Entscheidungsstichwort (Thema)
Anspruch auf Mehrbedarf
Orientierungssatz
1. Der Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB 2 ist unabweisbar, wenn er nicht durch die Zuwendung Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten des Hilfebedürftigen gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht.
2. Der Anspruch auf einen Mehrbedarf stellt keinen eigenständigen und von der Höhe der Regelleistung abtrennbaren Streitgegenstand dar. Er ist vielmehr von dem Antrag auf Gewährung von Grundsicherungsleistungen umfasst.
3. Wird er im Anschluss an einen bereits erhobenen und beschiedenen Antrag auf Grundsicherungsleistungen gestellt, so ist er infolgedessen als Überprüfungsantrag nach § 44 SGB 10 anzusehen.
4. Nach Unanfechtbarkeit des zu überprüfenden Verwaltungsaktes liegt die objektive Beweislast für Tatsachen, aus denen sich eine Unrichtigkeit des Verwaltungsaktes wegen fehlerhafter Sachverhaltsannahme ergeben kann, bei dem Adressaten dieses Verwaltungsaktes. Können diese Voraussetzungen nicht festgestellt werden, geht dies zu seinen Lasten.
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 12.07.2011 wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Klägerin lebt in Bedarfsgemeinschaft mit ihren 2005 und 2009 geborenen Töchtern und bezieht fortlaufend Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitssuchende - (SGB II), die ihr bzw. der Bedarfsgemeinschaft auf den Weiterbewilligungsantrag vom 10.11.2010 mit Bescheid vom 11.11.2010 für den Zahlungszeitraum vom 01.12.2010 bis 31.05.2011 unter Berücksichtigung von Leistungsansprüchen nach § 20 SGB II und 22 SGB II sowie unter Anerkennung eines Mehrbedarfszuschlages für Alleinerziehende (§ 21 Abs. 3 SGB II) bewilligt wurden.
Am 03.02.2011 beantragte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin, "Unserer Mandantin einen Mehrbedarf für die Besuchskosten ihrer Kinder B und B1 beim Vater zu bewilligen."
Der Kindesvater sei für weitere 5 Jahre im offenen Vollzug der JVA C inhaftiert. Ein enger Kontakt zum Vater sei notwendig. Es sollten wöchentliche Besuchskontakte durchgeführt werden. Die Strecke nach C betrage 68 Kilometer. Es werde vorgeschlagen, dass der Beklagte die Leistung für 2 Besuchskontakte pro Monat zunächst pauschal überweise. Nach Beleg der tatsächlichen Aufwendungen solle abgerechnet werden. Bei mehr als 4 Besuchen monatlich sollten Nachzahlungen geleistet werden.
Mit Bescheid vom 03.02.2011 lehnte der Beklagte den Antrag ab und wies den unter Hinweis auf die Zugehörigkeit der Kinder zur Bedarfsgemeinschaft eingelegten Widerspruch mit Bescheid vom 28.02.2011, auf dessen Begründung Bezug genommen wird, zurück. Gegen diese Entscheidung richtet sich die im Namen der Klägerin am 16.03.2011 erhobene Klage, für die Prozesskostenhilfe begehrt wird.
Mit Schreiben vom 27.05.2011 hat die Kammervorsitzende des Sozialgerichts um Substantiierung des anspruchsbegründenden Sachverhalts gebeten und darauf hingewiesen, dass die Klägerin selbst möglicherweise nicht aktiv legitimiert sei, weil es sich um einen Anspruch der Töchter der Klägerin handele. Mit Schreiben vom 08.06.2011 hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin weitere Angaben zur bisherigen und weiter beabsichtigten Ausübung des Umgangsrechts der Töchter der Klägerin gemacht und hierfür entstehende Kosten angegeben.
Mit Beschluss vom 12.07.2011 hat das Sozialgericht den Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wegen fehlender hinreichender Erfolgsaussicht abgelehnt. Auf die Begründung des Beschlusses wird Bezug genommen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 22.07.2011 erhobene Beschwerde. Mit Schreiben vom 21.07.2011 ist beantragt worden, das Aktivrubrum dahin zu ändern, dass Klägerinnen die Töchter der Klägerin sind, vertreten durch die Klägerin. Auf die weitere Beschwerdebegründung wird Bezug genommen.
II.
Soweit der Beschwerdebegründung zu entnehmen sein sollte, dass auch im Namen der Töchter der Klägerin Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts vom 12.07.2011 eingelegt wurde, wäre diese unzulässig, da das Sozialgericht über einen Anspruch der Töchter der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe bislang nicht entschieden hat und eine Beschwer der Töchter der Klägerin durch den angefochtenen Beschluss daher nicht vorliegen kann.
Die im Namen der Klägerin erhobene Beschwerde ist unbegründet.
Zwar erscheint dem Senat ein Anspruch der Klägerin auf weitere Leistungen nach dem SGB II im Rahmen der Verwirklichung des Umgangsrechts ihrer Töchter mit dem Kindesvater im Rahmen der hier alleine möglichen summarischen Prüfung nicht schlechthin und von Vorneherein ausgeschlossen. Die tatsächlichen Angaben der Klägerseite zu Umfang und Kosten der Ausübung des Umgangsrechts im streitigen Zeitraum lassen jedoch die Einschätzung nicht zu, ob Aufwendungen in einem Umfang entstanden sind, der nicht bereits durch die Regelleistung nach § 20 SGB II, ggf. auch durch den Mehrbedarf für Alleinerziehende nach § 21 Abs. 3 SGB II...