Entscheidungsstichwort (Thema)
Feststellung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen einen Honoraraufhebungs- und Rückforderungsbescheid
Orientierungssatz
1. Der Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs setzt ein Feststellungsinteresse voraus, welches durch eine Nichtbeachtung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs durch die Behörde nach dessen Einlegung begründet wird.
2. Das hierzu erforderliche Rechtsschutzbedürfnis verlangt, dass sich der Antragsteller zunächst an die Behörde wendet mit dem Antrag, die Vollziehung auszusetzen. Lehnt die Behörde ab, so ist das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis gegeben, vgl. BSG, Beschluss vom 17. Oktober 2007 - B 6 KA 4/07 R.
3. Sind die Erfolgsaussichten nicht offensichtlich, so müssen die für und gegen eine sofortige Vollziehung sprechenden Gesichtspunkte gegeneinander abgewogen werden.
4. Erweist sich in der summarischen Prüfung ein Honoraraufhebungs- und Rückforderungsbescheid als wahrscheinlich rechtmäßig und ist das wirtschaftliche Interesse des Antragstellers eher von untergeordneter Bedeutung, so ist der Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung gegen den ergangenen Bescheid zurückzuweisen.
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 19.12.2012 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.287,50 EUR festgesetzt.
Gründe
Streitig ist, ob und inwieweit der Widerspruch der Antragstellerin aufschiebende Wirkung hat.
Die Antragstellerin ist eine aus einem Facharzt und einer Fachärztin für Gynäkologie bestehende Gemeinschaftspraxis. Auf Antrag vom 20.06.2010 hat die Antragsgegnerin für die Quartale III/2010 bis I/2011 auf das Regelleistungsvolumens (RLV) einen Fallwertzuschlag in Höhe von 2,89 EUR zuerkannt (Bescheid vom 07.02.2011). Der hiergegen gerichtete Widerspruch, mit dem die Antragstellerin sich gegen die zeitliche und höhenmäßige Begrenzung des Zuschlags wendet, blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 19.06.2012). Diesen Bescheid hat die Antragstellerin mit der Klage angegriffen. Das Verfahren ist vor dem Sozialgericht (SG) Düsseldorf anhängig (S 33 KA 346/12).
Die Antragsgegnerin legte den Fallwertzuschlag auch in den nachfolgenden Quartalen der Honorarfestsetzung zugrunde. Mit Bescheid vom 08.11.2012 hob sie die Honorarbescheide für die Quartale II/2011 bis II/2012 unter Neuberechnung der RLV teilweise auf und forderte Honorar in Höhe von insgesamt 15.250,61 EUR zurück.
Hiergegen hat die Antragstellerin Widerspruch eingelegt. Die Bitte um Bestätigung, dass der Widerspruch aufschiebende Wirkung habe und der Honorarrückforderungsbescheid mit Rücksicht hierauf gegenstandslos sei, lehnte die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 28.11.2012 ab.
Unter dem 30.11.2012 hat die Antragstellerin beim SG Düsseldorf um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Sie hat die Auffassung vertreten, die Antragsgegnerin habe mit Bescheid vom 08.11.2012 auch das RLV neu festgesetzt. Da der Gesetzgeber § 87b Abs. 5 Satz 2 Fünftes Buch Sozialgerichtsbuch (SGB V) mit Wirkung ab 01.01.2012 aufgehoben habe, komme ihrem hiergegen gerichteten Widerspruch aufschiebende Wirkung zu (wird ausgeführt). Infolgedessen sei der Bescheid vom 08.11.2012 jedenfalls gegenwärtig offensichtlich rechtswidrig und die Vollziehung auszusetzen, bis der Widerspruch gegen die RLV-Neufestsetzung rechtskräftig beschieden worden sei.
Die Antragstellerin hat beantragt:
1. Es wird festgestellt, dass der Widerspruch vom 21.11.2012 gegen die Neufestsetzung des Regelleistungsvolumens im Bescheid der Antragsgegnerin vom 08.11.2012 aufschiebende Wirkung zukommt, hilfsweise die aufschiebende Wirkung anzuordnen.
2. Für den Fall der Stattgabe des Antrags zu 1. die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 21.11.2012 gegen den Honoraraufhebungs- und Honorarrückforderungsbescheid vom 08.11.2012 anzuordnen.
Die Antragsgegnerin hat beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Sie hat gemeint, dem Widerspruch gegen die (mutmaßliche) Neufestsetzung der RLV für die Quartale II/2011 bis II/2012 komme keine aufschiebende Wirkung zu. Mittels des Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid sei das RLV nicht neu festgesetzt, sondern lediglich das Honorar neu berechnet worden. Die dem Bescheid anliegenden Berechnungen dienten lediglich der Plausibilisierung des Rückforderungsbetrags und hätten keine Verwaltungsaktqualität. Das Erfordernis einer RLV-Zuweisung durch Verwaltungsakt sei ohnehin seit 01.01.2012 entfallen. Der angefochtene Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid sei offensichtlich rechtmäßig. Irreparable Schäden seien nicht zu befürchten.
Mit Beschluss vom 19.12.2012 hat das SG den Antrag abgelehnt. Wegen des Antrags zu 1. bestünden Bedenken hinsichtlich des Rechtsschutzinteresses. In entsprechender Anwendung von § 86b Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) könne das Gericht zwar auf Antrag durch deklaratorischen Beschluss aussprechen, dass ein Widerspruch aufschiebende Wirkun...