Entscheidungsstichwort (Thema)
Kindergeld. Rechtsweg. sachliche Zuständigkeit. Sozialgerichte
Leitsatz (amtlich)
Mangels Übergangsregelungen sind die Sozialgerichte auch nach 1996 für Streitigkeit nach dem BKGG alter Fassung zuständig. Dies gilt unabhängig davon, ob über eine Rückforderung, Nachzahlung oder eine nachträgliche Gewährung von Kindergeld für Zeiten vor 1996 gestritten wird.
Normenkette
SGG § 51 Abs. 1; BKGG § 27 Abs. 1; BKGG 1996 § 19 Abs. 4; EStG § 78 Abs. 1
Verfahrensgang
SG Gelsenkirchen (Entscheidung vom 02.12.1996; Aktenzeichen S 4 Kg 21/96) |
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit eines Aufhebungs- und Rückforderungsbescheides der Beklagten für in der Zeit von Juni 1994 bis April 1995 gewährtes Kindergeld.
Mit Bescheid vom 09.06.1994 gewährte die Beklagte dem Kläger für die Kinder A. und Y. seiner ehemaligen Ehefrau Kindergeld.
Am 30. Mai 1995 erreichte die Beklagte eine Nachricht, daß der Kläger bereits im Februar 1995 von der Mutter von A. und Y. geschieden worden sei und im April 1995 erneut geheiratet habe. Eine Trennung der ehemaligen Eheleute habe im Mai 1994 stattgefunden.
Mit Bescheid vom 30.05.1995 hob die Beklagte daraufhin die Kindergeldgewährung für die ehemaligen Stiefkinder des Klägers mit Wirkung für die Zukunft auf. Es folgten weitere Ermittlungen hinsichtlich des Wohnortes der ehemaligen Stiefkinder des Klägers für die Zeit vor Mai 1995. Für ein weiteres ehemaliges Stiefkind und dessen Sohn (Stiefenkelkind) hob die Beklagte noch im Jahre 1995 die Kindergeldgewährung auch für die Vergangenheit auf und forderte den zuviel gezahlten Betrag zurück.
Im Februar 1996 hörte die Beklagte sodann den Kläger auch hinsichtlich einer Aufhebung und Rückforderung des Kindergeldes für die Kinder A. und Y. für den Zeitraum von Juni 1994 bis April 1995 an.
Mit Bescheid vom 22.04.1996 hob die Beklagte die Kindergeldgewährung auf und forderte den Betrag in Höhe von 3.080,00 DM zurück.
Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid vom 01.07.1996 zurückgewiesen wurde.
Gegen diese Entscheidung erhob der Kläger am 26.07.1996 Klage vor dem Sozialgericht Gelsenkirchen.
Mit Schreiben vom 30.10.1996 hat das Sozialgericht die Beteiligten hinsichtlich einer beabsichtigten Verweisung des Rechtsstreites an das Finanzgericht Münster angehört.
Mit Beschluß vom 02.12.1996, der der Beklagten am 04.12.1996 zugestellt worden ist, hat sich das Sozialgericht Gelsenkirchen für sachlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Finanzgericht Münster verwiesen.
Zur Begründung hat das Sozialgericht ausgeführt, daß ab dem 01.01.1996 für alle Rechtsstreitigkeiten, die die Kindergeldgewährung betreffen, die Finanzgerichte zuständig seien. Die Übergangsvorschrift in § 19 Bundeskindergeldgesetz neuer Fassung (BKGG n. F.) und § 78 Einkommenssteuergesetz (EStG) seien nur Ausnahmevorschriften für solche Tatbestände, in denen ausnahmsweise noch das alte materielle Recht anzuwenden sei. Eine Rechtswegzuweisung geschehe hierdurch nicht, da § 27 BKGG a. F. mit Wirkung zum 01.01.1996 aufgehoben worden sei.
Gegen diesen ihr am 04.12.1996 zugestellten Beschluß hat die Beklagte am 06. Januar 1997 Beschwerde eingelegt, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat.
Die Beklagte führt aus, daß schon nach dem Wortlaut der Übergangsvorschrift des § 19 Abs. 4 BKGG n. F. nicht nur altes Recht auf den vorliegenden Fall anzuwenden sei, sondern auch die Sozialgerichtsbarkeit für die Streitentscheidung zuständig sei. Denn der Beginn des Verwaltungsverfahrens könne nicht dort gesetzt werden, wo der Rückforderungsbescheid erlassen worden ist. Vielmehr seien die Tatsachen, die die Rückforderung begründen können, schon im Jahre 1995 ermittelt worden. Selbst wenn man insoweit nicht davon ausginge, daß ein Verwaltungsverfahren am 01.01.1996 anhängig gewesen sei, ergebe sich doch aus dem Gesamtzusammenhang der Übergangsvorschriften, daß für alle Rechtsstreitigkeiten hinsichtlich der Bezugszeiträume vor 1996 die Sozialgerichte zuständig seien.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Beklagten ist gemäß § 17 a Abs. 4 Satz 3 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) i. V. m. § 172 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig. Insbesondere ist die Monatsfrist des § 173 SGG gewahrt. Denn der 04. Januar 1997 war ein Samstag, so daß die Beschwerdefrist am 06. Januar 1997 ablief.
Die Beschwerde ist auch begründet.
Für den Rechtsstreit ist das Sozialgericht Gelsenkirchen sachlich zuständig. Die Rechtswegzuweisung ergibt sich aus § 51 Abs. 1 SGG i. V. m. § 27 Abs. 1 Bundeskindergeldgesetz in der Fassung des Gesetzes vom 31.01.1994 (Bundesgesetzblatt I, Seite 168 (BKGG a. F.)).
Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entscheiden unter anderem über Angelegenheiten, die der Bundesanstalt für Arbeit als Aufgabe zugewiesen sind. Gemäß § 27 Abs. 1 BKGG a. F. sind öffentlich rechtliche Angelegenheiten des BKGG a. F. solche, die der Bundesanstalt für Arbeit im Sinne des § 51 SGG ...