Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 14.02.2007 wird zurückgewiesen. Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe
Die Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat (Nichtabhilfebeschluss vom 05.03.2007), hat keinen Erfolg.
Die Beschwerde ist zulässig, auch wenn die streitige Leistung - hier: 100,63 Euro - nicht die für die zulassungsfreie Berufung erforderliche Beschwer von mehr als 500,00 Euro (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) erreicht. Denn § 127 Abs. 2 Satz 2 2. Halbs. Zivilprozessordnung (ZPO) in Verbindung mit § 511 ZPO ist im sozialgerichtlichen Verfahren nicht analog anwendbar. Somit ist die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe gemäß § 172 Abs. 1 SGG unabhängig davon statthaft, ob in der Hauptsache der Beschwerdewert des § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG erreicht wird oder ob die Voraussetzungen des § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG vorliegen (vgl. Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen - LSG NRW -, Beschluss vom 18.04.2007 - Az.: L 19 B 42/06 AS; Beschluss vom 19.04.2007 - Az.: L 16 B 9/07 KR, sozialgerichtsbarkeit.de; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.01.2007 - Az.: L 13 AS 4100/06 PKH-B, juris).
In der Sache hat das Sozialgericht die Gewährung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt. Nach § 73a Abs. 1 SGG in Verbindung mit § 114 Satz 1 ZPO erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die Annahme einer hinreichenden Erfolgsaussicht genügt eine gewisse Erfolgswahrscheinlichkeit (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 8. Auflage 2005, § 73a, Rdn. 7, m.w.N.). Danach ist eine hinreichende Erfolgsaussicht gegeben, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Antragstellers aufgrund der Sachverhaltsschilderung und der vorliegenden Unterlagen für zutreffend oder zumindest für vertretbar hält und/oder in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., Rdn. 7a).
Die von der Beklagten durchgeführte Anrechnung des Nebenverdienstes für den Monat März 2005 findet ihre Grundlage in § 141 Abs. 1 Satz 1 des Dritten Buchs des Sozialgesetzbuches (SGB III). Ein höherer Freibetrag nach § 141 Abs. 2 SGB III war nicht in Ansatz zu bringen, da die Klägerin ihren Angaben entsprechend in den letzten 18 Monaten vor der Entstehung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld neben ihrem Versicherungspflichtverhältnis als Reinigungskraft eine geringfügige Beschäftigung nicht mindestens zwölf Monate ausgeübt hat. Anhaltspunkte dafür, dass der hier streitige Anrechnungsbetrag rechnerisch fehlerhaft ermittelt worden ist, wurden nicht vorgetragen und sind auch nicht ersichtlich.
Einen Aufhebungsanspruch im Hinblick auf den angefochtenen Bescheid kann die Klägerin nicht daraus herleiten, dass ihr der Nebenverdienst auch auf die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes angerechnet worden ist. Wie das Sozialgericht in dem Nichtabhilfebeschluss zutreffend ausgeführt hat, berührt die Anrechnung von Einkommen nach § 11 Abs. 1 SGB II die Anwendbarkeit des § 141 SGB III nicht. Bereits im Recht der Sozialhilfe war anerkannt, dass sowohl Nebeneinkommen als auch Arbeitslosengeld auf die Hilfe zum Lebensunterhalt anzurechnen sind (vgl. Hünecke in Gagel, SGB III, 25. Ergänzungslieferung, § 141, Rn. 97). Soweit die Klägerin die Anrechnung des Nebeneinkommens auf die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes beanstandet, muss sie dies gegenüber dem Träger der Grundsicherung geltend machen.
Entgegen der Auffassung der Klägerin ist eine "Doppelanrechnung" nicht vorgenommen worden. Zu berücksichtigen ist vielmehr, dass sie im hier streitigen Zeitraum zwei ihrer Art nach unterschiedliche Sozialleistungen bezogen hat, die im Hinblick auf die Anrechnung von (Neben-) Einkommen jeweils eigenen Regeln folgen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO.
Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).
Fundstellen