Entscheidungsstichwort (Thema)

Voraussetzungen einer Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache - Monatsprinzip der Leistungen der Grundsicherung

 

Orientierungssatz

1. Die Berufung ist bei grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG zuzulassen.

2. Die Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und klärungsfähig sein.

3. Die Bewilligung von Leistungen der Grundsicherung ist vom Monatsprinzip geprägt (BSG Urteil vom 9. 4. 2014, B 14 AS 23/13 R). Es darf keine Verrechnung von Überzahlungen für einzelne Monate mit geringeren Leistungen für andere Monate erfolgen. Das gilt auch für die Gewährung von Heizstromkosten nach § 22 SGB 2. Hierzu sind bereits hinreichend klare Entscheidungen des BSG ergangen, u. a. BSG Urteil vom 7. 12. 2017, B 14 AS 8/17 R).

 

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 18.02.2020 wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat 2/5 der Kosten des Widerspruchsverfahrens xxx zu erstatten. Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten.

 

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung in einem Klageverfahren wegen der Gewährung weiterer Heizstromkosten für den Betrieb einer Gastherme.

Der Kläger wohnt seit November 2017 in einer Unterkunft in Essen. Die Miete beträgt bruttokalt monatlich 442 EUR. Die Wohnung verfügt über eine Gaskombitherme, die Heizenergie liefert und das Warmwasser aufbereitet. Der Gasabschlag für den Energielieferanten betrug von November 2017 bis Juni 2018 monatlich 80 EUR und beträgt seit Juli 2018 monatlich 55 EUR. Der Beklagte bewilligte Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts unter Zugrundelegung dieser Beträge.

Der Kläger beantragte im Dezember 2018 die Überprüfung aller Bewilligungsbescheide ab Januar 2017. Die Beklagte habe den Heizstrom zum Betrieb der Gastherme nicht berücksichtigt.

Mit Bescheid vom 03.01.2019 änderte die Beklagte die Bewilligungsbescheide für den Zeitraum von November 2017 bis Januar 2019 und bewilligte dem Kläger zusätzlich einen "Mehrbedarf für Warmwasseraufbereitung". Wegen des Umzugs im November 2017 komme eine Korrektur für vorhergehende Leistungszeiträume nicht in Betracht. Mit einem weiteren Bescheid vom 03.01.2019 bewilligte die Beklagte für die Zeit vom 01.02.2019 bis zum 31.10.2019 ebenfalls einen "Mehrbedarf für die dezentrale Warmwasseraufbereitung".

Der Kläger legte am 18.01.2019 gegen beide Bescheide Widerspruch ein. Der Umzug sei innerhalb desselben Wohnhauses erfolgt. Die Energiebelieferung sei daher unverändert. Der Kläger habe einen Anspruch auf Übernahme der Stromkosten zum Betrieb der Gastherme ab Januar 2017. Hierfür sei er mit einer Schätzung der Verbrauchskosten des Stroms iHv 5 % der Brennkosten einverstanden.

Mit Bescheid vom 26.02.2019 bewilligte die Beklagte dem Kläger für Januar 2017 bis Oktober 2017 insgesamt weitere 37,90 EUR. Der Kläger habe im gesamten zur Überprüfung gestellten Zeitraum Anspruch auf Übernahme der Stromkosten für den Betrieb der Gaskombitherme. Der Bescheid werde gemäß § 86 SGG zum Gegenstand des laufenden Widerspruchsverfahrens.

Mit zwei Widerspruchsbescheiden vom 13.05.2019 wies die Beklagte die Widersprüche zurück. Für die Zeit vom 01.01.2017 bis zum 31.10.2017 stünden keine höheren Leistungen zu, da die Wohnung erst zum 01.11.2017 bezogen worden sei. Zwar stehe für die Monate November 2017 bis Januar 2019 ein Anspruch auf Übernahme der Stromkosten für die Gastherme zu. Dies wirke sich jedoch nicht "positiv auf die zu gewährenden Leistungen" aus, da bei einer "vollumfänglichen Prüfung des Falles gleichzeitig der irrtümlich gewährte Mehrbedarf für die dezentrale Warmwassererzeugung nach § 21 Abs. 7 SGB II iHv 8,79 EUR wegfallen" müsse (Widerspruchsbescheid xxx). Letzteres gelte auch für die Zeit ab Februar 2019 (Widerspruchsbescheid xxx)

Der Kläger hat am 21.05.2019 Klage bei dem Sozialgericht Duisburg erhoben und im Rubrum der Klage beide Widerspruchsbescheide genannt. Eine Verrechnung des dem Kläger unstreitig zustehenden Heizkostenstroms mit dem zu Unrecht gewährten Mehrbedarf für Warmwasser sei unzulässig, denn der Kläger habe den Streitgegenstand zulässig auf die Unterkunftsbedarfe beschränkt.

Der Kläger hat beantragt:

"Die Beklagte wird unter Änderung der Bescheide vom 03.01.2019 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 13.05.2019 verpflichtet, ihre Bewilligungsbescheide für den Zeitraum Januar 2017 bis einschließlich Januar 2019 abzuändern und dem Kläger Leistungen zu erbringen, welche die Strombedarfe der Gastherme decken".

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und gemeint, eine Saldierung innerhalb der jeweils betroffenen Monate sei zulässig.

Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.

Das Sozialgericht hat die Klage durch Urteil ohne mündliche Verhandlung vom 18.02.2020 abgewiesen. Streitgegenständlich sei nur der Bescheid, mit dem die Beklagte über Leistungen von Januar 2017 bis Januar 2...

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