Entscheidungsstichwort (Thema)
Einstweiliger Rechtsschutz bei Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen. Lohnsplitting
Orientierungssatz
1. Das Vollzugsrisiko bei Beitragsbescheiden wird nach § 86a Abs 2 Nr 1 SGG grundsätzlich auf den Adressaten verlagert. Deshalb begründen nur solche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides ein Aufschubinteresse, die einen Erfolg der Klage zumindest überwiegend wahrscheinlich erscheinen lassen.
2. Die Vollziehung des Beitragsbescheides stellt grundsätzlich keine unbillige Härte dar. Die mit der Zahlung einer Beitragsnachforderung verbundenen wirtschaftlichen Konsequenzen sind lediglich Ausfluss der Erfüllung gesetzlich auferlegter Pflichten.
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 23.03.2009 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 6.330,29 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Antragsteller, ein Sportverein, begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 09.07.2008, mit dem diese auf der Grundlage einer Betriebsprüfung Sozialversicherungsbeiträge für die Arbeitnehmerin T A für den Zeitraum vom 01.07.2004 bis zum 30.09.2007 in Höhe von 25.231,16 EUR zuzüglich Säumniszuschlägen in Höhe von 6.575,50 EUR, insgesamt 31.896,66 EUR, nachfordert. Dem liegt die Annahme der Antragsgegnerin zugrunde, der Antragsteller beschäftige im Rahmen der Lohnbuchhaltung allein Frau A, zahle das dieser zustehende Gehalt jedoch im Wege des sog. Lohnsplittings zu gleichen Teilen an sie und den nicht bei ihm beschäftigten N G auf der Basis vermeintlicher Minijobs in Höhe von je 400 EUR, um Sozialabgaben zu "sparen".
Das Sozialgericht (SG) Dortmund hat den Antrag auf Herstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen diesen Bescheid abgelehnt (Beschluss v. 23.03.2009). Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, diese ganz oder teilweise anordnen. Die aufschiebende Wirkung entfällt gemäß § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG bei Entscheidungen über Beitragspflichten und die Anforderung von Beiträgen einschließlich der darauf entfallenden Nebenkosten. Die Entscheidung, ob sie ausnahmsweise dennoch durch das Gericht angeordnet wird, erfolgt aufgrund einer umfassenden Abwägung des Aufschubinteresses des Antragstellers einerseits und des öffentlichen Interesses an der Vollziehung des Verwaltungsaktes andererseits. Im Rahmen dieser Interessenabwägung ist in Anlehnung an § 86a Abs. 3 Satz 2 SGG zu berücksichtigen, in welchem Ausmaß ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder ob die Vollziehung für den Antragsteller eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
Da § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG das Vollzugsrisiko bei Beitragsbescheiden grundsätzlich auf den Adressaten verlagert, können nur solche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides ein überwiegendes Aufschubinteresse begründen, die einen Erfolg des Rechtsbehelfs (Widerspruch oder Klage) zumindest überwiegend wahrscheinlich erscheinen lassen. Hierfür reicht es nicht schon aus, dass im Rechtsbehelfsverfahren möglicherweise noch ergänzende Tatsachenfeststellungen zu treffen sind. Maßgebend ist vielmehr, ob nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung im Eilverfahren mehr für als gegen die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides spricht. Insoweit hat das SG mit sorgfältiger und überzeugender Begründung, auf die der Senat Bezug nimmt (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG), mehrere gewichtige Anhaltspunkte aufgezeigt, die dafür sprechen, dass lediglich Frau A beim Antragsteller beschäftigt gewesen und die an Herrn G erfolgte Gehaltszahlung ausschließlich zum Zweck des Lohnsplittings erfolgt ist. Weder von Amts wegen noch nach dem Vortrag des Antragstellers gibt es demgegenüber Anhaltspunkte, die überwiegend für eine tatsächliche Beschäftigung von Herrn G beim Antragsteller und gegen das von der Antragsgegnerin angenommene Lohnsplitting sprechen. Der Antragsteller hat sich insoweit darauf beschränkt, eine vermeintlich unzureichende Tatsachenaufklärung durch die Antragsgegnerin bzw. das SG zu rügen. Er hat demgegenüber keinerlei Umstände dargelegt geschweige denn glaubhaft gemacht, die geeignet wären, die von der Antragsgegnerin und dem SG herangezogenen Beweisanzeichen zu entkräften, obwohl ihm dies ohne Weiteres möglich sein müsste. Insbesondere hat er auch im Beschwerdeverfahren weder erläutert, worin das Tätigkeitsfeld des angeblichen Mitarbeiters G bestanden haben soll, noch, wie anders als im Sinne der Antragsgegnerin der Vermerk "Abrechnung A Verteilung 400,- EUR A ...