Entscheidungsstichwort (Thema)
sozialgerichtliches Verfahren. Unzulässigkeit der Berufung. Versäumung der Berufungsfrist. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Orientierungssatz
1. Eine Berufungsfrist ist nicht eingehalten, wenn bei einer Zustellung mittels Postzustellungsurkunde der Lauf der Frist gem § 64 Abs 1 SGG mit dem Tage nach der Zustellung beginnt und die Einmonatsfrist des § 151 Abs 1 SGG nach § 64 Abs 2 SGG mit dem Ablauf desjenigen Tages des letzten Monats endet, welcher nach der Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt. Eine ausnahmsweise längere Frist nach § 64 Abs 3 SGG wegen eines Fristendes auf einen Sonnabend , Sonntag oder gesetzlichen Feiertag scheidet aus, wenn der Tag, auf den das Fristende fällt, ein Donnerstag und kein gesetzlicher Feiertag ist.
2. Wiedereinsetzung den vorigen Stand gemäß § 67 Abs 1 SGG ist dann zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten. Die Nichteinhaltung der Berufungsfrist, hinsichtlich derer eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht möglich ist, führt zur Unzulässigkeit der Berufung gem § 158 S 1 SGG.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Detmold vom 14.08.2007 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Tatbestand
Mit Gerichtsbescheid vom 14.08.2007 hat das Sozialgericht die Klage des Klägers gegen den Bescheid der Beklagten vom 03.05.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.06.2006 mit dem Ziel der Gewährung von Grundsicherungsleistungen unter Berücksichtigung von Kosten der Unterkunft abgewiesen. Auf den Gerichtsbescheid wird Bezug genommen.
Der Gerichtsbescheid ist dem Kläger ausweislich der Postzustellungsurkunde am 20.08.2007 durch Einlegung in den zu seiner Wohnung gehörenden Briefkasten bzw. in eine ähnliche Vorrichtung zugestellt worden.
Am 21.09.2007 (Freitag) hat der Kläger per Telefax an das Sozialgericht mit einem auf den 18.09.2007 datierten Schriftsatz gegen den Gerichtsbescheid Berufung eingelegt und die Gewährung von Prozesskostenhilfe beantragt. Gleichzeitig hat er die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Auf den Schriftsatz vom 18.09.2007 wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen.
Mit Schreiben vom 10.02.2007 hat der Senat den Kläger darauf hingewiesen, dass die Berufung verspätet eingelegt sein dürfte. Der Kläger möge zu seinem Wiedereinsetzungsantrag glaubhaft machen, dass er ohne Verschulden gehindert gewesen sei, die Berufungsfrist einzuhalten. Der Kläger hat hierzu mit Schriftsatz vom 15.10.2007 mitgeteilt, er erhebe gegen dieses Schreiben "Beschwerde". Durch eine widerrechtliche, nicht rechtskräftige Zwangsversteigerung am 06.09.2007 um 10 Uhr beim Amtsgericht Rahden sei er gehindert gewesen, ein Rechtsmittel gegen den Gerichtsbescheid früher einzulegen. Nach seiner Rechtsauffassung zähle der Zustellungstag bei der Berechnung der Monatsfrist auch nicht mit.
Der Senat hat die Beteiligten mit Schreiben vom 04.12.2007, welches ihnen ausweislich einer Postzustellungsurkunde bzw. eines Empfangsbekenntnisses zugegangen ist, mitgeteilt, die Berufungsfrist sei nicht gewahrt worden. Es sei eine Entscheidung durch Beschluss nach § 158 Satz 2 SGG beabsichtigt. In einem solchen Beschluss werde auch dazu Stellung zu nehmen sein, ob eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausscheide. Wegen der Einzelheiten wird auf das Schreiben des Senats Bezug genommen. Die Beklagte hat sich seither nicht mehr zum Verfahren geäußert. Der Kläger macht in einem Schriftsatz vom 22.12.2007, auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, Ausführungen im Zusammenhang mit einem Widerspruchsbescheid der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft Nordrhein-Westfalen vom 22.11.2007.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der Senat kann durch Beschluss entscheiden. Ist die Berufung nicht in der gesetzlichen Frist eingelegt, so ist sie nach § 158 Satz 1 SGG als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen (§ 158 Satz 2 SGG).
Die Berufung des Klägers ist unzulässig.
Sie ist nicht innerhalb der gesetzlichen Berufungsfrist eingelegt worden. Nach § 151 Abs. 1 i.V.m. § 105 Abs. 1 Satz 3 SGG ist die Berufung bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheides schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Nach § 151 Abs. 2 Satz 1 SGG ist die Berufungsfrist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.
Dem Kläger ist der Gerichtsbescheid vom 14.08.2007 ausweislich der Postzustellungsurkunde am 20.08.2007 zugestellt worden. Der Lauf einer Frist beginnt nach § 64 Abs. 1 SGG, soweit - wie...