Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundsicherung für Arbeitsuchende. Anforderungen an den Anordnungsgrund bei einem Antrag auf Leistungen für zusätzliche Kosten der Unterkunft im Rahmen des Verfahrens einstweiligen Rechtsschutzes

 

Orientierungssatz

In einem auf die Gewährung von Leistungen für die Unterkunft gerichteten Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes kann ein Anordnungsgrund nur dann angenommen werden, wenn dem Antragsteller ohne den Erlass einer einstweiligen Anordnung konkret die Wohnungslosigkeit oder eine vergleichbare Notlage - etwa die Sperre der Strom- oder Heizungsversorgung - droht.

 

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 20.10.2008 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

I.

Streitig ist die Übernahme weiterer Kosten für Unterkunft und Heizung für die Zeit vom 01.06.2008 bis zum 30.11.2008 in Höhe von monatlich 146,78 EUR. Der Antragsteller begehrt die Übernahme von Kosten in Höhe von 511,74 EUR an Stelle der von der Antragsgegnerin derzeit als angemessen anerkannten Kosten in Höhe von 364,96 EUR.

In einem weiteren beim Senat anhängigen Verfahren macht der Antragsteller entsprechende Leistungen auch für die Zeit vom 01.10.2008 bis zum 31.05.2009 geltend (L 9 B 183/08 AS ER).

Der 1948 geborene alleinstehende Antragsteller bewohnt seit 1981 eine 53,24 qm große Einzimmerwohnung. Die Kaltmiete beträgt 312,48 EUR. Für Neben- und Heizkosten erbringt der Antragsteller eine Nebenkostenvorauszahlung in Höhe von monatlich 180,00 EUR. Seit dem 01.01.2005 bezieht der Antragsteller Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II). Die Antragsgegnerin wies den Antragsteller bereits bei der Erstbewilligung darauf hin, dass ihres Erachtens die Kosten der Unterkunft unangemessen hoch seien. Seit dem 01.07.2005 zahlte sie Kosten der Unterkunft nur in der von ihr für angemessen gehaltenen Höhe von 361,00 Euro (325,00 Euro Miete inklusive Nebenkosten, 36,00 Euro Heizkosten). Der Antragsteller hat bereits mehrere Verfahren hinsichtlich der Höhe der übernahmefähigen Kosten für Unterkunft und Heizung beim Sozialgericht Köln (SG) und beim Landessozialgericht (LSG) geführt. Derzeit sind beim Senat noch die Hauptsacheverfahren L 9 AS 68/06 betreffend den Zeitraum 01.01. bis 30.06.2005 und L 9 AS 5/06 betreffend den Zeitraum 01.07. bis 31.12.2005 anhängig.

Mit Bescheid vom 18.01.2008 bewilligte die Antragsgegnerin dem Antragsteller für die Zeit vom 01.12.2007 bis zum 31.05.2008 monatliche Heizkosten in Höhe von 39,96 Euro. Im hiergegen gerichteten Widerspruchsverfahren trug der Antragsteller vor, dass die Änderung der Kosten für Unterkunft und Heizung von 361,00 Euro auf 364,96 Euro unschlüssig sei. Heiz- und Nebenkosten seien im Umfang der tatsächlich angefallenen Höhe als angemessen anzusehen. Er habe bereits mit seinem Erstantrag vom 29.12.2004 die Bewilligung von Leistungen für Mietaufwendungen in Höhe von 532,48 Euro (312,48 Euro Miete, 180,00 Euro Nebenkosten, 40,00 Euro Stromkosten) geltend gemacht. Diese Aufwendung seien von ihm nachgewiesen worden. Bewilligt worden seien bisher aber nur 364,96 Euro (325,00 Euro Miete inklusive Nebenkosten und 39,96 Euro für Heizung). Dies sei ermessensfehlerhaft. Mit Widerspruchsbescheid vom 06.02.2008 wies die Antragsgegnerin den Widerspruch zurück. Bereits seit dem 01.07.2005 würden nur noch Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 361,00 Euro gezahlt. Die Antragsgegnerin sei bis zur Vorlage der Betriebskostenabrechnung berechtigt gewesen, auf die Heizkosten einen angemessenen Vorschuss zu leisten. Nach Vorlage der Betriebskostenabrechnung sei dann eine Neuberechnung vorgenommen und es seien monatliche Heizkosten in Höhe von 39,96 Euro anerkannt worden. Hiergegen erhob der Antragsteller am 29.02.2008 beim Sozialgericht Klage und machte die Übernahme der ihm tatsächlich entstandenen Mietaufwendungen, die er in diesem Verfahren mit 542,17 Euro bezifferte (312,48 Euro Miete, 180,00 Euro Nebenkosten, 40,00 Euro Stromkosten, 121,52 Euro Mietnebenkostennachzahlung aufgeteilt auf 12 Monate) geltend. Gleichzeitig beantragte er "gemäß § 86b SGG die sofortige Vollziehung der Erfüllung meiner mir gemäß § 22 SGB II gesetzlich zustehenden Leistungen". Mit Beschluss vom 25.03.2008 lehnte das Sozialgericht den Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung ab. Die hiergegen gerichtete Beschwerde wies der Senat mit Beschluss vom 21.05.2008 (Az. L 9 B 77/08 AS ER zurück.

Anfang Mai 2008 stellte der Antragsteller bei der Antragsgegnerin einen Weiterbewilligungsantrag für die Zeit ab dem 01.06.2008. Am 12.06.2008 hat er beim Sozialgericht Köln der Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt, weil die Antragsgegnerin bislang noch nicht über den Fortzahlungsantrag entschieden und auch keine Leistungen erbracht habe. Mit Bescheid vom 23.06.2008 hat die Antragsgegnerin dem Antragsteller als Vorschuss für die Zeit vom 01.06.2008 monatlich 711,96 EUR (347,00 EUR Regelsatz und 364,96 EUR Kosten für Unterkunft und Heizung) ...

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