Entscheidungsstichwort (Thema)
Ermittlung des Regelbedarfs für einen alleinstehenden Hilfebedürftigen. Sozialhilfe. Alleinstehende Person. Eigener Haushalt. Einsatzgemeinschaft. Sicherstellung des Existenzminimums. Prozesskostenhilfe. Hinreichende Aussicht auf Erfolg. Beiordnung eines Bevollmächtigten zu den Bedingungen eines im Gerichtsbezirk ansässigen Anwalts
Orientierungssatz
1. Nach § 27 a Abs. 2 S. 1 SGB 12 wird der notwendige Lebensunterhalt durch den Regelbedarf dargestellt, der in Regelbedarfsstufen entsprechend dem Alter von Jugendlichen bzw. bei Erwachsenen deren im Haushalt lebenden Personen unterteilt ist. Über die Verwendung des monatlichen Pauschalbetrags hat der Leistungsberechtigte eigenverantwortlich zu entscheiden. Dabei hat er einen unregelmäßig anfallenden Bedarf zu berücksichtigen.
2. Für die Abgrenzung der Regelbedarfsstufen kommt es im Fall eines alleinstehenden Hilfebedürftigen entscheidend darauf an, ob er einen eigenen Haushalt führt, vgl. BSG, Urteil vom 09. Juni 2011 - B 8 SO 1/10 R.
Normenkette
SGB XII §§ 19, 27a Abs. 2, § 42 Nr. 1, § 137 S. 1; SGB X § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 1; RSV § 3; SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114 S. 1, §§ 115, 121 Abs. 2-4; GG Art. 3 Abs. 1
Tenor
Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Münster vom 17.01.2013 geändert. Der Klägerin wird für das Klageverfahren vor dem Sozialgericht Münster ab dem 23.08.2012 ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt E aus O zu den Bedingungen eines im Bezirk des Sozialgerichts Münster ansässigen Rechtsanwalts beigeordnet.
Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe
Die zulässige Beschwerde der Klägerin ist begründet. Das Sozialgericht (SG) Münster hat ihren Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten für die gegen den Bescheid vom 12.04.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.07.2012 gerichtete Verpflichtungsklage, mit der die Klägerin sinngemäß die Verpflichtung der Beklagten begehrt, ihr unter Abänderung der Bewilligungsbescheide vom 29.11.2010 und vom 25.03.2011 für die Zeit vom 01.01.2011 bis zum 31.08.2011 höhere Leistungen der Grundsicherung nach dem Vierten Kapitel des Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) unter Zugrundelegung der Regelbedarfsstufe 1 im Sinne der Anlage zu § 28 SGB XII zu bewilligen, zu Unrecht abgelehnt.
1. Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit §§ 114 Satz 1, 115 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Diese Voraussetzungen liegen vor.
a) Entgegen der Auffassung des SG bietet die Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg.
aa) Die von der Klägerin erhobene Verpflichtungsklage im Sinne von § 54 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. SGG ist zwar, wie das SG in der Sache zu Recht festgestellt hat, unzulässig, soweit die Klägerin in dem anhängigen Klageverfahren auch für die Zeit ab dem 01.04.2011 höhere Leistungen begehrt. Denn insoweit fehlt es an der nach § 54 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. SGG erforderlichen Verwaltungsentscheidung durch Verwaltungsakt im Sinne von § 31 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X), weil die Beklagte in dem angefochtenen Bescheid vom 12.04.2012 die Neuberechnung der Leistungen nur für die Zeit vom 01.01.2006 bis zum 31.03.2011 abgelehnt hat und etwaige weitere Ablehnungsbescheide nicht mit der vorliegenden Klage angefochten worden sind. Damit ist auch die sinngemäß begehrte Abänderung des Bescheids vom 25.03.2011, der allein den Zeitraum ab dem 01.04.2011 im Sinne von § 31 Satz 1 SGB X regelt, kein zulässiger Gegenstand der Klage.
bb) In Bezug auf den Zeitraum vom 01.01.2011 bis zum 31.03.2011 und die insoweit sinngemäß begehrte Abänderung des Bescheids vom 29.11.2010 kann der insoweit zulässigen Klage jedoch eine hinreichende Aussicht auf Erfolg nicht abgesprochen werden.
Eine hinreichende Erfolgsaussicht besteht dann, wenn der Antragsteller - bei summarischer Prüfung - in der Hauptsache möglicherweise obsiegen wird. Dabei dürfen die Anforderungen an die Erfolgsaussichten jedoch nicht überspannt werden (vgl. BVerfGE 81, 347 (356 ff.)). Hinreichende Erfolgsaussichten sind grundsätzlich zu bejahen, wenn die Entscheidung in der Hauptsache von einer schwierigen, bisher ungeklärten Rechtsfrage abhängt (BVerfG a.a.O.) oder wenn von Amts wegen weitere Ermittlungen durchzuführen sind, bevor die streiterheblichen Fragen abschließend beantwortet werden können, und keine konkreten und nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Ermittlungen mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Antragstellers ausgehen würden (vgl. BVerfG, Beschl. der 1. Kammer des Ersten Senats vom 20.02.2001 - 1 BvR 1450/00 -, juris Rn. 12).
Nach diesen Grundsätzen sind hinreichende Erfolgsau...