Entscheidungsstichwort (Thema)
Schriftformerfordernis der Beschwerde
Orientierungssatz
1. Dem Schriftformerfordernis für die rechtswirksame Einlegung einer Beschwerde nach § 173 S. 1 SGG ist nicht genügt, wenn die Beschwerde nur per E-Mail eingelegt wird.
2. Ein Beteiligter kann dem Gericht nach § 65 a Abs. 1 S. 1 SGG ein elektronisches Dokument rechtswirksam nur übermitteln, soweit dies für den jeweiligen Zuständigkeitsbereich durch Rechtsverordnung der Bundesregierung oder der Landesregierung zugelassen worden ist.
3. Bei einer E-Mail handelt es sich um eine elektronische Datei, die das Schriftformerfordernis allenfalls dann erfüllen kann, wenn aus ihr der Inhalt der Erklärung und die Person, die sie abgegeben hat, zuverlässig entnommen werden kann und außerdem sichergestellt ist, dass es sich um eine Erklärung handelt, die mit Wissen und Willen des Beteiligten dem Gericht zugeleitet worden ist.
4. Eine weder mit einer eingescannten Unterschrift noch mit einer qualifizierten Signatur versehene E-Mail entspricht diesem Erfordernis nicht.
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 18.09.2012 wird als unzulässig verworfen.
Gründe
I.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Sozialgericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Klageverfahren abgelehnt. Gegen den am 21.09.2012 zugestellten Beschluss hat der Kläger am 05.10.2012 mit an die Poststelle des Sozialgerichts gerichteter E-Mail Beschwerde eingelegt.
Zu Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die ausschließlich per E-Mail eingelegte Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht in der gesetzlichen Form eingelegt worden ist.
Die Beschwerde ist nach § 173 S. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung beim Sozialgericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Auf das Schriftformerfordernis ist in der Rechtsmittelbelehrung zum angefochtenen Beschluss zutreffend hingewiesen worden; der Kläger hat es nicht beachtet, indem er seine Beschwerde (nur) per E-Mail eingelegt hat.
Zwar können die Beteiligten dem Gericht nach § 65a Abs. 1 S. 1 SGG elektronische Dokumente übermitteln, jedoch nur, soweit dies für den jeweiligen Zuständigkeitsbereich durch Rechtsverordnung der Bundesregierung oder der Landesregierung zugelassen worden ist. Da für das Land Nordrhein-Westfalen eine Verordnung über die Kommunikation mit dem Gericht mittels elektronischer Dokumente bisher nicht besteht, genügt die Übermittlung eines elektronischen Dokuments regelmäßig nicht der gesetzlichen Schriftform (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl, § 173 Rn 3; vgl. auch OVG Lüneburg Beschl v 05.07.2004 - 11 LA 176/04 ).
Bei einer E-Mail handelt es sich um eine elektronische Datei, die das Schriftformerfordernis allenfalls dann erfüllen könnte, wenn aus ihr der Inhalt der Erklärungen und die Person, die sie abgegeben hat, zuverlässig entnommen werden können und außerdem sichergestellt ist, dass es sich nicht um einen bloßen Entwurf handelt, sondern um eine Erklärung, die mit Wissen und Willen des Beteiligten dem Gericht zugeleitet worden ist (Anwaltsgerichtshof Celle Beschl. v. 15.09.2008 - AGH 22/08; LSG NW Beschl v 15.08.2008 - L 10 SB 53/06; Beschl des Senats v 12.12.2007 - L 19 B 126/07, v 04.05.2011 - L 19 AS 702/11 B ER).
Die weder mit einer eingescannten Unterschrift noch mit einer qualifizierten Signatur versehene E-Mail des Klägers, mit der er die Beschwerde eingelegt hat, entspricht diesem Erfordernis nicht.
Erst zum 01.01.2013 wird der elektronische Rechtsverkehr mit Sozialgerichten des Landes Nordrhein-Westfalen - bei Vorliegen weiterer, im Einzelnen noch nicht feststehender Voraussetzungen - eingeführt (Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Sozialgerichten im Land Nordrhein-Westfalen vom 07.11.2012).
Kosten des Beschwerdeverfahrens nach Ablehnung von Prozesskostenhilfe sind entsprechend § 127 Abs. 4 Zivilprozessordnung (ZPO) nicht zu erstatten.
Dieser Beschluss ist endgültig, § 177 SGG.
Fundstellen