Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 21.04.2021 wird zurückgewiesen.
Eine Kostenerstattung für das Beschwerdeverfahren findet nicht statt.
Gründe
Die Beschwerde ist zulässig.
Gemäß § 55 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 56 Abs. 2 und § 33 Abs. 3 und 4 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) entscheidet das Landessozialgericht als das nächsthöhere Gericht über die Beschwerde gegen den aufgrund einer Erinnerung ergangenen Beschluss des Gerichts des ersten Rechtszugs zur Kostenfestsetzung. Die Beschwerde ist zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt (§ 33 Abs. 3 S. 1 RVG), was hier der Fall ist. Die Regelungen des Sozialgerichtsgesetzes stehen der Zulässigkeit einer Beschwerde nicht entgegen, denn mit der Neufassung des RVG zum 01.08.2013 wird nun in § 1 Abs. 3 RVG klargestellt, dass die Vorschriften dieses Gesetzes über die Erinnerung und die Beschwerde den Regelungen der für das zu Grunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensvorschriften (hier: das Sozialgerichtsgesetz - SGG) vorgehen. Gemäß § 33 Abs. 8 S. 1 RVG entscheidet das Gericht über die Beschwerde durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter erlassen wurde. Gründe im Sinne von § 33 Abs. 8 S. 2 RVG für eine Übertragung auf den Senat liegen nicht vor, denn über die der Beschwerde zugrunde liegenden Rechtsfragen hat der erkennende Senat bereits in der Besetzung mit drei Berufsrichtern (die ehrenamtlichen Richter wirken am Beschwerdeverfahren gemäß § 33 Abs. 8 S. 3 RVG in keinem Fall mit) entschieden.
Die Beschwerde ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss zu Recht die Erinnerung des Beschwerdeführers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Sozialgerichts vom 07.10.2020 zurückgewiesen.
Der im Wege der Prozesskostenhilfe im Ausgangsverfahren mit dem Aktenzeichen S 53 AS 3379/19 bei dem Sozialgericht Gelsenkirchen beigeordnete Beschwerdeführer kann die mit Kostenrechnung vom 21.08.2020 beantragte Festsetzung der Rechtsanwaltsvergütung i.H.v. 423,40 EUR nicht mit Erfolg beanspruchen. Der Gebührenanspruch ist aufgrund von § 15 Abs. 2 des Gesetzes über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (RVG) in der seit dem 01.08. 2013 geltenden Fassung ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift kann der Rechtsanwalt Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern.
Vom Beschwerdeführer waren für seine Mandanten, die Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft nach dem SGB II sind, am 18.12.2019 drei im Wesentlichen gleichlautende Klagen beim Sozialgericht Gelsenkirchen erhoben worden. Das Verfahren S 53 AS 3378/19 war eine Klage aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft (zwei Erwachsene sowie drei minderjährige Kinder) gegen die endgültige Festsetzung von Leistungen für den Zeitraum von Februar bis Juli 2019, in dem von den erwachsenen Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft u.a. Einkommen aus nichtselbstständiger Tätigkeit in wechselnder Höhe erzielt worden war. Für dieses Verfahren hat das Sozialgericht die Gebühren und Auslagen des Beschwerdeführers antragsgemäß festgesetzt und erstattet. Mit dem Verfahren S 53 AS 3373/19 wandte sich der Kläger zu 2) des Verfahrens S 53 AS 3378/19 gegen die von ihm verlangte Erstattung von Leistungen für den Zeitraum von Februar bis Juli 2019, weil die zunächst vorläufig bewilligten Leistungen die endgültig festgesetzten überstiegen. Das Verfahren S 53 AS 3379/19 war die Klage der übrigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft (Klägerin zu 1) sowie der minderjährigen Kinder) und richtete sich ebenfalls gegen die verlangte Erstattung von Leistungen für den Zeitraum von Februar bis Juli 2019 aufgrund der gegenüber der vorläufigen Bewilligung nur geringeren endgültigen Leistungsfestsetzung.
Wie der Senat bereits mit Beschluss vom 29.10.2021 zum Aktenzeichen L 2 AS 819/21 B im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 02.04.2014 zum Az. B 4 AS 27/13 R) entschieden hat, handelt es sich gebührenrechtlich um "dieselbe Angelegenheit" im Sinne von § 15 Abs. 2 RVG, wenn mehrere Klagen gegen den an die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft gerichteten Bescheid über die endgültige Leistungsfestsetzung einerseits und andererseits gegen die deshalb an die einzelnen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft gerichteten Bescheide über die Erstattung von zunächst vorläufig zu hoch bewilligten Leistungen für denselben Zeitraum erhoben werden. Dazu wurde vom Senat im Beschluss vom 29.10.2021 wie folgt ausgeführt: Nach § 15 Abs. 2 RVG kann der Rechtsanwalt die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern. Ob dieselbe Angelegenheit im kostenrechtlichen Sinn vorliegt, regelt das RVG nicht abschließend. Vielmehr benennen die anwaltlichen Tätigkeitskataloge des § 16 und § 17 RVG nur Regelbeispiele. Der Gesetzgeber hat die abschließende Klärung des hier maßgeblichen Begriffs derselben Angelegenheit i.S.v. § 15 Abs. 2 RVG der Rechtsprechung und dem Schrifttum überlassen. Nach der Rech...