Entscheidungsstichwort (Thema)
Bedingungsfeindlichkeit der Klageerhebung
Orientierungssatz
Eine unter einer Bedingung erhobene Klage ist unzulässig. Verwendet der Kläger mit Erhebung der Klage die Formulierung "Die Klage soll nur durchgeführt werden, wenn Prozesskostenhilfe bewilligt wird", so beinhaltet dieser Satz nicht mit der für prozessrechtliche Erklärungen erforderlichen Klarheit, die Erhebung der Klage als solche werde in dem Sinn eingeschränkt, dass sie nur unter einer Bedingung erfolgt sei. Eine solchermaßen formulierte Klage ist damit zulässig.
Tenor
Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 15.11.2011 geändert. Der Klägerin wird Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Klageverfahrens unter Beiordnung von Rechtsanwalt E in N für die Zeit ab 26.10.2011 gewährt.
Außergerichtliche Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Der Beklagte forderte mit Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 14.06.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.08.2011 Grundsicherungsleistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 01.01.2011 bis 31.05.2011 in Höhe von insgesamt 297,50 EUR von der Klägerin wegen anderweitiger Aufteilung des Kindergeldes im gleichen Zeitraum zurück. Wegen der Einzelheiten wird auf die genannten Bescheide verwiesen.
Dagegen reichte für die Klägerin ihr Bevollmächtigter am 23.09.2011 einen als "Klage" überschriebenen Schriftsatz ein und führte aus, " die Klage solle nur durchgeführt werden, wenn" - entsprechend seinem gleichzeitig gestellten Antrag - "Prozesskostenhilfe bewilligt wird". Im Übrigen wurde zur Rechtswidrigkeit der Aufhebungs- und Erstattungsentscheidung des Beklagten und zum gutgläubigen Verbrauch der Überzahlung weiter vorgetragen. Dem Schriftsatz war eine am 24.06.2011 von der Klägerin unterzeichnete Prozessvollmacht beigefügt. Der Beklagte wandte dagegen ein, die Klage sei unter einer Bedingung erfolgt, dies sei als Prozesshandlung unzulässig. Deshalb liege bislang nur ein PKH-Gesuch vor. Dem ist die Klägerin entgegen getreten: Sie sei davon ausgegangen, dass die Klage zwar bedingungslos eingereicht, das weitere Verfahren aber von der Bewilligung der PKH abhängig sei. Falls diese Vorgehensweise missverständlich sei, beantrage sie Widereinsetzung in den vorigen Stand. Zudem erklärte sie nun zur Klarstellung, das Verfahren solle nur durchgeführt werden, wenn die "Prozesskostenhilfe bewilligt wird". Beigefügt war der ausgefüllte Vordruck zur Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zur Prüfung der PKH-Voraussetzungen im Übrigen.
Mit Beschluss vom 15.11.2011 hat das Sozialgericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Die Klage biete keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Sie sei unzulässig, da die Klägerin sie unter einer Bedingung erhoben habe; diese Prozesshandlung sei unwirksam. Eine dann eventuell später erhobene Klage sei wegen Verfristung unzulässig. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand komme mangels unverschuldeter Verzögerung seitens der Klägerin auch nicht in Betracht.
Gegen den ihr am 23.11.2011 zugestellten Beschluss hat die Klägerin am 23.12.2011 Beschwerde eingelegt. Die Klage sei nicht bedingt erhoben worden, es handele sich um eine "ganz normale" Klage. Mit Blick auf das PKH-Gesuch sei lediglich hinzugefügt worden, dass im Falle der Ablehnung der Prozesskostenhilfe das Verfahren nicht durchgeführt werde. Mit der Beschwerde werde PKH begehrt, weil die Klägerin die Rückforderung des Beklagten wegen Wegfalls der Bereicherung weiterhin ablehne.
Wegen des Sachverhalts im Übrigen einschließlich des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichts- und der die Klägerin betreffenden Verwaltungsakte des Beklagten verwiesen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Das Sozialgericht hat den Antrag der Klägerin, ihr Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt E zu bewilligen zu Unrecht abgelehnt.
Prozesskostenhilfe wird nach § 73 a Abs. 1 S.1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) nur gewährt, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Die Rechtsverfolgung der Klägerin bietet nach der hier gebotenen summarischen Überprüfung hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Die Klage ist zulässig. Sie wurde nach Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides vom 24.08.2011 am 23.09.2011 noch innerhalb der einmonatigen Klagefrist des § 87 SGG erhoben. Die Erhebung erfolgte nicht unter einer die Wirksamkeit der Prozesserklärung hindernden Bedingung (vgl hierzu Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl. 2008, § 90 Rn. 4 a m.w.N., ferner § 151 Rn. 2; vgl. auch Bundessozialgericht - BSG - Urt. v 13.10.1992 - 4 RA 36/92). Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts war die Klageerhebung nicht davon abhängig gemacht worden, dass der Klägerin zur Durchführung des Klageverfahrens Prozesskostenhilfe bewilligt...