei Zustand nach spontaner Aneurysmablutung mit Subarachnoidalblutung und temporaler Massenblutung rechts (Bericht des Leitenden Arztes Prof. Dr. E ... vom 19.06.1995).
Am 14.06.1995 beantragte der Kläger die Gewährung von Hinterbliebenenleistungen. In der Unfallanzeige vom 12.06.1995 gab er an, die Versicherte sei nach Schließung des Lokals auf der Innentreppe des Gewerbebetriebes zu Fall gekommen und habe sich bei dem Sturz die schwere Kopfverletzung zugezogen, die zum Tode geführt habe. - Die Beklagte zog den Durchgangsarztbericht des Dr. S ... vom 08.06.1995, den Bericht dieses Arztes vom 09.06.1995 sowie die Krankenblattunterlagen der Klinik für Neurochirurgie der Städtischen Kliniken K ... bei. Die Oberärztin der Zentralen Abteilung für Anästhesiologie und operative Medizin dieser Klinik, Dr. M ..., teilte der Beklagten unter dem 22.06.1995 mit, unmittelbare Todesursache sei eine cerebrale Dysregulation mit Herz-Kreislaufversagen gewesen. Der Tod sei nicht auf ein gedecktes Schädel-Hirn-Trauma bzw. einen unklaren Krampfanfall zurückzuführen, vielmehr habe J. ein perforiertes Aneurysma der Arteria cerebri media rechts gehabt und eine Subarachnoidalblutung erlitten, als deren Folge es zum Sturz gekommen sei. - In einer von der Beklagten eingeholten Stellungnahme vom 15.11.1995 führte Prof. Dr. E ... aus, nach den dort vorliegenden Unterlagen sei die Versicherte zunächst kollabiert und dann die Treppe hinunter gestürzt. Der Sturz sei als Folge einer initial stattgehabten Subarachnoidalblutung bei Aneurysma der Arteria cerebri media rechts mit Hirnmassenblutung rechts temporal zu werten. Bei den nachfolgenden Untersuchungen seien weder eine Kalottenfraktur noch eine für eine Sturzfolge typische intracranielle Blutung (akutes subdurales Hämatom, Contusionsblutung) festgestellt worden. Der Treppensturz habe für sich keine Verletzungen bedingt, die für den Tod eine rechtlich wesentliche Teilursache darstellten. Der Tod der Versicherten wäre aufgrund des geschilderten Verlaufes auch ohne den Sturz eingetreten; bei spontan auftretenden Subarachnoidalblutungen sei ein derartiger Verlauf durchaus nicht ungewöhnlich.
Mit Bescheid vom 21.12.1995 lehnte die Beklagte daraufhin die Gewährung von Entschädigungsleistungen mit der Begründung ab, ein Arbeitsunfall habe nicht vorgelegen. Der Treppensturz der Versicherten sei nicht rechtlich wesentliche Teilursache ihres Todes gewesen. Bei dieser Sachlage könne unge...