rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Gelsenkirchen (Entscheidung vom 28.04.1997; Aktenzeichen S 10 U 176/96) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 28. April 1997 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Klägerin Hinterliebenenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung zusteht.
Die 1937 geborene Klägerin ist die Witwe des am xx.xx.1935 geborenen und am xx.xx.1995 verstorbenen Versicherten F ... K ... (im folgenden als K. bezeichnet), der von Beruf Fassadenmonteur und seit 1964 bei der Firma. +. Montage GmbH, Niederlassung B ..., beschäftigt war. Zuletzt war er auf einer Baustelle des X-Kraftwerkes in M ...-H ... als eigenständiger Hauptmonteur eingesetzt. An seinem Todestage hatte er den Auftrag, in die seitlichen Wände einer Fußgängerbrücke (Verbindungsgang) Fensteröffnungen zu schneiden. Diese aus einer vollständigen Stahlkonstruktion bestehende und mit Trapezblechen (Fassadenblechen) verkleidete Brücke verband auf dem Kraftwerksgelände den Neubau eines Verwaltungsgebäudes in Höhe des 2. Obergeschosses mit den bereits vorhandenen Betriebsgebäuden. Das Heraustrennen der Fensteröffnungen wurde vom Inneren der Fußgängerbrücke aus vorgenommen. Dazu benutzte K. zunächst eine sog. Handknabbermaschine, bevor er sich zur schnelleren Durchführung der Arbeiten einen Winkelschleifer mit Trennscheibe (sog. Flex) besorgte. Etwa gegen 17.40 Uhr fiel K. - mit dem Winkelschleifer in der Hand - durch die von ihm an der Ostseite der Brücke geschnittene, fast bis zum Boden reichende Öffnung aus einer Höhe von ca. 7 m auf die darunter liegende Straße und schlug unmittelbar neben einem Augenzeugen des Sturzes mit dem behelmten Kopf auf einer Bordsteinkante auf.
Der nicht mehr ansprechbare Versicherte wurde von dem sofort verständigten Notarzt bei dessen Eintreffen bewußtlos mit schwacher Spontanatmung vorgefunden. Die Pupillen wiesen eine Seitendifferenz auf und wurden später weit und lichtstarr bei gleichzeitig auftretenden Null-Linien im EKG. Die bei Feststellung dieser Veränderungen sofort eingeleitete Reanimationsbehandlung blieb erfolglos, so daß K., der vom Notarzt intubiert und beatmet in das Krankenhaus L ...stift in M ... gebracht worden war, dort um 18.50 Uhr verstarb (Durchgangsarztbericht - DAB - des Prof. Dr. L ..., Chefarzt der Chirurgischen Abteilung dieses Krankenhauses, vom 05.10.1995).
Die telefonisch über das Ereignis unterrichtete Beklagte veranlaßte eine Unfalluntersuchung, die am 05.10.1995 durch ihren Technischen Aufsichtsbeamten (TAB) Dipl.-Ing. S ... in Anwesenheit weiterer Personen durchgeführt wurde (Bericht vom 09.10.1995), und zog die polizeilichen Ermittlungsberichte vom 04.10. und 05.10.1995 sowie das Protokoll über die von der Staatsanwaltschaft O ... angeordnete, am 05.10.1995 im Institut für Rechtsmedizin O ... vorgenommene Obduktion des Leichnams des Versicherten bei.
Entgegen der von Prof. Dr. L ... im DAB gestellten Diagnose eines Schädel-Hirn-Traumas (SHT) II. Grades bei Verdacht auf Schädelfraktur fanden die Obduzenten (Prof. Dr. S ... und Dr. D ...) keine Verletzungen des knöchernen Schädeldachs und der knöchernen Schädelbasis sowie keine Verletzungen am Gehirn. Sie stellten u.a. einen frischen thrombotischen Verschluß des umschlingenden Astes der linken Herzkranzarterie, einen frischen lehmgelben Infarktbezirk im Bereich der Kammeraußenwand links sowie eine deutliche allgemeine Gefäßverkalkung fest und kamen zu dem Ergebnis, daß K. an Herzversagen infolge des thrombotischen Verschlusses i.S.d. Herzinfarktes auf natürliche Weise verstorben sei.
Auch der Chirurg Dr. P ... in W ... führte in seiner von der Beklagten eingeholten beratungsärztlichen Stellungnahme vom 22.11.1995 aus, unmittelbare Todesursache sei zweifelsfrei ein frischer Myocardinfarkt mit komplettem Verschluß der linken Herzkranzarterie gewesen. Die sekundär erlittenen Verletzungen seien als mittelbare Folge nach dem tödlichen Herzinfarkt ein getreten. Der Tod des Versicherten sei auf den schicksalhaft erlittenen Verschluß der linken Herzkranzarterie mit Infarzierung, die bei jeder anderen täglichen Verrichtung in gleicher Weise und zu etwa demselben Zeitpunkt hätte auftreten können, zurückzuführen; der Absturz habe sich bei klinisch bereits eingetretenem Tod ereignet.
Die Beklagte prüfte daraufhin das eventuelle Vorliegen eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen der Arbeitstätigkeit des Versicherten und dem eingetretenen Herzinfarkt und beauftragte ihren Technischen Aufsichtsdienst (TAD) - Dipl.-Ing. S ... - mit der Durchführung ergänzender Ermittlungen. Dieser führte nach einer Besprechung mit Betriebsangehörigen der Firma. +. Montage GmbH in seiner Stellungnahme vom 29.12.1995 u.a. aus, ungünstige Umstände in bezug auf die Arbeitstätigkeit des K. seien vor allem in dem Zeitdruck zu sehen, dem dieser ausgesetzt und unter dem er auch tätig gewesen sei. Erschwerend sei hinzugek...