Tenor
Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 28.08.2003 geändert. Die Entschädigung des Sachverständigen M I wird auf 836,18 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Für die Erstellung eines Gutachtens stellte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 04.02.2003 einen Betrag in Höhe von 808,50 EUR zuzüglich Schreibgebühren (62,50 EUR) und Porto (3,68 EUR) in Rechnung. Nach Feststellung eines Betrages in Höhe von 682,18 EUR durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle setzte das SG Köln nach Antrag auf Kostenfestsetzung die Entschädigung des Beschwerdeführers mit Beschluss vom 28.08.2003 auf 682,18 EUR fest. Der Beschwerdeführer legte dagegen Beschwerde ein und vertrat dazu die Auffassung, korrekt sei der Rechnungsbetrag mit 836,18 EUR zu ermitteln. Der Beschwerde half das SG durch Beschluss vom 29.09.2003 nicht ab.
II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet.
Dem Beschwerdeführer steht die nunmehr in Höhe von 836,18 EUR geltend gemachte Entschädigung zu. Die Zeitaufwandsentschädigung ist nach der objektiv für die Gutachtenerstellung benötigten Zeit auszurichten. Hierbei sind die durch die Rechtsprechung des Senats festgelegten Erfahrungswerte zu berücksichtigen. Danach kann der Beschwerdeführer für das von ihm angeführte Literaturstudium keine Entschädigung erhalten. Denn die Zeit für ein allgemeines Literaturstudium und ein punktuelles Nachschlagen von Literaturstellen wird grundsätzlich nicht vergütet. Von einem Sachverständigen muss nämlich erwartet werden, dass er sich laufend mit dem für seinen Fachbereich bedeutsamen Schrifttum beschäftigt. Die dafür aufgewendete Zeit gehört zu seinen allgemeinen Unkosten, die er nicht mit Erfolg als Kosten eines Gutachtens in Rechnung stellen kann (vgl. LSG NRW, Beschluss vom 02.07.1984 - L 5 S 8/84 - mit weiteren Nachweisen). Jedoch richtet sich die objektive Bewertung der für die Vergütungsbereiche "Gutachtenausarbeitung und -abfassung, Beurteilung" zu berücksichtigenden Stundenzahl nicht schematisch nach der Seitenzahl eines Gutachtens, sondern nach dem Umfang und der Schwierigkeit der gedanklichen Arbeit im konkreten Einzelfall. Eine Rechnungsminderung kann nur bei offensichtlicher Unrichtigkeit vorgenommen werden (vgl. LSG NRW, Beschluss vom 06.10.1999 - L 4 B 9/99 -). Vorliegend ist nach Auffassung des Senats in Übereinstimmung mit der vom Bezirksrevisor für die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit des Landes Nordrhein-Westfalen im Schreiben vom 14.10.2003 geäußerten Meinung weder der Festsetzung durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle noch dem angefochtenen Beschluss eine überzeugende Begründung für die vorgenommene Kürzung von 7 auf 6 Stunden in diesem Vergütungsbereich zu entnehmen noch sonst ersichtlich. Unter Berücksichtigung dessen, dass der Beschwerdeführer sein Gutachten abweichend von der Norm ungewöhnlich engzeilig niedergelegt hat und objektiv ein Seitenumfang von knapp mehr als 24 Seiten durchaus berechnungsfähig erscheint, hält der Senat im Ergebnis übereinstimmend mit den Beteiligten auch für "Diktat, Durchsicht, Korrektur des Gutachtens" einen Zeitaufwand bis zu 5 Stunden für angemessen. Im Übrigen ist in den Entschädigungsanspruch des Beschwerdeführers Mehrwertsteuer (16 von 100) einzubeziehen (§ 8 Abs. 1 Nr. 4 ZSEG), die der Beschwerdeführer bislang nicht in seinem Entschädigungsanspruch einbezogen hat (vgl. zur geänderten Steuerpflicht für die Erstellung von ärztlichen Gutachten Urteil des EuGH vom 14.09.2000 - Rs.C - 384/98 - und BMF-Schreiben vom 13.02.2001 - IV D 1 - S 7170 - 4/01, Der Betrieb 2001, 455).
Demnach hat der Beschwerdeführer Anspruch auf folgende Entschädigung:
Zeitaufwand 20 Stunden nach Beschwerdeantrag./. 2 Stunden (Literaturstudium) = 18 Stunden x 38,50 EUR: 693,00 EUR
Schreibauslagen 25 Seiten (faktisch) x 2,50 EUR 62,50 EUR
Portoauslagen 3,68 EUR
Zwischensumme 759,18 EUR
16 % Mehrwertsteuer 121,47 EUR
Summe 880,65 EUR
Die Entschädigung ist jedoch auf den verlangten Gesamtbetrag von 836,19 EUR zu begrenzen (§ 15 Abs. 1 ZSEG). Dieser Betrag hält sich im Rahmen des Kostenvorschusses nach § 109 SGG in Höhe von 900,00 EUR.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gemäß § 16 Abs. 5 ZSEG gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. Der Beschluss ist gemäß § 16 Abs. 2 Satz 4 ZSEG unanfechtbar.
Fundstellen