Entscheidungsstichwort (Thema)

Bewilligungsreife des Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe

 

Orientierungssatz

Ein PKH-Antrag ist dann bewilligungsreif, wenn vollständige Angaben gemacht werden, die eine Prüfung des Gerichts ohne weitere Nachfragen ermöglichen. Eine Beurteilung der wirtschaftlichen Voraussetzungen im Antragszeitpunkt ist nur dann möglich, wenn die dem PKH-Antrag beigefügten Unterlagen aktuell sind. Anderenfalls ist der Antrag im Zeitpunkt der Antragstellung nicht bewilligungsreif.

 

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 30.11.2011 wird zurückgewiesen.

Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

 

Gründe

I.

Streitig ist, ab welchem Zeitpunkt der Klägerin Prozesskostenhilfe (PKH) für das von ihr geführte Klageverfahren zu bewilligen ist.

Die Klägerin hat am 01.03.2011 Untätigkeitsklage beim Sozialgericht (SG) Detmold erhoben und begehrt, den Beklagten zu verurteilen, ihren Widerspruch vom 18.06.2010 gegen einen die Gewährung von Kinderzuschlag nach § 6a Bundeskindergeldgesetz (BKGG) ablehnenden Bescheid vom 14.05.2010 zu bescheiden. Für das Klageverfahren hat sie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt und am 04.03.2011 Erklärungen über die wirtschaftlichen und persönlichen Voraussetzungen überreicht, u.a. eine betriebswirtschaftliche Auswertung der Firma P ihres Ehemannes für den Zeitraum 01.01.2010 bis 30.09.2010. Mit Schreiben vom 04.10.2011 hat das SG um Übersendung eines aktuellen Nachweises über die Höhe des Einkommens des Ehemannes gebeten. Die Klägerin hat hierauf am 31.10.2011 eine betriebswirtschaftliche Auswertung der Firma P für den Zeitraum 01.01.2011 bis 30.09.2011 übersandt.

Das SG hat Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 30.11.2011 ab 31.10.2011 bewilligt.

Gegen diesen Beschluss hat die Klägerin am 21.12.2011 Beschwerde eingelegt und die Auffassung vertreten, dass der PKH-Antrag bereits gegen Vorlage einer Erklärung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse mit der Klageerhebung gestellt worden sei. Im anschließenden Schriftwechsel mit dem Gericht sei zunächst zu keinem Zeitpunkt auf eine etwaig unvollständige PKH-Erklärung hingewiesen worden. Erstmalig habe das SG am 04.10.2011 um Übersendung eines aktuellen Nachweises über die Höhe der Einnahmen des Ehemannes der Klägerin gebeten. Diese zeitliche Verzögerung könne sich nicht zu ihren Lasten auswirken.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten verwiesen. Dieser ist Gegenstand der Beratung gewesen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Zu Recht hat das Sozialgericht der Klägerin Prozesskostenhilfe erst ab dem 31.10.2011 bewilligt.

Voraussetzung für die Gewährung von PKH ist nach § 73a Abs.1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO), dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und die Kläger die Kosten der Prozessführung nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht , nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen können. Dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist gemäß § 117 Abs. 2 S. 1 ZPO eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beizufügen. Der PKH-Antrag ist grundsätzlich erst dann bewilligungsreif, wenn vollständige Angaben gemacht und entsprechende Belege eingereicht werden, die eine Prüfung des Gerichts grundsätzlich ohne weitere Nachfragen ermöglichen (vgl. LSG NRW - Beschluss vom 08.10.2008 - L 19 B 11/08 AL; zur Entscheidungsreife auch Beschluss des erkennenden Senats vom 14.02.2012 - L 12 AS 41/12 B). Eine Prüfung ohne Nachfrage ist nur dann möglich, wenn die dem PKH-Antrag beigefügten Unterlagen aktuell sind, da anderenfalls eine Beurteilung der wirtschaftlichen Voraussetzungen im Antragszeitpunkt nicht möglich ist. Hier hat die Klägerin zum Zeitpunkt der Klageerhebung im März 2011 lediglich betriebswirtschaftliche Auswertungen der Firma ihres Ehemannes für den Zeitraum bis September 2010 vorgelegt, somit Unterlagen die im Zeitpunkt der Antragstellung bereits eine Lücke von einem knappen halben Jahr aufwiesen und eine Prüfung der aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse damit nicht zuließen. Der PKH-Antrag war damit im Zeitpunkt der Antragstellung nicht bewilligungsreif. Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass das Sozialgericht den Antrag nicht - wie es wünschenswert gewesen wäre - zeitnah geprüft und die Klägerin auf dessen Unvollständigkeit hingewiesen hat. Aus einem entsprechenden Versäumnis des Gerichts kann die Klägerin, in deren Verantwortungsbereich die Vorlage vollständiger Unterlagen fällt, keinen Anspruch auf frühere Bewilligung der PKH herleiten. Es obliegt einem Kläger vorrangig selbst, Sorge für die Vollständigkeit und Aktualität der mit dem PKH-Antrag vorgelegten Unterlagen zu tragen und ggf. bei eigenen Bedenken hieran zeitnah beim Gericht an die Bescheidung des Antrags zu erinnern. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass der (spä...

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