Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 6. März 2023 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist zulässig (I.), aber unbegründet (II.).
I. Die Beschwere ist zulässig, insbesondere statthaft § 172 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz ≪SGG≫) sowie form- und fristgerecht (§ 173 Satz 1, § 64 Abs. 1, Abs. 2, § 63 SGG) am 12. April 2023 durch die Antragstellerin gegen den ihr am 8. März 2023 zugestellten Beschluss des Sozialgerichts (SG) Köln vom 6. März 2023 eingelegt worden.
II. Die Beschwerde ist unbegründet. Das SG hat die von der Antragstellerin erstinstanzlich im Wege der objektiven Antragshäufung (§ 56 SGG in entsprechender Anwendung; vgl. etwa Landessozialgericht ≪LSG≫ Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 24. September 2019 - L 5 AS 489/18 B ER, juris, Rn. 5) verfolgten Anträge auf einstweiligen Rechtsschutz zu Recht abgelehnt. Auch die im Beschwerdeverfahren gestellten Hilfsanträge haben keinen Erfolg.
1. Der Antrag, den Widerspruchsbescheid vom 22. Dezember 2022 "aufzuheben und das rechtliche Verhältnis zwischen" der Antragsgegnerin und der Antragstellerin "in den Zustand zurückzuversetzen, wie er vor dem Erlass des Bescheides Bestand hatte" (erstinstanzlicher Antrag zu 1.), ist unzulässig.
a) Mit dem Widerspruchsbescheid hat die Antragsgegnerin über den Widerspruch der Antragstellerin gegen den Bescheid vom 28. September 2022 in der Fassung des ihn ändernden Bescheides vom 20. Dezember 2022 entschieden, der gemäß § 86 SGG Gegenstand des Widerspruchsverfahrens geworden ist.
Mit dem Bescheid vom 28. September 2022 hatte die Antragsgegnerin die Zulassung der Antragstellerin "mit Wirkung für die Zukunft" aufgehoben. Mit Bescheid vom 20. Dezember 2022 hat sie - unter Heranziehung von § 44 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch als Rechtsgrundlage - diesen Bescheid aufgehoben und das Ende der Zulassung kraft Gesetzes mit Ablauf des 31. Januar 2022 festgestellt.
b) Es bedarf zunächst keiner näheren Erläuterung, dass die Aufhebung eines Bescheides diesen dauerhaft beseitigt und daher nicht Regelungsgegenstand einer Entscheidung im lediglich einstweiligen Rechtsschutz sein kann. Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber in §§ 86a, 86b SGG für den einstweiligen Rechtsschutz das Institut der aufschiebenden Wirkung für Rechtsbehelfe gegen belastende Bescheide geschaffen.
c) Die - von der Antragstellerin bei verständiger Auslegung sinngemäß begehrte - Feststellung, dass ihre Klage gegen den Widerspruchsbescheid vom 22. Dezember 2022 aufschiebende Wirkung hat, ist im vorliegenden Fall allerdings nicht möglich.
aa) Nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Aus dieser Vorschrift wird teilweise in direkter Anwendung als Minus zur Anordnungsbefugnis (Burkiczak in jurisPK-SGG, 2. Aufl. 2022, § 86b Rn. 254 m.w.N. zum Streitstand), vom erkennenden Senat in entsprechender Anwendung (Senat, Beschluss vom 6. Januar 2004 - L 11 B 17/03 KA ER - juris, Rn. 17 m.w.N.) die Befugnis des Gerichts abgeleitet, die aufschiebende Wirkung in Fällen, in denen sie - wie hier - vom Antragsgegner ausdrücklich oder konkludent in Abrede gestellt wird, festzustellen.
bb) Die Klage gegen den Widerspruchsbescheid hat insoweit keine aufschiebende Wirkung, als die Antragsgegnerin das Ende der Zulassung der Antragstellerin kraft Gesetzes mit Ablauf des 31. Januar 2022 festgestellt hat. Zwar haben Widerspruch und Klage gegen belastende Bescheide grundsätzlich aufschiebende Wirkung (§ 86a Abs. 1 Satz 1 SGG), und zwar auch bei feststellenden Verwaltungsakten (§ 86a Abs. 1 Satz 2 SGG). Das gilt aber nach zutreffender Auffassung nicht, wenn der Bescheid - wie hier - den Eintritt einer gesetzlich unmittelbar angeordneten Wirkung, nämlich des Erlöschens der Zulassung, lediglich deklaratorisch feststellt (Richter in: jurisPK-SGG, a.a.O., § 86a Rn. 13 m.w.N.). Denn der Eintritt einer vom Gesetzgeber unmittelbar auch ohne Vollzugsakt oder feststellenden Verwaltungsakt geregelten Rechtsfolge kann durch die Erhebung von Widerspruch und Klage gegen einen solchen Verwaltungsakt nicht aufgeschoben werden. In einem derartigen Fall kommt naturgemäß auch die gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG nicht in Betracht.
cc) Nichts anderes gilt im Ergebnis, soweit der Bescheid vom 20. Dezember 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Dezember 2022 den Bescheid vom 28. September 2022 aufhebt. Zwar kann die Klage insoweit grundsätzlich nach § 86a Abs. 1 Satz 1 SGG aufschiebende Wirkung entfalten. Es besteht aber kein Rechtsschutzbedürfnis an deren Feststellung, weil sie durch die - einer aufschiebenden Wirkung nicht zugänglichen - Feststellung der Beendigung der Zulassung kraft Gesetzes mit Ablauf des ...