rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Detmold (Entscheidung vom 28.01.1997; Aktenzeichen S 1 (14) U 58/96) |
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 28. Januar 1997 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Kläger Anspruch auf Gewährung von Hinterbliebenenleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung haben.
Die 1960 geborene Klägerin zu 1) ist die Witwe, die 1988 und 1989 geborenen Kläger zu 2) und 3) sind die Waisen des am 11.09.1960 geborenen und am 25.08.1994 verstorbenen Versicherten U ... J ... (J.).
J. war seit 1976 bei der Firma E ... K ... GmbH in E ... beschäftigt und hatte sich bis zum Abteilungsleiter hochgearbeitet.
Am 25.08.1994 führte er gegen 10.30 Uhr ein Gespräch mit einem Mitarbeiter und nahm anschließend zwei Schrankschubladen mit, die jeweils ca. 3 kg wogen. Nach wenigen Schritten brach er zusammen. Wiederbelebungsversuche durch den im Betrieb als Ersthelfer eingesetzten Mitarbeiter H ..., das herbei gerufene Rettungswagen-Team und durch den Notarzt Dr. D ... blieben erfolglos, so daß letzterer um 11.17 Uhr den Tod des J. feststellte.
Am 27.10.1994 beantragten die Kläger bei der Beklagten die Gewährung von Hinterbliebenenleistungen und machten geltend, der Tod des J. sei infolge eines Arbeitsunfalls eingetreten. Im Laufe des von der Beklagten eingeleiteten Feststellungsverfahrens trugen sie ergänzend vor, J. sei durch Akkordarbeit seelisch und körperlich sehr belastet gewesen. Er habe schon mehrere Tage während und nach der Arbeit über die starke berufliche Belastung geklagt. Er habe einen ziehenden Schmerz im Brustbereich verspürt, der insbesondere bei Belastungen und bei beruflichen Tätigkeiten verstärkt aufgetreten sei.
Die Beklagte holte eine Auskunft des Notarztes Dr. D ... vom 31.10.1994 ein, der u.a. mitteilte, nach Angaben von Arbeitskollegen habe J. seit drei Tagen über starke Schmerzen im Brustkorbbereich geklagt, so daß er den Hausarzt habe aufsuchen müssen. Aufgrund dieser Angaben und des klinischen Befundes habe er - Dr. D ... - den Verdacht auf einen akuten Myocardinfarkt als Todesursache geäußert. Bei der Untersuchung habe er keine Verletzungen festgestellt.
Die Arbeitgeber-Firma teilte am 02.11.1994 mit, es treffe nicht zu, daß J. in ihrem Betrieb durch einen Unfall zu Tode gekommen sei. J. habe am Todestag morgens schon seinen Hausarzt aufgesucht gehabt, weil er Schmerzen im Brustbereich verspürt habe. Der Arzt habe ihn nicht krankgeschrieben, weil J. dies nicht gewollt habe. Gegen 10.30 Uhr habe J. an einem Arbeitsplatz ein Gespräch mit einem Mitarbeiter aus seiner Gruppe geführt, einige kleine Teile an sich genommen und sich vom Arbeitsplatz noch etwa fünf Schritte entfernt. Dann sei er zusammengebrochen, ohne daß er irgendwo aufgeschlagen sei.
Die Beklagte zog von der Staatsanwaltschaft B ... die Ermittlungsakte bei.
Der Hausarzt des J., der Internist Dr. W ... in E ..., berichtete der Beklagten unter dem 27.12.1994, daß J. sich am 25.08.1994 in der Vormittagssprechstunde vorgestellt, über zeitweilige Druckgefühle in der Brust geklagt und angegeben habe, er leide unter erheblichem Streß im Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit. Die körperliche Untersuchung habe keine Besonderheiten ergeben, insbesondere die Herz- und Kreislaufparameter seien unauffällig gewesen. Auffällig sei allerdings ein Gewicht von 93 kg bei einer Körpergröße von 168 cm gewesen. Die Verdachtsdiagnose habe auf "nervöses Erschöpfungssyndrom" gelautet. Das Angebot, sich krankschreiben zu lassen, habe J. abgelehnt. Zum Ausschluß pathologischer körperlicher Befunde seien weitere Untersuchungstermine für den nächsten Morgen und für den 06.09.1994 vorgesehen gewesen.
Am 20.01.1995 suchte ein Mitarbeiter der Beklagten die Firma E ... auf und befragte den Geschäftsführer der Firma H ... T ..., den Betriebsleiter K ... und den Meister H ... zu den näheren Umständen der beruflichen Tätigkeit des J. sowie dazu, ob betriebliche Besonderheiten vor dessen Tod vorgelegen hätten. Ebenfalls am 20.01.1995 wurde die Klägerin zu 1) angehört. Wegen des Ergebnisses der Befragungen im einzelnen wird auf den Inhalt der hierüber gefertigten Berichte vom 27.01.1995 verwiesen.
Auf Veranlassung der Beklagten und mit Einverständnis der Klägerin zu 1) wurde der Leichnam des J. exhumiert und am 28.12.1994 im Institut für Pathologie des Klinikums L ...- D ... obduziert. Chefarzt Prof. Dr. R ... kam in seinem Gut achten zusammenfassend zu dem Ergebnis, nach den Obduktionsbefunden sei J. an einem akuten Koronartod verstorben. Der Tod sei als schicksalhaft und nicht als Folge eines Arbeitsunfalls zu betrachten. Es gebe keine medizinischen Hinweise, die für ein Unfallereignis sprächen. Die Genese der Coronararteriensklerose stehe wahrscheinlich im Zusammenhang mit nicht unfallbedingten Faktoren, wie das Rauchen von Zigaretten oder einer Hyperlipidämie. Über einen Hypertonus als Risikofaktur finde sich in den Unterlagen kei...