Entscheidungsstichwort (Thema)

Streitwert bei einer Klage gegen eine Überleitungsanzeige nach § 93 SGB 12

 

Leitsatz (amtlich)

Zum Streitwert bei der Klage gegen eine Überleitungsanzeige nach § 93 SGB XII.

 

Orientierungssatz

1. Die sog. Überleitung - Übergang von Ansprüchen - nach § 93 SGB 12 dient nicht allein der Vorbereitung einer Herstellung des Nachrangs der Sozialhilfe. Die Überleitung stellt den Nachrang vielmehr selbst her. Mit ihr steht nicht zugleich fest, dass der Anspruch auch tatsächlich überhaupt oder in der konkret angegebenen Höhe besteht. Deshalb bestehen für die wirtschaftliche Bedeutung der Überleitung für den Anzeigenempfänger regelmäßig keine genügenden Anhaltspunkte, sodass auf den Auffangstreitwert zurückzugreifen ist.

2. Auf die Höhe der übergeleiteten Forderung kann nicht abgestellt werden, weil im maßgeblichen Verfahren keine Entscheidung über das Bestehen bzw. die Höhe des übergeleiteten Anspruchs oder seine Durchsetzbarkeit getroffen wird.

 

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 27.08.2014 wird zurückgewiesen und der Beschluss des Sozialgerichts wie folgt geändert: Der Streitwert für das Klageverfahren vor dem Sozialgericht Gelsenkirchen wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

 

Gründe

I.

Die Beschwerdeführerin begehrt mit ihrer Beschwerde die Erhöhung des vom Sozialgericht Gelsenkirchen für das erstinstanzliche Klageverfahren festgesetzten Streitwertes.

Der Beklagte erbrachte der Mutter des Klägers vom 05.01.2012 bis zum 28.02.2013 Sozialhilfeleistungen i.H.v. 15.254,62 EUR für eine stationäre Heimunterbringung. Mit Bescheid vom 31.03.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.04.2013 leitete der Beklagte in dieser Höhe etwaige Ansprüche der Mutter gegenüber dem Kläger auf sich über (§ 93 SGB XII). Der Kläger erhob hiergegen am 23.05.2013 vor dem Sozialgericht Gelsenkirchen Klage. Die Beteiligten erklärten das Verfahren am 30.07.2014 übereinstimmend für erledigt, nachdem der Beklagte den angegriffenen Bescheid aufgehoben hatte.

Mit Beschluss vom 27.08.2014 hat das Sozialgericht den Streitwert für das Klageverfahren endgültig auf 7.627,31 EUR festgesetzt (§ 197a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 und Abs. 3 GKG). Das Sozialgericht hat ausgeführt, dass der Streitwert auf die Hälfte des Wertes des übergeleiteten Anspruchs festzusetzen sei, da durch den Bescheid die Forderung nicht begründet, sondern nur auf einen anderen Gläubiger übergeleitet werde. Zudem sei eine Vollstreckung aus dem Bescheid nicht möglich und die Forderung aus diesem nicht unmittelbar realisierbar.

Hiergegen richtet sich die am 26.09.2014 erhobene Beschwerde der Beschwerdeführerin. Sie trägt vor, dass es in der Sache um eine Forderung i.H.v. 15.254,62 EUR gegangen sei, so dass die Bedeutung der Sache mindestens diesen Wert aufweise. Da die vom Beklagten übergeleitete Forderung aber nach der Begründung des Bescheides auf insgesamt mehr als 30.935,24 EUR beziffert worden sei, müsse dieser Wert auch der Streitwertfestsetzung zugrunde gelegt werden.

Dier Beschwerdeführerin beantragt schriftsätzlich,

den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 27.08.2014 abzuändern und den Streitwert auf 30.935,24 EUR, hilfsweise auf 15.254,62 EUR festzusetzen.

Der Beklagte beantragt schriftsätzlich,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streit- und die beigezogene Verwaltungsakte des Beklagten verwiesen, die dem Senat bei der Entscheidungsfindung vorlag.

II.

1. Der Senat entscheidet über die Beschwerde gemäß § 68 Abs. 2 Satz 7 i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 2 Gerichtskostengesetz (GKG) wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nicht durch den Berichterstatter (§ 66 Abs. 6 S. 1 GKG), sondern durch den Senat.

Auf die zulässige aber unbegründete Beschwerde der Beschwerdeführerin war der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren auf 5000,- EUR festzusetzen.

2. Die von der Beschwerdeführerin eingelegte Beschwerde ist zulässig. Die Beschwerde ist statthaft, da der Wert des Beschwerdegegenstandes den Betrag von 200 EUR übersteigt. Beschwerdewert für das von der Prozessbevollmächtigten des Klägers geführte Beschwerdeverfahren ist der Unterschiedsbetrag zwischen der entstandenen und voraussichtlich noch entstehenden Gesamtvergütung (Gebühren und Auslagen), die sich auf Grund der bisherigen Festsetzung für den Anwalt als Beschwerdeführer ergibt, und der entstandenen und voraussichtlichen Gesamtvergütung, die sich nach dem behaupteten und vom Anwalt mit seiner Beschwerde erstrebten Wert ergibt (Hartmann, KostG, 45. Aufl. 2015, § 32 RVG Rn. 17. Die (einfache) Gebühr nach Anlage 2 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) beläuft sich bei einem von der Beschwerdeführerin begehrten Streitwert von 30.935,24 EUR auf 863,00 EUR, bei dem vom Sozialgericht festgesetzten Streitwert auf 405,00 EUR. Die Beschwerdeführerin hat auch die Beschwerdefrist des § 68 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 63 Abs. ...

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