Entscheidungsstichwort (Thema)
Anforderungen an die Glaubhaftmachung des Anforderungsgrundes zur Bewilligung von Arbeitslosengeld durch einstweiligen Rechtsschutz
Orientierungssatz
1. Wer die Bewilligung von Arbeitslosengeld durch einstweiligen Rechtsschutz beantragt, hat zur Glaubhaftmachung des hierzu erforderlichen Anordnungsgrundes u. a. zu belegen, ob er Möglichkeiten zur Selbsthilfe genutzt hat. Hierzu gehört auch die Stellung eines Antrags auf Leistungen nach dem SGB 2. Ein solcher Antrag ist zur Wahrung seiner materiellen Interessen auch zumutbar.
2. Die einstweilige Anordnung der Zahlung von Arbeitslosengeld kommt nur in Betracht, wenn dieser Anspruch offensichtlich begründet ist und ein Antrag auf Leistungen nach dem SGB 2 abgelehnt wurde.
Tenor
Die Beschwerden des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 14.10.2009 werden zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe
Am 01.09.2009 meldete sich der Antragsteller (ASt.) mit Wirkung zum 01.10.2009 arbeitslos und beantragte die Bewilligung von Arbeitslosengeld unter Vorlage einer Arbeitsbescheinigung über ein vom 01.03.2006 bis 30.09.2009 bestehendes Beschäftigungsverhältnis als Kraftfahrer, das arbeitgeberseitig am 31.08.2009 zum 30.09.2009 nach vorhergehender Abmahnung am 19.02.2009 gekündigt worden sei.
Das hierzu vorgelegte Kündigungsschreiben des Arbeitgebers nimmt auf vorherige Abmahnungen vom 16./19.02.2009, 27.08.2009 und 28.08.2009 wegen unzureichender Ladungssicherung sowie ein laufendes polizeiliches Ermittlungsverfahren Bezug. Bereits am 19.02.2009 sei eine arbeitsrechtliche Abmahnung mit Kündigungsandrohung wegen unzureichender Ladungssicherung ausgesprochen worden.
Mit Bescheid vom 15.09.2009 bewilligte die Beklagte dem ASt. vorläufig Arbeitslosengeld für die Dauer von 450 Tage ab dem Anspruchsbeginn 01.10.2009. Der Auszahlungsan-spruch betrage in der Zeit vom 24.12.2009 bis zum 30.11.2010 34,85 EUR täglich, über den Auszahlungsanspruch vom 01.10.2009 bis 23.12.2009 werde gesondert entschieden. Der Anspruch werde für die Zeit vom 01.10.2009 bis 23.12.2009 vorläufig um 112 Tage gemindert. Dies werde noch abschließend geprüft. Der Widerspruch gegen diesen Bescheid wurde durch Widerspruchsbescheid vom 07.10.2009 zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt vor, er habe hiergegen Klage beim Sozialgericht erhoben und gegen die Kündigung Kündigungsschutzklage erhoben (4 Ca 2447/09 des Arbeitsgerichts Bochum).
Mit Antrag an das Sozialgericht im vorliegenden Verfahren vom 09.10.2009 hat der Antragsteller die einstweilige Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Zahlung von Arbeitslosengeld im Zeitraum vom 01.10.2009 bis zum 23.12.2009 mit einem täglichen Leistungsbetrag von 34,85 EUR sowie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchsetzung dieses Anspruches begehrt. Mit dem angefochtenen Beschluss, auf dessen Begründung Bezug genommen wird, hat das Sozialgericht sowohl den Antrag in der Sache als auch den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt.
Gegen den am 14.10.2009 zugestellten Beschluss richten sich die sowohl in der Sache als auch gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe gerichteten Beschwerden des Antragstellers.
Entgegen der im angefochtenen Beschluss vertretenen Auffassung seien sowohl Anordnungsanspruch als auch Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, insbesondere eine Antragstellung nach dem SGB II sei nicht zumutbar. Ihr Unterlassen hindere die Annahme eines Anordnungsgrundes nicht. Durch Schreiben des Berichterstatters vom 27.10.2009 ist der Antragsteller zwecks Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes um Vorlage von Kontoauszügen, Bezifferung der Höhe des aktuellen Mietrückstandes, seines Ratenrückstandes, Vorlage bereits vorliegender Kündigungsandrohungen und Angabe der bereits unternommenen Selbsthilfeversuche, wie z.B. Stundungsantrag beim Kreditinstitut, Antrag auf Krankenversicherung, gebeten und befragt worden, weshalb kein ALG II beantragt werde. Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 02.11.2009, dem weitere Belege nicht beigefügt waren, hält der Antragsteller sowohl die Stellung eines Antrages auf Leistungen nach dem SGB II als auch das weitere Abwarten einer Entscheidung der Antragsgegnerin für völlig unzumutbar und bittet um eine kurzfristige Entscheidung.
Die Beklagte schließt sich der Begründung des angefochtenen Beschlusses an.
Die zulässigen Beschwerden sind unbegründet. Der Antragsteller hat weder Anspruch auf Erlass der begehrten einstweiligen Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG - noch Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe.
Ein Anordnungsanspruch im Sinne eines im Hauptsacheverfahrens durchsetzbaren Anspruches auf Arbeitslosengeld nach § 117 SGB III für den Zeitraum vom 01.10.2009 bis 23.12.2009 ist nicht geltend gemacht. Denn für diesen Zeitraum ist eine Sperrzeit nach § 144 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB III eingetreten, wenn der Kläger durch arbeitsvertragswidriges Verhalten vor...