Entscheidungsstichwort (Thema)

Entstehen der Gebühren für den im Prozesskostenhilfeverfahren beigeordneten Rechtsanwalt

 

Orientierungssatz

1. Der im PKH-Verfahren beigeordnete Rechtsanwalt kann alle Gebühren beanspruchen, die sich aus seiner Tätigkeit ab Wirksamwerden seiner Beiordnung ergeben.

2. Die bloße Abgabe einer verfahrensbeendenden Erklärung erfüllt den Tatbestand der Verfahrensgebühr nach Nrn. 3102, 3103 VV RVG.

3. Weil im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes eine mündliche Verhandlung nicht vorgeschrieben ist, entsteht eine Terminsgebühr ausnahmsweise dann nicht, wenn das Eilverfahren seine Erledigung findet, ohne dass eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat.

4. Aus dem gleichen Grund ist das Entstehen der sog. fiktiven Terminsgebühr ausgeschlossen.

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 02.09.2009 geändert. Die Vergütung des Beschwerdegegners wird auf 142,80 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Streitig ist die Höhe der aus der Staatskasse zu erstattenden Vergütung eines Rechtsanwalts.

Bis zum 1.07.2007 bezog der Antragsteller Arbeitslosengeld I sowie zusammen mit seinen Familieangehörigen von dem Antragsgegner aufstockende Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) bis zum 31.05.2007. Der Antragsteller stellte bei dem Antragsgegner einen Folgeantrag für die Zeit ab dem 01.06.2007. Durch Bescheid vom 25.05.2007 bewilligte der Antragsgegner der Ehefrau des Antragstellers sowie dessen zwei minderjährigen Kindern vorläufig Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 01.06. bis 30.11.2007. Gegen die mündlichen Ablehnungen seines Anspruches legte der Antragsteller, vertreten durch den Beschwerdegegner Widerspruch ein. Mit Bescheid vom 15.10.2007 bewilligte der Antragsgegner der Ehefrau des Antragstellers und dessen beiden Kindern als Bedarfsgemeinschaft endgültig Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 01.06 bis 30.09.2007. Sie führte aus, dass der Antragsteller vom Leistungsbezug nach §§ 7, 8 SGB II ausgeschlossen sei.

Mit Schreiben vom 18.10.2007 teilte der Antragsgegner der Ehefrau des Antragstellers mit, dass über ihren Fortzahlungsantrag ab dem 01.10.2007 noch nicht entschieden werden könne, weil eine Kopie der Lohnabrechnung für Oktober 2007 sowie entsprechende Kontoauszüge fehlten. Nach Vorlage der Unterlagen bewilligte der Antragsgegner durch Bescheid vom 31.10.2007 den Familienangehörigen des Antragstellers Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 01.12.2007 bis 31.03.2008. Mit Schreiben vom 30.10.2007 forderte der Antragsgegner die Ehefrau des Antragstellers zur Vorlage von weiteren Unterlagen auf. Gegen die Bescheide vom 15.10.2007 und 31.10.2007 legte die Ehefrau des Antragstellers, vertreten durch den Beschwerdegegner, Widerspruch ein und wandte sich insbesondere dagegen, dass ihr Ehemann nicht berücksichtigt worden sei.

Am 19.11.2007 beantragte der Antragsteller, vertreten durch den Beschwerdegegner, beim Sozialgericht Gelsenkirchen, den Antragsgegner im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu verpflichten, ihm ab dem 01.11.2007 Regelleistungen nach dem SGB II zur Bestreitung des Lebensunterhalts zu bewilligen.

Mit Schriftsatz vom 23.11.2007 erklärte der Antragsgegner, dass er sich nach derzeitigem Erkenntnisstand nicht mehr darauf berufe, dass der Antragsteller wegen einer unbefristeten Verpflichtungserklärung nicht hilfebedürftig sei. Er sei deshalb grundsätzlich bereit, nach Maßgabe des Gesetzes den Antragsteller als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft zu führen. Damit allein seien jedoch noch nicht alle Anspruchsvoraussetzungen vom Antragsteller nachgewiesen. Wenn die für erforderlich gehaltenen Angaben und Unterlagen vorgelegt würden, sei er selbstverständlich bereit, die Leistungsansprüche der Familie nach Maßgabe des Gesetzes unter Einbeziehung des Antragstellers neu zu berechnen. Er habe den Beschwerdegegner gestern Nachmittag bereit telefonisch informiert und mit ihm die vorstehend dem Gericht dargestellte Vorgehensweise abgestimmt. Er gehe davon aus, dass es deshalb keiner weiteren Inanspruchnahme des Gerichts bedürfe, sondern die Angelegenheit kurzfristig zwischen den Beteiligten abgeklärt werde. Das Einverständnis des Gerichts vorausgesetzt, verzichte er unter diesen Umständen vorerst auf eine Übersendung der Verwaltungsakte. Durch Beschluss vom 26.11.2007 bewilligte das Sozialgericht dem Antragsteller ab dem 19.11.2007 Prozesskostenhilfe und ordnete ihm den Beschwerdegegner bei.

Nach Abklärung des aufenthaltsrechtlichen Status des Antragstellers durch den Antragsgegner reichte der Beschwerdegegner mit Schriftsatz vom 29.11.2007 unter Bezugnahme auf eine fernmündliche Unterredung und den Schriftsatz des Antragsgegners im einstweiligen Rechtsschutzverfahren vom 23.11.2007 bei dem Antragsgegner Lohnabrechnungen der Ehefrau für September und Oktober 2007, eine Mitgliedsbescheinigung der AOK Westfalen-Lippe vom 05.11.2007, eine handschriftliche Erklärung des Antragstellers vom 26.11.2007 und eine Liste mit...

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