Entscheidungsstichwort (Thema)
Verwerfung der Berufung als unzulässig wegen Versäumnis der Berufungsfrist - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Orientierungssatz
1. Die Berufung ist nach § 151 Abs. 1 SGG innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich einzulegen.
2. Kann der Berufungskläger einen Nachweis für die fristgerechte Einreichung der Berufung vorlegen, so ist sie als unzulässig zu verwerfen.
3. Kann er Gründe, die für eine unverschuldete Versäumung der Berufungsfrist sprechen könnten, nicht vortragen, so ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Versäumung der Berufungsfrist nach § 67 SGG nicht zu gewähren.
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 29.08.2023 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren wird abgelehnt.
Gründe
I.
Der Kläger begehrt die Auszahlung von Unterkunftskosten nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II in der bis zum 31.12.2022 geltenden Fassung) für die Monate Juli und August 2021 i.H.v. 480 EUR monatlich.
Der am 00.00.0000 geborene Kläger bezieht laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II von dem Beklagten.
Mit Bescheid vom 16.04.2021 bewilligte der Beklagte Leistungen nach dem SGB II i.H.v. 926 EUR monatlich bestehend aus dem Regelbedarf i.H.v. 446 EUR monatlich zzgl. Kosten der Unterkunft und Heizung von 480 EUR monatlich für den Zeitraum vom 01.05.2021 bis 30.04.2022. Mit Bescheid vom 19.08.2021 hob der Beklagte die Leistungsbewilligung ab September 2021 auf.
Der Kläger hat am 10.01.2022 Klage bei dem Sozialgericht Duisburg (SG) erhoben und die Auszahlung der bewilligten Leistungen für die Monate Juli und August 2021 beantragt. Der Beklagte habe die Leistungen letztmalig für den Monat Juni 2021 erbracht. In der mündlichen Verhandlung vor dem SG hat der Kläger die Klage auf die Auszahlung der Unterkunftskosten für die Monate Juli und August 2021 beschränkt.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 29.08.2023 abgewiesen. Die zulässige Leistungsklage sei unbegründet. Der Beklagte habe die Kosten der Unterkunft für den Monat Juli 2021 bereits im November 2021 an die Vermieterin gezahlt und die Unterkunftskosten für den Monat August 2021 im Februar 2022 an die Vermieterin überwiesen. Das Urteil ist dem Bevollmächtigten des Klägers ausweislich des Empfangsbekenntnisses am 13.09.2023 zugestellt worden.
Am 20.10.2023 hat der Kläger bei dem SG Berufung gegen das vorgenannte Urteil eingelegt und die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren beantragt.
Der Senat hat den Kläger mit Schreiben vom 22.11.2023 darauf hingewiesen, dass die Berufungsfrist abgelaufen und die am 20.10.2023 eingelegte Berufung verfristet sei. Hierauf hat der Kläger vorgetragen, er habe bereits am 11.09.2023 Berufung gegen das Urteil eingelegt. Er habe aber keine Eingangsbestätigung oder ein Aktenzeichen erhalten. Mit weiterem Schreiben vom 24.01.2024 hat der Senat die Beteiligten unter Bezugnahme auf das vorherige Schreiben dazu angehört, dass beabsichtigt sei, die Berufung durch Beschluss gemäß § 158 S. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) als unzulässig zu verwerfen. Gelegenheit zur Stellungnahme wurde bis zum 14.02.2024 eingeräumt. Dieses Schreiben ist dem Kläger ausweislich der Postzustellungsurkunde am 01.02.2024 und dem Beklagten ausweislich des Empfangsbekenntnisses am 25.01.2024 zugestellt worden. Der Kläger hat hierzu keine Stellungnahme abgegeben.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen.
II.
Der Senat konnte gemäß § 158 S. 2 SGG durch Beschluss entscheiden, nachdem er die Beteiligten auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels und die beabsichtigte Verfahrensweise hingewiesen und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt hat (vgl. BSG Beschlüsse vom 24.04.2008, B 9 SB 78/07 B, Rn. 9, juris, und vom 02.07.2009, B 14 AS 51/08 B, Rn. 8, juris).
Die Berufung des Klägers ist als unzulässig nach § 158 S. 1 SGG zu verwerfen, da sie nicht innerhalb der gesetzlichen Berufungsfrist eingelegt worden ist.
Nach § 151 Abs. 1 SGG ist die Berufung bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Nach § 151 Abs. 2 S. 1 SGG ist die Berufungsfrist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.
Dem Bevollmächtigten des Klägers ist das Urteil vom 29.08.2023 ausweislich des Empfangsbekenntnisses am 13.09.2023 zugestellt worden. Der Lauf einer Frist beginnt nach § 64 Abs. 1 SGG, soweit -...