Entscheidungsstichwort (Thema)
Anforderungen an den Nachweis eines erlittenen Gesundheitserstschadens zur Anerkennung eines Unfallereignisses als Arbeitsunfall
Orientierungssatz
1. Zur Anerkennung eines Unfallereignisses als Arbeitsunfall nach § 8 Abs. 1 SGB 7 ist erforderlich, dass die versicherte Tätigkeit, die Art und das Ausmaß des Unfallereignisses und der Gesundheitserstschaden mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden.
2. Fehlt es insoweit an einem ärztlich dokumentierten Gesundheitsschaden und existiert zu diesem keine ärztliche Diagnose, so ist eine Anerkennung des behaupteten Unfallereignisses als Arbeitsunfall ausgeschlossen.
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 06.10.2020 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Der Kläger begehrt die Anerkennung eines Ereignisses vom 5.11.1986 als Arbeitsunfall.
Der am 00.00.1962 geborene Kläger war 1986 als Spieler beim FC C beschäftigt. In Zeitungsberichten von 1986 wird berichtet, dass er sich bei einem Spiel einen Haarriss im linken Sprunggelenk zugezogen habe bzw der Verdacht auf einen Knöchelbruch bestehe. Mit Schreiben vom 05.01.1987 teilte die BKK Bayer AG dem Kläger mit, dass sie wegen Arbeitsunfähigkeit seit dem 05.11.1986 für die Zeit ab 18.12.1986 im Auftrag des Unfallversicherungsträgers Verletztengeld auszahle. Eine Diagnose ist in diesem Schreiben nicht angegeben. Zu dem Ereignis existieren iü weder Unterlagen bei der Beklagten, noch bei der BKK Bayer AG, dem damaligen Verein (jetzt KSC C), noch bei den damaligen Vereinsarzt Dr. A.
Am 23.8.2018 stellte sich der Kläger im N Krankenhaus Krefeld vor und berichtete, sich 1986 das linke Sprunggelenk während eines Fußballspiels verletzt zu haben. Der Durchgangsarzt stellte unter anderem Verknöcherungen am Innenknöchel und eine Talo-Navicular-Arthrose links fest.
Der Kläger führte mehrfach Telefonate mit einer Sachbearbeiterin der Beklagten. Hierzu hat er wörtlich vorgetragen:
"Ich hab ein paar Mal mit der Frau G telefoniert, nachdem festgestellt worden ist, dass die hier gegenständliche Problematik aus einer vorherigen Verletzung resultiert und mir daraufhin der Unfall vom 05.11.1986 wieder eingefallen war. Das waren immer sehr freundliche Telefonate. Die Frau G hat mir dabei mitgeteilt, dass sich alles schlüssig für sie darstelle. Sie habe auch im Internet gegoogelt und es wäre alles "gut". Vor Weihnachten haben wir auch gesprochen. Sie teilte mir mit, dass soweit alles fertig sei. Sie müsse es nur noch ihrem Vorgesetzten vorlegen. Da teilte die Frau G mir mit, dass sie den Bericht so nicht unterschreiben dürfe. Das mache ihr Vorgesetzter. Der gehe aber in Urlaub. Sie bemühe sich aber darum, dass sie diese Unterschrift von dem Vorgesetzten noch vor dessen/deren Urlaub bekommen würde. Ich habe nichts gehört und habe dann nochmal angerufen und bin dann ins Stadtarchiv und hab die in dem Verwaltungsverfahren eingereichten Zeitungsbelege gefunden, damit wir auf der sicheren Seite sind, und diese Zeitungsartikel habe ich dann im Januar zu den Akten im Verwaltungsverfahren eingereicht. Nach meiner Erinnerung war das vor der Ablehnung. Im Januar da habe ich auch noch mal mit der Frau G telefoniert und da war sie plötzlich ganz reserviert und es hörte sich für mich so an, als würde da jetzt was Negatives kommen. Sinngemäß sagte sie: Reichen Sie mal ein. Selbst wenn wir das als Arbeitsunfall anerkennen sollten, muss man dann gucken, ob die Folgen hieraus überhaupt darauf zurückzuführen sind."
[...]
"Beim vorletzten Telefonat war es so mit der Frau G, dass sie ganz überrascht war, dass noch nichts gekommen war und sie wollte da nochmal nachhaken."
[...]
"Die Frau G hat mir gesagt, diese Anerkennung des Arbeitsunfalls, sie sei nur Sachbearbeiterin, das könne sie nicht abzeichnen. Das macht ihr Vorgesetzter."
Mit Bescheid vom 15.2.2019/ Widerspruchsbescheid vom 22.8.2019 lehnte die Beklagte die Anerkennung eines Versicherungsfalles vom 5.11.1986 ab. Es sei kein genauer Körperschaden bekannt. Dem Schreiben der BKK sei keine Diagnose zu entnehmen. Die vorgelegten Zeitungsartikel genügten nicht den Beweisanforderungen. Es fehle zum einen an einer konkreten Diagnose. Zum anderen könne nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit bewiesen werden, dass die erforderliche Kausalität eines Ereignisses vom 5.11.1986 für einen Gesundheitsschaden bestehe.
Mit seiner unter dem 23.9.2019 bei dem Sozialgericht Düsseldorf (SG) erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren der Anerkennung eines Arbeitsunfalles vom 05.11.1986 weiterverfolgt. Es sei ein Versicherungsfall gegeben. Jedenfalls sei ihm vor Erlass des Ablehnungsbescheides telefonisch durch die Sachbearbeiterin der Beklagten zugesichert worden, dass er Leistungen erhalte und der Nachweis des Versicherungsfalles als erbracht angesehen werde.
Das SG hat mit Urteil vom 06.10.2020 die Klag...