Entscheidungsstichwort (Thema)
Sperrwirkung des erstgestellten Antrags auf Gewährung von Leistungen der Grundsicherung durch einstweiligen Rechtschutz gegenüber dem nachfolgenden Antrag
Orientierungssatz
1. Nach § 202 SGG i. V. m. § 17 Abs. 1 GVG kann während der Rechtshängigkeit von keiner Partei die Sache anderweit anhängig gemacht werden. Die prozessuale Sperrwirkung führt zur Unzulässigkeit des zweiten Antrags.
2. Hat der Antragsteller bereits einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichtet auf Leistungen der Grundsicherung nach dem 4. Kapitel des SGB 12 gestellt, so enthält dieser bei meistbegünstigender Auslegung den Antrag, einen Anspruch auf existenzsichernde Leistungen umfassend zu prüfen. Damit ist ein Antrag auf Leistungen nach dem 3. Kapitel des SGB 12 mitumfasst. Die eingetretene Sperrwirkung führt zur Unzulässigkeit des zweiten gestellten Leistungsantrags.
Nachgehend
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 18.09.2020 wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren und Beiordnung von Rechtsanwalt O L, E, wird abgelehnt.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt im Wege eines einstweiligen Rechtschutzverfahrens die Gewährung von Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des SGB XII.
Der 1970 geborene, geschiedene Antragsteller ist nach Feststellung der Deutschen Rentenversicherung seit dem 06.12.2007 dauerhaft voll erwerbsgemindert, bezieht jedoch keine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Seit seinem Zuzug aus M in die H-Str. 00 in T zum 01.08.2016 erhielt er durch die Antragsgegnerin Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII. Im Rahmen seines Erstantrages bei der Antragsgegnerin hatte er einen Mietvertrag für die Wohnung H-Str. 00 (3 Zimmer, Küche und Bad) vorgelegt, der seinen Sohn E1 N, vertreten durch Frau B Q, wohnhaft unter der früheren Wohnanschrift des Antragstellers (M1-Str. 00 in M), als Vermieter auswies. Die Miete (272,50 EUR Grundmiete, 99,00 EUR Vorauszahlung auf Heizkosten, 65,00 EUR Vorauszahlung auf Betriebskosten) sollte auf das Konto der Frau B Q überwiesen werden. Der Mietvertrag war auf ca. anderthalb Jahre abgeschlossen bis zu einer Fertigstellung der Wohnung "M1-Str. 00". Zusammen mit seinen Antragsunterlagen hatte der Antragsteller außerdem (vollständig geschwärzte) Kontoauszüge der Frau B Q vorgelegt, weil seine Leistungen auf deren Konto überwiesen werden sollten.
Zuletzt waren dem Antragsteller durch die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 15.08.2017 für den Zeitraum vom 01.08.2017 bis zum 31.07.2018 Leistungen i.H.v. 971,39 EUR monatlich bewilligt worden.
Bei einem Außentermin wurde ein Mitarbeiter der Antragsgegnerin darauf aufmerksam, dass vor dem vom Antragsteller bewohnten Haus zwei Pkw mit den Kennzeichen X-XX 3 und X-XX 4 standen. Eine Nachbarin, die ihren Namen nicht nennen wollte, teilte auf Befragen mit, dass das Haus von zwei Personen bewohnt werde. Eine durchgeführte Halteranfrage ergab, dass der Antragsteller Halter beider Fahrzeuge mit einem überschlägig ermittelten Wert von jeweils 5.000 bis 8.000 EUR war. Der Antragsteller erklärte daraufhin, dass die Fahrzeuge zwar auf ihn zugelassen seien, Eigentümerin aber Frau B Q sei. Er sei lediglich aus versicherungstechnischen Gründen als Halter eingetragen.
Für die Zeit ab August 2018 stellte der Antragsteller zunächst keinen Folgeantrag. Am 19.10.2018 meldete er sich telefonisch bei der Antragsgegnerin und bat um Mitteilung, warum er für Oktober 2018 keine Leistungen erhalten habe. Ein daraufhin unternommener Versuch der Mitarbeiter der Antragsgegnerin, ein Antragsformular bei dem Antragsteller persönlich vorbeizubringen, scheiterte an der fehlenden Beschriftung der Klingelschilder und Briefkästen. Die Briefkästen waren zudem nicht nutzbar. Die Antragsunterlagen wurden ihm daher mit Schreiben vom 24.10.2018 per Brief gegen Postzustellungsurkunde übersandt. Die Antragsgegnerin forderte den Antragsteller darin zugleich auf, die Betriebskostenabrechnungen für die Jahre 2016 und 2017, einen aktuellen Mietvertrag sowie Auszüge der vergangenen drei Monate des von ihm genutzten Girokontos vorzulegen.
Am 12.11.2018 ging der ausgefüllte Folgeantrag bei der Antragsgegnerin ein. Die übrigen von der Antragsgegnerin angeforderten Unterlagen wurden jedoch nicht vorgelegt, so dass die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 13.11.2018 daran erinnerte. Zugleich forderte sie bei der Krankenversicherung des Antragstellers eine Bestätigung der aktuellen Beitragshöhe für die Kranken- und Pflegeversicherung an.
Am 15.11.2018 stellte der Antragsteller bei dem Sozialgericht Detmold erstmals einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtschutzes. Er sei nach wie vor hilfebedürftig und durch die unterbliebenen Zahlungen der Antragsgegne...