Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtsschutzgleichheit und effektiver Rechtsschutz bei der Bewilligung von Prozesskostenhilfe
Orientierungssatz
1. Mit dem Institut der Prozesskostenhilfe hat der Gesetzgeber auch Unbemittelten einen weitgehend gleichen Zugang zu den Gerichten wie Bemittelten gegeben. Dem Unbemittelten ist deshalb ein Rechtsanwalt dann beizuordnen, wenn eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint.
2. Ist Streitgegenstand die Gewährung eines Mehrbedarfs wegen kostenaufwändiger Ernährung nach § 21 Abs. 5 SGB 2, so verletzt das Gericht den Anspruch des Unbemittelten auf Rechtsschutzgleichheit und die Garantie des effektiven Rechtsschutzes, wenn es eine abschließende Würdigung der ärztlichen Stellungnahmen bereits im PKH-Verfahren vornimmt.
Tenor
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 09.02.2009 aufgehoben. Dem Kläger wird für die Durchführung des Klageverfahrens vor dem Sozialgericht Dortmund (S 35 AS 450/07) Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Q aus I für die Zeit ab Antragstellung bewilligt.
Gründe
Die Beschwerde des Klägers ist zulässig und begründet.
Dem Kläger war Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Klageverfahrens zu bewilligen. Denn er erfüllt die tatbestandlichen Voraussetzungen der §§ 114, 115 und 119 Zivilprozessordnung (ZPO) i.V.m. § 73 a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Er ist nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage, die Kosten der Prozessführung aufzubringen. Seiner Rechtsverfolgung fehlt es nicht von vornherein an jeglicher Erfolgsaussicht.
1. Das Sozialgericht (SG) Dortmund vertritt in dem angegriffenen Beschluss vom 09.02.2009 dagegen die Auffassung, die Rechtsverfolgung biete keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Das SG überspannt dabei die Anforderungen an die Bewilligung von Prozesskostenhilfe.
a) Aus Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsgrundsatz, der in Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz (GG) allgemein niedergelegt ist und für die Rechtsschutzgewährung in Art. 19 Abs. 4 GG besonderen Ausdruck findet, ergibt sich das Gebot einer weitgehenden Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes (vgl. BVerfGE 78, 104 (117 f.); 81, 347 (357); st. Rspr.). Mit dem Institut der Prozesskostenhilfe hat der Gesetzgeber auch Unbemittelten einen weitgehend gleichen Zugang zu den Gerichten ermöglicht.
Zwar ist das Verfahren vor den Sozialgerichten ohne Anwaltszwang und gerichtskostenfrei ausgestaltet. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist hier jedoch insofern von Bedeutung, als der Unbemittelte durch die Beiordnung des Rechtsanwalts von dessen Vergütungsansprüchen freigestellt wird. Dem Unbemittelten ist daher gemäß § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 121 Abs. 2 Satz 1 erste Alternative ZPO ein Rechtsanwalt dann beizuordnen, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint (zuletzt Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 20.06.2006, 1 BvR 2673/05, Juris).
b) Diesen Vorgaben wird der angegriffene Beschluss des SG nicht gerecht.
Der Kläger begehrt mit seiner Klage die Gewährung eines Mehrbedarfs wegen kostenaufwändiger Ernährung gemäß § 21 Abs. 5 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Der Kläger leidet an Rheuma sowie an der "Glasknochenkrankheit" (osteogenesis imperfecta). Sein behandelnder Arzt für Allgemeinmedizin, Herr X, hat im Verwaltungsverfahren am 02.08.2007 bescheinigt, dass der Kläger wegen dieser Erkrankungen eine "biologische Feinkost" als Krankenkost benötige, die kalzium- und vitaminreich sein müsse. Im Verfahren vor dem SG hat der behandelnde Arzt hierzu auf Nachfrage des SG am 06.03.2008 eine ergänzende Stellungnahme abgegeben und sich auf die "Ernährungsempfehlung" der "österreichischen Selbsthilfegruppe für Glasknochenkrankheit" bezogen und diese wiedergegeben.
Das SG hat hierzu ausgeführt: "Eine Notwendigkeit, diesen Empfehlungen zu folgen, ergibt sich nicht." Denn die von der Beklagten beauftragte stellvertretende Leiterin des Gesundheitsamtes sei zu dem Ergebnis gekommen, dass eine positive Beeinflussung der Erkrankung durch eine besondere Ernährung nicht möglich sei. Weiter hat das SG ausgeführt: "Auch in der von der Deutschen Gesellschaft für Osteogenesis in perfecty [gemeint: imperfecta] (Betroffene) Glasknochen e.V. herausgegebenen Internetseite finden sich keine Hinweise auf eine besondere, den Krankheitsverlauf beeinflussende Ernährung. Auch der Verein für Deutsche Fürsorge [gemeint: Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge e.V.] hat die Erkrankung in seinen Empfehlungen nicht aufgenommen."
Das SG hat eine abschließende Würdigung der widerstreitenden ärztlichen bzw. gutachterlichen Stellungnahmen damit bereits im Prozesskostenhilfeverfahren vorgenommen. Dadurch verletzt es den Anspruch des Klägers auf Rechtsschutzgleichheit sowie die Garantie des effektiven Rechtsschutzes. Denn seine Praxis hat zur Folge, dass die ablehnenden Verwa...