Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 07.12.2021 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

 

Gründe

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen (SG) vom 07.12.2021 ist zulässig, aber unbegründet.

I. Das am 04.01.2022 beim LSG NRW eingegangene Schreiben der Klägerin vom 29.12.2021 ist dem Betreff des Schreibens ("Antrag Berufung zuzulassen") entsprechend als Nichtzulassungsbeschwerde auszulegen, gleichwohl die Klägerin sodann ausführt, sie lege Berufung ein und beantragt, das Urteil des SG aufzuheben. Meistbegünstigend ist bei der nicht anwaltlich vertretenen Klägerin davon auszugehen, dass sie, nach zutreffender Belehrung durch das SG, das zulässige Rechtsmittel einlegen wollte (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Auflage 2020, vor § 143 Rn. 15a f.; zum Meistbegünstigungsprinzip: BSG Urteil vom 18.08.2005, B 7a/7 AL 66/04 R, Rn. 16, juris; Spellbrink in KassKomm, SGB I, 09/2021, § 2 Rn. 23; bei alleiniger Bezeichnung eines unstatthaften Rechtsmittels kommt hingegen i.d.R. auch bei nicht rechtskundig Vertretenen keine Umdeutung in Betracht: BSG Urteil vom 20.05.2003, B 1 KR 25/01 R, Rn. 18f., juris; BSG Beschluss vom 10.11.2011, B 8 SO 12/11 B, Rn. 7, juris sowie Senatsbeschluss vom 16.10.2017, L 12 AS 1045/17, Rn. 8, juris, nachgehend BSG Beschluss vom 28.12.2017, B 14 AS 94/17 BH, Rn. 4, juris). Statthaft ist vorliegend allein der Antrag auf Zulassung der Berufung (dazu II.). Der formulierte Berufungsantrag lässt sich entsprechend als "Fernziel" nach der zuvor zitierten Zulassung der Berufung auffassen.

II. Die Beschwerde ist gemäß § 145 Abs. 1 S. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft und auch im Übrigen zulässig. Nach § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR nicht übersteigt und nicht wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betroffen sind (§ 144 Abs. 1 S. 2 SGG). Das ist hier der Fall, da der Wert des Beschwerdegegenstandes 14,03 EUR beträgt und keine wiederkehrende oder laufende Leistung betroffen ist. Der Klageantrag der Klägerin richtete sich allein auf weitere Leistungen für Kosten der Unterkunft für den Monat Februar 2020 aufgrund in diesem Monat fälliger Grundbesitzabgaben i.H.v. 14,03 EUR für eine im Eigentum der Klägerin stehende Garage.

III. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet.

Die Berufung ist nicht gemäß § 144 Abs. 2 SGG zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 144 Abs. 2 Nrn. 1-3 SGG erfüllt sind. Danach ist die Berufung nur zuzulassen, wenn

1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

2. das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts (LSG), des Bundessozialgerichts (BSG), des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) abweicht und auf dieser Abweichung beruht, oder

3. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Diese Voraussetzungen, mit denen der Gesetzgeber an § 160 Abs. 2 SGG, der die Zulassungsgründe für die Revision enthält, anknüpft (BT-Drs. 12/1217, S. 52), liegen nicht vor.

a) Eine grundsätzliche Bedeutung der Angelegenheit nach Nr. 1 der Vorschrift ist nicht zu erkennen. Eine solche wäre nur anzunehmen, wenn die Streitsache eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage abstrakter Natur aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern, wobei ein Individualinteresse nicht genügt (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Auflage 2020, § 144 Rn. 28). Ist lediglich ein tatsächlicher, individueller Sachverhalt zu beurteilen, so fehlt es an einer grundsätzlichen Bedeutung (LSG NRW Beschluss vom 26.03.2010, L 6 B 110/09 AS NZB, Rn. 15, juris). Eine Rechtsfrage ist auch dann nicht klärungsbedürftig, wenn sie sich unmittelbar aus dem Gesetz beantworten lässt oder höchstrichterlich bereits entschieden ist (vgl. BSG Beschluss vom 15.05.1997, 9 BVg 6/97, Rn. 4, juris; LSG NRW Beschluss vom 07.10.2011, L 19 AS 937/11 NZB, Rn. 17, juris).

Nach diesen Maßstäben kommt der Sache, entgegen der Ansicht der Klägerin, keine grundsätzliche Bedeutung zu.

aa) Die zur Beurteilung des Rechtsstreites erheblichen Rechtsfragen, unter welchen Voraussetzungen die Kosten einer im Eigentum eines Hilfebedürftigen stehenden Garage als Bedarf der Kosten der Unterkunft im Sinne des § 22 Abs. 1 S. 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) zu berücksichtigen sind, sind höchstrichterlich hinreichend geklärt.

Gemäß § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II sind Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Auf...

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