Verfahrensgang
SG Düsseldorf (Beschluss vom 02.03.2005; Aktenzeichen S 33 KA 128/03) |
Tenor
Die Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 02.03.2005 wird zurückgewiesen.
Tatbestand
I.
Streitig ist, ob dem Kläger die Genehmigung zur Ausführung und Abrechnung tiefenpsychologisch fundierter und analytischer Psychotherapie bei Erwachsenen zu erteilen ist.
Mit Urteil vom 02.03.2005 – S 22 KA 128/03 – hat das SG die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Die Berufung ist zum Az. L 10 KA 19/05 beim erkennenden Senat anhängig.
Mit Beschluss vom 02.03.2005 hat das SG den Streitwert auf 25.000 Euro festgesetzt. Maßgeblich sei das wirtschaftliche Interesse an der erstrebten Entscheidung. Hinsichtlich ihrer wirtschaftlichen Bedeutung sei die begehrte Genehmigung der Eintragung in das Arztregister vergleichbar. Hierfür sei ein Streitwert auf 25.000 Euro angemessen (LSG NRW vom 22.12.2000 – L 11 B 71/00 KA –).
Mit der hiergegen gerichteten Beschwerde trägt die Beklagte vor, die umstrittene Genehmigung können mit einem Arzt-/Psychotherapeutenregistereintrag nicht verglichen werden. Der Kläger verfüge bereits über eine Genehmigung zur Ausübung und Abrechnung von tiefenpsychologisch fundierter und analytischer Psychotherapie als Einzelbehandlung von Kindern und Jugendlichen, so daß er bereits Kinder und Jugendliche in seiner Praxis behandele. Daher sei fraglich, wie viele Erwachsene er zukünftig noch aufnehme. Der Gegenstandswert sei daher auf den Regelstreitwert von 4000 Euro anzusetzen.
Entscheidungsgründe
II.
Die statthaft und im übrigen zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bietet der bisherige Sach- und Streitstand hierfür keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 4000 Euro anzunehmen (§ 13 Abs. 1 Satz 2 GKG). Dabei handelt es sich entgegen der Auffassung der Beklagten nicht um einen Regelstreitwert, vielmehr wird hierdurch der gesetzliche Auffangwert bestimmt. Dieser ist immer dann und nur dann festzusetzen, wenn eine individuelle Bemessung nicht möglich ist, weil hinreichende Anhaltspunkte fehlen (Hartmann, Kostengesetzte, 31 Auflage, § 13 GKG Rdn 17 m.w.N.).
Liegen für den fraglichen Leistungsbereich Umsatzzahlen vor (z.B. beim Entzug einer Abrechnungsgenehmigung), hält es der Senat für angemessen, wenn hierauf zurückgegriffen wird und die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze in Zulassung- und Ermächtigungssachen herangezogen werden. Das ist hier nicht möglich, denn die vom Kläger infolge der umstrittenen Genehmigung erzielbaren Umsätze entziehen sich jeder verlässlichen Prognose. Das bedeutet indessen nicht, daß allein deswegen der Streitwert auf 4000 Euro festgesetzt werden müsste. Falls die Bedeutung des Antrags erkennbar in ihrem Wert über 4000 Euro liegt, ist der Streitwert nicht nach der Auffangregel des § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG, sondern nach der in § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG enthaltenen Grundregel festzulegen (Hartmann a.a.O. Rdn. 18 m.w.N.). So liegt es hier. Zwar kann nicht abgeschätzt werden, welchen Umsatz der Kläger infolge der begehrten Genehmigung würde erzielen können. Dass sich dieser Umsatz für einen Zeitraum von fünf Jahren, wie in Zulassungssachen grundsätzlich zugrunde zulegen (hierzu Senatsbeschluß vom 25.06.2003 – L 10 B 1/03 KA –), in der Regel auf deutlich mehr als 4.000 Euro belaufen wird, ist jedoch offenkundig. Auch unter Berücksichtigung der abzuziehenden Betriebskosten wird regelhaft ein deutliches höheres Einkommen verbleiben. Deswegen sieht es der Senat grundsätzlich als angemessen an, den Streitwert in Fällen psychotherapeutischer Abrechnungsgenehmigungen auf 25.000 Euro anzusetzen.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Fundstellen