rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Dortmund (Entscheidung vom 26.01.1999; Aktenzeichen S 23 (21) U 225/97) |
Nachgehend
BSG (Aktenzeichen B 2 U 42/00 B) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 26.01.1999 geändert; die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind für beide Rechtszüge nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Klägerin Hinterbliebenenleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung zustehen.
Die Klägerin ist die Witwe des 1942 geborenen und zwischen dem 16. und dem 17.02.1996 verstorbenen Versicherten L ... B ... (B.), der als Cheffahrer bei der Firma ... Zwieback-Schokoladen GmbH & CoKG in ... beschäftigt war.
Der Verstorbene, der am Freitag, den 16.02.1996, in der Firma zuletzt lebend gesehen worden war, wurde am Samstag, den 17.02.1996 gegen etwa 14.00 Uhr auf dem Betriebsgelände am Fuße einer in ein Kellergeschoß führenden Wendeltreppe tot aufgefunden; der Leichnam lag zwischen der Treppe und dem Treppenschacht auf dem Rücken. Auffällig am Fundort war, daß an einem Handtuchhalter, der sich an einer Wand oberhalb der Wendeltreppe neben einem Waschbecken befand, ein Handtuch abgerissen war. Ein Überrest eines Stoffhandtuches befand sich in der linken Hand des Verstorbenen. Rechts neben dem Kopf des Versicherten lag ein Messer mit mehrfach nachgeschliffener Klinge. Zudem befand sich eine große Blutlache unter der Leiche.
Bei dem Fundort handelte es sich um einen nicht benutzten Teil des Firmengeländes, der über einen Gang zwischen dem Garagentrakt und dem Isolierraum zu erreichen ist. In diesem Gang wurde Isoliermaterial gelagert. Am Ende des Ganges führt - hinter einer Tür - unmittelbar neben dem in einer Niesche angebrachten Waschbecken eine Wendeltreppe in die Kellerräume. Dort befinden sich - wie die erstinstanzliche Beweisaufnahme ergeben hat - seit Jahren unbenutzte und stark verschmutzte Sanitärräume sowie ein Zugang zu einem weiteren Raum, in dem die Heizungsrohre zusammenlaufen. Auch dort wurde Isoliermaterial gelagert.
Nach dem Ergebnis der Befragung von Angehörigen der Firma Brandt, u.a. der Pförtner P ... und K ..., der Sekretärin N ..., des Betriebsleiters B ... und der Klägerin stellt sich der Sachverhalt wie folgt dar: Der Versicherte war nach Beendigung einer Dienstfahrt zu Hause vorbeigekommen. Er habe, so die Klägerin, beabsichtigt, den Firmenwagen, das Handy und den Piepser in der Firma abzugeben. Sie selbst habe um 16.10 Uhr das Haus verlassen, um zu einer Hochzeit zu gehen, zu der ihr Mann nicht habe nachkommen wollen, da er gerade eine neue Zimmerdecke in der Diele gelegt habe. Als sie die Wohnung verlassen habe, hätten sich noch der Schwiegersohn und ein Bekannter mit den Renovierungsarbeiten befaßt. Beide wollten später B. von der Firma abholen.
Der Pförtner K ... bestätigte bei seiner Vernehmung, daß B. am 16.02.1996 im Zeitraum von 15.00 bis 16.00 Uhr mit dem Firmenwagen auf das Gelände der Firma gefahren sei. Die Sekretärin Frau N ... gab bei ihrer Vernehmung am 17.02.1996 an, sie habe den Versicherten an dem betreffenden Tage kurz vor 16.00 Uhr vor dem Aufzug in der zweiten Etage getroffen. Sie habe dann für ihn Post weggebracht. Er habe seinen Arbeitskittel getragen und sei dann zu den gegenüberliegenden Garagen gegangen; sie habe ihn dann nicht mehr gesehen. Da B. noch mit ihr habe sprechen wollen, sei sie gegen 16.20 Uhr zu den Garagen gegangen und habe ihn aber weder dort noch in dem angrenzenden Isolierraum gefunden, wo er sich gelegentlich aufgehalten habe.
Der Hinweis der Klägerin am 17.02.1996, der Versicherte sei nicht nach Hause gekommen, führte zum Durchsuchen des Firmengeländes, bei dem der Verstorbene dann, wie beschrieben, aufgefunden wurde.
Die Kriminalpolizei bzw. Staatsanwaltschaft ermittelte zunächst wegen eines Tötungsdeliktes, da die zuerst am Unfallort eingetroffenen Polizeibeamten im Hinblick auf das neben B. liegende Messer und die Blutlache eine Gewalttat für möglich erachteten. Die durchgeführten Ermittlungen ergaben jedoch als Todesursache ein akutes Herz-Kreislaufversagen. Ein Fremdverschulden am Tod des Versicherten konnte ausgeschlossen werden.
Bei der am 18.02.1996 veranlaßten Obduktion unter Leitung von Dr. Z ..., Leitender Arzt am Institut für Rechtsmedizin der Stadt D ..., wurde zunächst keine eindeutige Todesursache gefunden. Laut Obduktionsbericht ließen sich die an der Leiche gefundenen äußeren Verletzungen durch einen Sturz über das Geländer der Wendeltreppe erklären, während sich weder Hinweise auf Gewalteinwirkungen durch Dritte noch durch Stichverletzungen fanden. Knöcherne Verletzungen des Schädels bestanden nicht. Es wurde ein akutes Herz- und Kreislaufversagen bei krankhafter Vorschädigung des Herzens mit Zeichen der chronischen Rechts- und Linksherzbelastung vermutet.
In dem von der Staatsanwaltschaft veranlaßten rechtsmedizinischen Gutachten wurde von Dr. Z ... am 21.09.1996 unter kritischer Wertung der vorgefundenen Spuren am Fundort und der Ergebniss...