Entscheidungsstichwort (Thema)
Voraussetzungen eines Anspruchs des Grundsicherungsberechtigten auf Übernahme von Energieschulden durch den Grundsicherungsträger
Orientierungssatz
1. Ebenso wie Mietschulden werden Energieschulden wegen einer bestehenden vergleichbaren Notlage von der Leistungspflicht des Grundsicherungsträgers nach § 22 Abs. 8 S. 1 SGB 2 erfasst.
2. Voraussetzung der Schuldenübernahme ist, dass diese zur Behebung einer mit drohender Wohnungslosigkeit vergleichbaren Notlage erforderlich und gerechtfertigt ist.
3. Dies setzt voraus, dass der Hilfebedürftige zuvor alle zumutbaren Selbsthilfemöglichkeiten erfolglos ausgeschöpft hat. Dazu muss er sich sowohl ernsthaft um Ratenzahlungsvereinbarungen mit dem bisherigen Energieversorger als auch um einen Vertragsschluss mit einem anderen Stromanbieter ohne Erfolg bemüht haben.
Tenor
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 18.01.2023 wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe
I.
Die Antragsteller wenden sich mit ihrer Beschwerde gegen einen Beschluss des Sozialgerichts Duisburg, das ihren Antrag auf Übernahme von Stromschulden im Wege der einstweiligen Anordnung sowie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für dieses Verfahren abgelehnt hat.
Die Antragsteller beziehen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II vom Antragsgegner. Der 0000 geborene Antragsteller zu 1) und die 0000 geborene Antragstellerin zu 2) sind die Eltern der 0000 geborenen Antragstellerinnen zu 3) und zu 4). Der Antragsteller zu 1) ist schwerbehindert und bezieht eine Erwerbsminderungsrente in Höhe von 466,31 EUR monatlich. Die Antragstellerinnen zu 3) und zu 4) gehen zur Schule und beziehen Kindergeld i.H.v. jeweils 219,00 EUR. Die Antragsteller bewohnen zwei miteinander verbundene Wohnungen mit einer Wohnfläche von insgesamt 149,50 m² zu einer Kaltmiete von 666,00 EUR, Heizkostenvorauszahlungen i.H.v. 150,00 EUR und Betriebskostenvorauszahlungen i.H.v. 250,00 EUR monatlich. Der Antragsgegner übernimmt die vollen Unterkunftskosten, weil er davon ausgeht, dass dem Antragsteller zu 1) ein Umzug nicht zumutbar ist. Auf den Weiterbewilligungsantrag vom 10.01.2022 hin bewilligte der Antragsgegner mit Bescheid vom 20.01.2022 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 07.06.2022 und 18.07.2022 Leistungen nach dem SGB II von Februar 2022 bis Juli 2022 i.H.v. 1.873,14 EUR, im August 2022 i.H.v.1.930,43 EUR und von September 2022 bis Januar 2023 i.H.v. 1.923,51 EUR monatlich. Dabei berücksichtigte er durchgehend einen Mehrbedarf für dezentrale Warmwassererzeugung i.H.v. 29,10 EUR monatlich.
Die Antragsteller beziehen Strom von der O. GmbH (im Folgenden: O.) unter den Kundenummern X N01 und X N02. Mit Bescheid vom 22.03.2022 bewilligte der Antragsgegner ein Darlehen i.H.v. 1.408,37 EUR für Stromschulden der Antragsteller aus den Jahresabrechnungen der O. vom 06.10.2021 für den Zeitraum August 2020 bis August 2021, welches die Antragsteller ab Mai 2022 durch Aufrechnung zurückzahlen.
Für den Zeitraum vom 24.08.2021 bis 14.09.2022 erhielten die Antragsteller zwei weitere Jahresabrechnungen der O. vom 06.10.2022. Aus der einen ergab sich eine Forderung i.H.v. 830,70 EUR, wobei die Kosten für den Stromverbrauch sich auf1.022,32 EUR (bei einem Stromverbrauch von 3.203 kwh) abzüglich 269,82 EUR Abschlagszahlungen beliefen. Die weiteren Kosten bestanden aus einem offenen Abschlag i.H.v. 30 EUR sowie Mahnpauschalen, Verzugszinsen und Rücklastschriften. Aus der anderen Jahresabrechnung vom 06.10.2022 ergab sich eine Förderung i.H.v. 1.095,06 EUR, wobei die Kosten für den Stromverbrauch sich auf 1.318,28 EUR (bei einem Verbrauch von 4267 kwh) abzüglich 298,43 EUR beliefen. Die weiteren Kosten bestanden aus einem offenen Abschlag i.H.v. 30 EUR sowie Mahnpauschalen, Verzugszinsen und Rücklastschriften.
Am 27.10.2022 und 10.11.2022 beantragten die Antragsteller erneut die Übernahme von Stromschulden beim Antragsgegner und wiesen darauf hin, dass eine Energieliefersperre drohe. Aufgrund des desolaten gesundheitlichen Zustands des Antragstellers zu 1) seien die zusätzlichen Sozialgelder zuschussweise und nicht nur als Darlehen zu bewilligen.
Mit Zahlungsaufforderungen vom 30.10.2022 bezifferte O. die derzeit bestehenden Stromkostenausstände auf 1.095,06 EUR sowie 801,80 EUR (jeweils fällig 24.10.2022) und wies darauf hin, dass eine Stromsperre alsbald erfolgen werde.
Mit Bescheid vom 14.11.2022 lehnte der Antragsgegner die Übernahme der Stromschulden unter Verweis auf § 20 Abs. 1 SGB II ab. Nachzahlungen aufgrund von Abrechnungen im Haushaltsstrom seien aus dem laufenden Regelbedarf zu zahlen. In der Vergangenheit sei bereits ein Darlehen für Stromschulden gewährt worden. Die Weiterleitung der monatlichen Stromabschläge liege in der Verantwortung der Antragsteller. Es bestehe auch nicht die Gefahr des Verlusts der Wohnung. Hiergegen haben die Antra...