Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 30.03. 2023 wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Der Antragsteller wendet sich mit seiner Beschwerde gegen einen Beschluss des Sozialgerichts Köln, das seinen Antrag auf eine Verpflichtung des Antragsgegners zur darlehensweisen Übernahme von Stromschulden im Wege der einstweiligen Anordnung abgelehnt hat.
Der Antragsteller bezieht Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II vom Antragsgegner, zuletzt bewilligt mit Bescheid vom 23.12.2022 von Januar bis Dezember 2023 i.H.v. monatlich 1.202 EUR. Seit 2018 bezog der Antragsteller seinen Strom von der Q. AG. Der Antragsgegner überwies seit September 2018 die monatlichen Abschläge für die Stromversorgung direkt an die Q. AG.
Am 18.10.2022 stellte der Netzbetreiber die Stromversorgung des Antragstellers ein. Die P. GmbH (im Folgenden: B.) habe ihn damit beauftragt, weil der Antragsteller Stromschulden bei ihm habe. Der Antragsteller wandte sich mit einem Eilantrag an das Amtsgericht Kerpen, welches die Stromversorgung zunächst wieder anordnen ließ. Im Beschwerdeverfahren vor dem Landgericht verlor der Antragsteller den Rechtsstreit jedoch.
Am 18.10.2022 teilte der Antragsteller dem Antragsgegner mit, seinen Strom nicht mehr über die Q. AG zu beziehen, sondern über B.. Ab November 2022 überwies der Antragsgegner die Abschläge nicht mehr an die Q. AG. Der Antragsteller trägt hierzu vor, die Q. AG habe seinen Energieversorgungsvertrag gekündigt, ohne ihm dies jemals mitgeteilt zu haben. Seitdem habe er ohne Kenntnis Strom von B. bezogen. Der Antragsgegner habe in der Zwischenzeit sämtliche Abschläge gleichwohl weiterhin an die Q. AG überwiesen.
Mit Schreiben vom 10.03.2023 kündigte B. an, die Stromversorgung des Antragstellers einzustellen. Trotz mehrfacher Mahnungen habe dieser den offenen Betrag von 1.637,51 EUR nicht bezahlt. Der Stromzähler werde am 27.03.2023 gesperrt. Die Sperrung könne verhindert werden, wenn der Antragsteller die rückständigen Zahlungen bis zum 25.03.2023 überweise. Dem Schreiben war der Hinweis zu entnehmen, dass eine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen werde könne. Hierfür war bereits ein Formular in Form einer Abwendungsvereinbarung beigefügt, ausweislich dessen der Antragsteller den Gesamtbetrag i.H.v. 1.761,51 EUR in 24 Raten ab dem 24.03.2023 i.H.v. monatlich 73 EUR, die erste Rate i.H.v. 82,51 EUR, zu zahlen habe. Sollte der Antragsteller seinen laufenden Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen, werde die Vereinbarung hinfällig und der Gesamtbetrag sofort fällig. Der Antragsteller habe das Recht, maximal drei Monatsraten zu stunden.
Der Antragsteller beantragte am 30.01.2023 ein Darlehen für Stromschulden beim Antragsgegner. Der Antragsgegner lehnte dies mit Bescheid vom 20.03.2023 ab. Der Antragsteller sei auf den vom Energieversorger angebotenen Ratenzahlungsplan zu verweisen. Der Antragsteller erhob gegen diesen Bescheid am 22.03.2023 Widerspruch.
Ebenfalls am 22.03.2023 hat der Antragsteller beim Sozialgericht Köln beantragt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zur Zahlung eines Darlehens für Energiekostenrückstände zu verpflichten. Es sei für ihn unverständlich, warum der Antragsgegner sich auf ein Ratenzahlungsangebot i.H.v. 82 EUR monatlich berufe, welches er mangels finanzieller Mittel nicht begleichen könne. Er habe aktuell auch keine 82 EUR mehr, um die erste Rate zu begleichen. Zusammen mit der Ratenzahlung müsse er monatlich 206 EUR an Abschlägen zahlen. Dies sei nicht tragbar. Aufgrund seiner Bonität finde er auch keinen anderen Stromversorger. Der Antragsgegner habe 1.300 EUR an den falschen Stromversorger überwiesen. Er sei zu 70 % schwerbehindert und benötige für seine Hörgeräte monatlich Batterien. Weiter habe er eine Darmerkrankung, durch die ihm zusätzliche Kosten entstünden und er benötige nachts ein Beatmungsgerät, welches ohne Strom nicht betrieben werden könne. Eine Abstellung des Stroms gefährde deshalb seine Gesundheit. Ohne Strom könne er zudem weder Nahrung aufbewahren noch zubereiten. Durch die Sperrung und das "Abklemmen" seien ihm bereits einmal Gebühren entstanden, die die Kosten unnötig in die Höhe trieben. Der Antragsteller hat zur Glaubhaftmachung einen Kontoauszug übersandt, ausweislich dessen er noch über ein Guthaben i.H.v. 48,42 EUR verfügt und ein Attest seines Hausarztes vom 24.03.2023, ausweislich dessen er dauerhaft auf eine CPAP-Therapie angewiesen ist.
Der Antragsgegner hat beantragt, den Antrag abzulehnen. Der Antragsteller habe nicht nachgewiesen, dass er sich um einen anderen Vertragsabschluss bemüht habe. Zudem könne er auf die Möglichkeit der Stundung von drei Raten bei dem Ratenzahlungsplan von B. verwiesen werden.
Mit Beschluss vom 30.03.2023 hat das Sozialgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Ein Anordnungsanspruch sei nicht glaubhaft gemacht. Der Antragsteller habe seine Selbsthilfemög...