Entscheidungsstichwort (Thema)
sozialgerichtliches Verfahren. Ablehnungsantrag. Richterablehnung
Orientierungssatz
Fehlt jeglicher nachvollziehbarer Vortrag hinsichtlich einer Besorgnis der Befangenheit eines Vorsitzenden Richters nach § 60 SGG, ist ein Grund für eine solche Besorgnis vielmehr in keiner Weise ersichtlich und entspricht überdies das jetzige Ablehnungsgesuch dem regelmäßigen, gleichsam standardisierten Verhalten des Klägers in einer Unzahl von sozialgerichtlichen Verfahren, so ist es offensichtlich unbegründet und damit als rechtsmissbräuchliches Ablehnungsgesuch unbeachtlich.
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Detmold vom 14.08.2007 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Mit Gerichtsbescheid vom 14.08.2007 hat das Sozialgericht die am 24.07.2006 durch Telefax an die Beklagte erhobene, auf Gewährung von Grundsicherungsleistungen gerichtete Klage des Klägers gegen den Bescheid der Beklagten vom 03.05.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.06.2006 abgewiesen. Auf den Gerichtsbescheid wird Bezug genommen.
Ausweislich der Postzustellungsurkunde wurde der Gerichtsbescheid dem Kläger am 20.08.2007 durch Einlegung in den zu seiner Wohnung gehörenden Briefkasten bzw. in eine ähnliche Vorrichtung zugestellt.
Am Freitag, dem 21.09.2007, hat der Kläger per Telefax an das Sozialgericht mit einem auf den 18.09.2007 datierten Schriftsatz gegen den Gerichtsbescheid Berufung eingelegt und die Gewährung von Prozesskostenhilfe sowie die Beiordnung von Fachanwälten und Fachsachverständigen beantragt. Gleichzeitig hat er Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Er hat u.a. auf nach seiner Ansicht bewusste, vorsätzliche, rechtsbeugende, existenzvernichtende, falsche und nichtige Entscheidungen, Zwangsvollstreckungen und Zwangsversteigerungen der Westfälisch Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft, Alterskasse, Kranken- und Pflegekasse und durch den Bürgermeister der Beklagten beim Amtsgericht Rhaden hingewiesen, ferner auf gesetzeswidrige Zwangsversteigerungsverfahrenshäufungen, weil sittenwidrige Willkürrichter der Sozialgerichte unter anderem durch Herrn Schwarze Kassen-Bundeskanzler Dr. Kohl, seinen Schwarze-Kassen-Schmiergeld-Erfüllungsgehilfen Mitglied des Bundestages, einen ehrenamtlichen Schwarze-Kassen-Willkürrichter am Sozialgericht Detmold in einem Verfahren S 14 (8) LW 24/09, u.a. mit Massenhypnose, im Interesse der Schwarzen Kassen von Bundeskanzler Dr. Kohl und seinem Mädchen und anderer Richter der Sozialgerichte nicht nur zu Opfern, sondern auch zu Straftätern zu seinem (des Klägers) Nachteil animiert hätten, sich an seiner Ausplünderung bewusst, vorsätzlich und in rechtsbeugender, existenzvernichtender Absicht mit widerrechtlichen Zwangsversteigerungen beim Amtsgericht Rhaden zu beteiligen, unter anderem auch in dem vorliegenden Rechtsstreit vor dem Sozialgericht. Der Beschluss (Gerichtsbescheid) des Sozialgerichts sei bewusst, vorsätzlich, rechtsbeugend falsch und aufzuheben und seinem Antrag vom 29.01.2003 und 29.01.2006 auf Grundsicherung und Wohngeld stattzugeben. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Schriftsatz Bezug genommen.
Auf Mitteilung des Senats vom 02.10.2007, der Kläger möge glaubhaft machen, dass er ohne Verschulden gehindert gewesen sei, die Berufungsfrist einzuhalten, hat der Kläger unter dem 15.10.2007 mitgeteilt, durch die widerrechtliche, nicht rechtskräftige Zwangsversteigerung des Bürgermeisters der Beklagten und anderer am 06.09.2007, 10 Uhr beim Amtsgericht Rhaden sei er gehindert gewesen, die "Beschwerde" gegen den Gerichtsbescheid mit Antrag auf mündliche Verhandlung früher zu stellen. Im Übrigen zähle der Zustellungstag nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) bei der Monatsfrist nicht mit. "Nichtige" Verfahren S 14 (8) LW 24/09 "und alle" seien im Übrigen wieder aufzunehmen.
Mit Schreiben vom 04.12.2007 hat der Senat die Beteiligten auf eine Versäumung der Berufungsfrist sowie auf seine Absicht hingewiesen, nach § 158 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Beschluss zu entscheiden; dem Kläger sei bereits aufgegeben worden, glaubhaft zu machen, falls er ohne Verschulden gehindert gewesen sei, die Berufungsfrist einzuhalten. Es bestehe Gelegenheit zur Stellungnahme. Wegen der Einzelheiten wird auf das Schreiben Bezug genommen.
Mit Schriftsatz vom 22.12.2007 hat der Kläger u.a. Ausführungen zu einer aus seiner Sicht nachweislich grundgesetzwidrigen Autobahnenteignung in der Planungshoheit u.a. der Beklagten gemacht im Hinblick auf seine und seiner geschiedenen Ehefrau Grundstücke sowie Wohn- und Wirtschaftsgebäude im Interesse der Schwarzen Kassen, der öffentlichen Gewalt, der Exportgroßindustrie und der Industrie- und Handelskammer Bielefeld mit Zwangsversteigerungen im Namen des Volkes, des Kreuzes und des Natur- und Umweltschutzes im Flurbereinigungsverfahren. Eine Strafa...