Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. Prozesskostenhilfe. Arbeitslosengeld II. Unterkunft und Heizung -Umzugskosten. Beauftragung eines Umzugsunternehmens. Anforderungen an die Darlegung hinreichender Erfolgsaussichten der Klage
Orientierungssatz
Hinreichende Erfolgsaussichten der Klage für die Gewährung von Prozesskostenhilfe gemäß § 73a SGG sind ausreichend dargelegt, wenn eine alleinerziehende Mutter im Hinblick auf die beantragte Übernahme der Umzugskosten unter Beauftragung eines Umzugsunternehmens substantiiert dargelegt hat, dass und in welcher Höhe Umzugskosten tatsächlich entstanden sind und warum sie den Umzug allein mit studentischen Umzugshelfern nicht hätte bewältigen können (Betreuung Klein- und Kleinstkindern, Auf- und Abbau der Küche, Auszug aus 5. Etage ohne Aufzug, Mithilfe des 70jährigen Vaters).
Tenor
Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 15.11.2017 geändert. Der Klägerin wird ab Antragstellung ratenfreie Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren erster Instanz unter Beiordnung von Rechtsanwalt G, L, bewilligt. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Streitig ist, ob der Klägerin Prozesskostenhilfe (PKH) für das von ihr geführte Klageverfahren auf Übernahme von Umzugskosten für einen vom Beklagten genehmigten Umzug zu gewähren ist.
Die Klägerin bezieht von dem Beklagten Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Sie lebte mit ihren im Dezember 2012 und im August 2016 geborenen Kindern in einer 59 qm großen Zwei-Zimmer-Wohnung in der 5. Etage eines Hauses ohne Aufzug. Am 13.10.2016 legte sie ein Mietangebot für eine Erdgeschoss-Wohnung in L vor. Der Beklagte erkannte mit Schreiben vom 13.10.2016 die leistungsrechtliche Notwendigkeit eines Wohnungswechsels an. Am 03.11.2016 legte die Klägerin drei Kostenvoranschläge von gewerblichen Umzugsunternehmen mit einer Kostenspanne von 3327,43 EUR bis 4061,47 EUR vor und bat um Übernahme der Umzugskosten. Sie könne die Umzugskosten nicht selber aufbringen und habe auch keinerlei sonstige Hilfe für den Umzug. Die bisherige Wohnung sei bereits fristgerecht gekündigt worden und der Umzug solle im Januar 2017 stattfinden. Der Beklagte forderte die Klägerin unter dem 01.12.2016 auf, drei Kostenvoranschläge von studentischen Hilfskräften vorzulegen, sofern diese keine Transporter zur Verfügung stellen könnten, auch drei Kostenvoranschläge von Autovermietungen. Am 05.01.2017 legte die Klägerin einen weiteren Kostenvoranschlag der Fa. T über 980 EUR vor. Inhaber dieser Firma war ein Student, der Studenten als Hilfskräfte heranzog. Unter dem 09.01.2017 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dieses Angebot sei nicht ausreichend, da es sich auch hier um einen gewerblichen Anbieter handele. In der Zeit zwischen dem 20. und 24.01.2017 erfolgte ein weiterer Schriftwechsel nunmehr zwischen dem Bevollmächtigten der Klägerin und dem Beklagten insbesondere zu der Frage, ob der Beklagte berechtigt sei, die Vorlage der angeforderten weiteren Kostenvoranschläge von nichtgewerblichen Anbietern zu verlangen. Am 23./24.01.2017 zog die Klägerin mit Hilfe der Fa. T um.
Den Antrag auf Übernahme der Umzugskosten lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 24.01.2017, bestätigt durch Widerspruchsbescheid vom 07.04.2017, ab. Der Vortrag, die Klägerin könne sich wegen der Betreuung eines fünf Monate alten und eines vier Jahre alten Kindes nicht am Umzug beteiligen, rechtfertige nicht die Übernahme der vollständigen Organisation und Durchführung des Umzugs durch ein gewerbliches Unternehmen. Es sei Leistungsempfängern zuzumuten, den Umzug per Telefon oder Internet zu organisieren, auch wenn sie sich um die Kinderbetreuung kümmern müssten. Es seien daher nur Kosten für einen Umzugstransporter und studentische Hilfskräfte oder z.B. auch für Verpackungsmaterial oder Benzinkosten zu übernehmen.
Hiergegen hat die Klägerin verbunden mit dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe am 05.05.2017 Klage beim Sozialgericht (SG) Köln erhoben. Sie begehrt die Übernahme der Kosten von 980 EUR, die ihr Vater an das Umzugsunternehmen gezahlt und sich dabei selbst verschuldet habe. Die Zahlung sei auf der Grundlage eines an die Klägerin gewährten Darlehens erfolgt, das diese zurückzuzahlen habe. Auch im Übrigen wiederholt und vertieft sie ihre Ausführungen aus dem Widerspruchsverfahren, wonach die Vorlage von Kostenvoranschlägen nichtgewerblicher Anbieter (studentische Aushilfskräfte) nicht erforderlich gewesen sei; der Beklagte könne die Angemessenheit der Kosten für den Umzug selbst aufgrund jahrelanger Erfahrungen einschätzen, zudem handele es sich bei der Fa. T um einen studentischen (gewerblichen) Anbieter, der studentische Hilfskräfte einsetze.
Mit Verfügung vom 27.09.2017 hat das SG die Klägerin aufgefordert, die tatsächlich entstandenen Umzugskosten durch Vorlage der Rechnung und von Zahlungsnachweisen zu belegen...