rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Köln (Entscheidung vom 21.06.2004; Aktenzeichen S 26 KR 586/04 ER)

 

Tenor

zu L 16 B 64/04 KR ER

Die Vollstreckung aus dem Beschluss des Sozialgerichts (SG) Köln vom 21.06.2004 - Az.: S 26 KR 586/04 ER - wird bis zur Erledigung des Rechtsstreits über den einstweiligen Rechtsschutz in der Beschwerdeinstanz ausgesetzt. Die Beschwerdeführerin trägt die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdegegners für das Verfahren der Vollstreckungsaussetzung.

zu L 16 B 87/04 KR ER

Der Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung aus dem Beschluss des SG Köln vom 30.06.2004 wird als unzulässig verworfen. Auch insoweit trägt die Beschwerdeführerin die dem Beschwerdegegner entstandenen Kosten des Aussetzungsverfahrens.

 

Gründe

I.

Der Antragsteller (d. Ast.) begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Ausstellung einer Kündigungsbestätigung. D. Ast. war nach seinen Angaben seit dem 01.01.2004 Mitglied bei der Taunus BKK (T-BKK). Der allgemeine Beitragssatz betrug 12,8 %. Zum 01.04.2004 fusionierte diese Kasse mit der BKK Braunschweig (BKK B). Daraus ging die Antragsgegnerin (d. Ag.) hervor. Ihr Beitragssatz beträgt seitdem 13,8 %. D. Ast. kündigte daraufhin mit Schreiben vom 29.04.2004 die Mitgliedschaft bei d. Ag. zum 30.06.2004, später nochmals zum 31.08.2004. Das wies d. Ag. zurück (Bescheid vom 13.05.2004; Widerspruchsbescheid vom 08.06.2004), da durch die Fusion eine neue Krankenkasse mit einem neuen Beitragssatz entstanden sei. Ein Sonderkündigungsrecht ergebe sich nicht. D. Ast. hat deshalb Klage zum Sozialgericht (SG) Köln erhoben und zudem begehrt, d. Ag. im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, d. Ast. unverzüglich eine Kündigungsbestätigung (zum 30.06.2004 bzw. 31.08.2004) auszustellen. Das SG hat d. Ag. antragsgemäß verpflichtet (Beschluss vom 21.06.2004) und festgestellt, dass der Ast. einstweilen berechtigt sei, der Beigeladenen beizutreten. Das SG hat d. Ag. ein Ordnungsgeld zur Vollstreckung der Verpflichtung angedroht, eine Kündigungsbescheinigung auszustellen (Beschluss vom 30.06.2004).

Mit ihren Beschwerden trägt d. Ag. vor, entgegen der Ansicht des SG Köln fehle es an einem Anordnungsanspruch und am Anordnungsgrund. Zudem mangele es an der verfassungsrechtlich gebotenen Interessenabwägung. Die Aufnahme durch die Beigeladene sei unzulässig, solange eine Kündigungsbestätigung fehle.

Das SG hat den Beschwerden nicht abgeholfen. D. Ag. und Beschwerdeführerin beantragt, die angefochtenen Entscheidungen aufzuheben und den Vollzug der angefochtenen Entscheidungen einstweilen auszusetzen.

Einem vom Senat im Parallelverfahren angeregten Vergleichsvorschlag ist sie nicht gefolgt, sie hat sich aber bereit erklärt, im Falle des Unterliegens in der Hauptsache, dem Ast. die Differenzbeiträge zu erstatten.

D. Ast. und Beschwerdegegner beantragt sinngemäß, die Beschwerden zurückzuweisen.

Er will zur Beigeladenen wechseln (Beitragssatz: 12,5 %).

Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten und der von den Beteiligten gewechselten Schriftsätze verwiesen.

II.

a) zu L 16 B 64/04 KR ER

Der Aussetzungsantrag der Ag. und Beschwerdeführerin ist zulässig und nunmehr begründet. Nach § 199 Abs. 2 Satz 1 SGG kann, wenn ein Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat, der Vorsitzende des Gerichts, das über das Rechtsmittel zu entscheiden hat, die Vollstreckung durch einstweilige Anordnung aussetzen. Gemäß Satz 2 kann er die Aussetzung und Vollstreckung von einer Sicherheitsleistung abhängig machen; die §§ 108, 109 und 113 der Zivilprozessordnung (ZPO) gelten entsprechend.

Der Aussetzungsantrag ist statthaft. Die Beschwerde d. Ag. hat keine aufschiebende Wirkung. Sie hat sich allerdings nicht schon durch Zeitablauf (30.06.2004) erledigt. Denn das SG hat d. Ag. verpflichtet, unverzüglich eine Kündigungsbestätigung (jedenfalls mit Wirkung für die Zukunft) auszustellen. Ferner liegt mit dem Beschluss des SG eine gerichtliche Entscheidung im Sinne des § 199 Abs 1 Nr. 2 SGG vor.

Berufen ist zur Entscheidung der Vorsitzende des Gerichts (vgl. insoweit auch BSG SozR 3 - 1500 § 199 SGG Nr 1, S. 1 ff., 10, m.w.N.; Meyer-Ladewig, 7. Aufl., § 199, Rdnr. 7 a; Zeihe, SGG, § 199 Rdnr. 10 a; derselbe, Die Sozialgerichtsbarkeit 1994, S. 505 ff., jeweils m. w. N.).

Die Entscheidung hat nach pflichtgemäßen Ermessen zu erfolgen, wobei außer den betroffenen Interessen der Beteiligten und den Nachteilen, die bei einer Vollstreckung für die Beschwerdeführerin, das öffentliche Interesse oder Dritte entstehen würden, auch die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels zu berücksichtigen sind (vgl. BSG, USK 91155; Meyer-Ladewig, a.a.O., Rdnr. 8; Zeihe, a.a.O., Rdnr. 9, jeweils m. w. N.).

Der Senat geht mit dem SG Köln davon aus, dass d. Ast. ein Sonderkündigungsrecht zustehen dürfte, obgleich diese Frage höchstrichterlich noch nicht entschieden ist (Senatsbeschluss vom 24.05.2004, L 16 B 15/04 KR ER; Übereinstimmung mit dem rechtskräftigen Beschluss des LSG NRW/2. Senat vom 08.07.2004 - L 2 B 16 /04 KR ER -; mit dem LSG Sachsen-Anh...

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